Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererklärung als Zustimmung zu einer Verböserung der Steuerfestsetzung. Umsatzsteuer 1990
Leitsatz (redaktionell)
Die Abgabe einer Steuererklärung ist auf den Erlass eines entsprechenden, gegebenenfalls geänderten Steuerbescheides gerichtet. Gibt der Steuerpflichtige eine berichtigte Steuererklärung ab, so ist das Finanzamt auch dann nicht an der entsprechenden Änderung des Steuerbescheides gehindert, wenn der Steuerpflichtige im Nachhinein seine Zustimmung zu der verbösernden Änderung verweigert.
Normenkette
AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tatbestand
I.
Der Kläger betreibt eine Arztpraxis sowie den Handel mit Praxisbedarf und Büchern.
In seiner ersten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1990 gab er lediglich seine Umsätze aus dem Handel in Höhe von 8.361 DM sowie Versteuern in Höhe von 9.051 DM an und errechnete eine negative Umsatzsteuer von 7.880,90 DM. Abweichend davon setzte der Beklagte (das Finanzamt) unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 2. Februar 1993 die Umsatzsteuer auf 1.170 DM fest und ließ dabei die geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu, da eine zuvor angeforderte Vorsteuerverprobung vom Kläger nicht vorgelegt wurde.
Aufgrund der während des Einspruchsverfahrens beim Finanzamt eingereichten Aufstellung zur Ermittlung der Vorsteuern setzte das Finanzamt nunmehr mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 16. März 1993 erklärungsgemäß die negative Umsatzsteuer für 1990 auf 7.881 DM fest und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Mit Schreiben vom 4. März 1994 reichte der Kläger eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 1990 ein, in der er nur noch 2.000 DM Vorsteuern geltend machte und eine negative Umsatzsteuer von 829,46 DM errechnete. In dem Begleitschreiben erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, daß er das Mandat erst kürzlich übernommen habe und nach Aktenstudium zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der bisher für 1990 vorgenommene Vorsteuerabzug überhöht sei. Die Vorsteuerkürzung in der berichtigten Erklärung sei in Anlehnung an Tz. 7.01 des Berichts über die Betriebsprüfung beim Kläger vom 28. September 1990 erfolgt.
Entsprechend der berichtigten Erklärung setzte das Finanzamt mit weiterem Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 5. April 1994 die negative Umsatzsteuer 1990 auf 830 DM fest. Die Änderung stützte das Finanzamt auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung (AO).
Hiergegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, daß einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO nicht zugestimmt worden sei und die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorlägen.
Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1996 den Einspruch als unbegründet zurück, da die berichtigte Umsatzsteuererklärung eine neue, nachträglich bekanntgewordene Tatsache darstelle, die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berücksichtigt werden dürfe.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger dagegen im wesentlichen aus, daß die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorlägen, da dem der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstünde. Zwar habe der ehemalige steuerliche Vertreter des Klägers die Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Jedoch habe das Finanzamt seine Ermittlungspflicht in erheblichem Umfang verletzt, indem es Unklarheiten bei der Prüfung der Steuererklärung nicht nachgegangen sei. Konkreter Anlaß für weitere Ermittlungen hätte die Höhe des Vorsteuerüberhangs sein müssen. Die begonnenen Ermittlungen seien nicht konsequent fortgeführt worden. Das krasse Mißverhältnis von Vorsteuern und Betriebsausgaben in Relation zu den geringen Erlösen hätte den Veranlagungsbeamten zu weiteren Ermittlungen entsprechend seinen Dienstanweisungen veranlassen müssen, jedenfalls aber zur Beiziehung der Vorjahresveranlagung und des Betriebsprüfungsberichts. Eine gewissenhafte Auswertung dieser Unterlagen hätte ergeben, daß Betriebsausgaben der Arztpraxis in der Gewinnermittlung für den Handel enthalten gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids vom 5. April 1994 und der Einspruchsentscheidung die negative Umsatzsteuer 1990 auf 7.881 DM herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Es führt zur Klageerwiderung aus, daß einer Änderung nach § 173 AO der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegenstünde. Die Behörde habe nicht gegen ihre Ermittlungspflichten verstoßen. Das Finanzamt habe davon ausgehen können, daß der steuerlich vertretene Kläger entsprechend dem Ergebnis des Betriebsprüfungsberichts seiner Pflicht zur Kürzung der auf die Kosten der Arztpraxis entfallenden Vorsteuern nachkommen werde. Aufgrund der Nachfrage von Seiten des Finanzamts habe es dies sogar annehmen müssen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt durfte den angefochtenen und bestandskräftigen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 5. April 1994 erlassen, da insoweit zum einen einem Antrag des Klägers entsprochen worden ist und zum anderen d...