rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Werklieferung (Errichtung eines Hauses) durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an Ehegatten als gemeinschaftliche Auftraggeber: Unternehmer-Ehegatte und alleiniger Grundstückseigentümer als alleiniger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG für die Umsatzsteuer der gesamten Werklieferung
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben die Ehegatten gemeinschaftlich, ohne eine eigenständige Rechtsperson (Personen- oder Kapitalgesellschaft) zu begründen, einen ausländischen Unternehmer mit einer Werklieferung (hier: Erstellung eines Einfamilienhaues auf dem Grundstück des Ehemanns) beauftragt, so sind beide Ehegatten „Leistungsempfänger” im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG.
2. Sind Ehemann und Ehefrau Gläubiger einer unteilbaren Leistung im Sinne von § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB (Einfamilienhaus), kann das ausländische Unternehmen als Schuldner der vereinbarten Werklieferung nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger (Ehemann und Ehefrau) die Leistung nur an alle fordern, so sind Ehemann und Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts für die Errichtung des Einfamilienhauses auch Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB; ist in diesem Fall nur ein Ehegatte (hier: Ehemann) Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und zudem alleiniger Eigentümer des Baugrundstücks, so ist er Leistungsempfänger für die gesamte Werklieferung und alleiniger Steuerschulder nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG für die Umsatzsteuer für die gesamte Werklieferung.
3. Der Umstand, dass sowohl der Unternehmer- und Grundstücksalleineigentümer-Ehegatte als auch seine Ehefrau (Nichtunternehmerin) im gleichen Umfang Empfänger der von dem im Ausland ansässigen Unternehmen erbrachten Werklieferung gewesen sind, steht der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmer-Ehegatten als Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht entgegen. Ein Verbleib der Steuerschuldnerschaft bei dem im Ausland ansässigen Bauunternehmen als Leistungserbringer gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG oder eine Aufteilung scheiden aus. Eine Besteuerung sowohl des Leistungsempfängers als auch des Leistungserbringers für die gesamte Werklieferung kommt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht in Betracht.
4. Die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG verstößt nicht gegen das Unionsrecht.
Normenkette
UStG 2012 § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, 5 Sätze 1, 3; MwStSystRL Art. 194 Abs. 1-2; BGB §§ 421, 432 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, wer Steuerschuldner für die Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (die Beigeladene) ist.
Der Kläger erzielte bis zum Jahr 2009, in dem der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb der Einzelfirma F e.K..
Am 2. Dezember 2011 erwarb der Kläger das Alleineigentum an dem Grundstück mit der Flurnummer … sowie an der Teilfläche der Flurnummer … (später B-Weg 8) der Gemarkung X. Auf dem Grundstück sollte ein Einfamilienhaus errichtet werden. In der Baugenehmigung des Landratsamtes Y vom 7. Dezember 2011 werden die Ehegatten G und AF als Bauherren genannt.
Bei der beigeladenen D GmbH in A/Österreich holten der Kläger und dessen damalige Ehefrau (AF) ein Angebot für den Bau eines Einfamilienhauses ein (vgl. Angebot vom 24.01.2012).
Am 30. Januar 2012 unterzeichnete der Kläger als „Auftraggeber” mit der Beigeladenen als Auftragnehmer einen Bauvertrag über Holzbauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses in X, B-Weg 8. Als Preis wurde ein Betrag von 220.392,48 EUR zzgl. 20 % Mehrwertsteuer abzüglich 3 % Skonto vereinbart. Als Vertragsgrundlage des Bauvertrags ist das vom Auftragnehmer ausgefüllte Leistungsverzeichnis vom 24.01.2012 angegeben. In diesem Leistungsverzeichnis werden ebenso wie im von der Beigeladenen gefertigten Bauplan vom 8. Februar 2012 G und AF jeweils als Bauherren genannt.
Mit einer 1. Abschlagrechnung-Nr. 120003 vom 8. März 2012 stellte die Beigeladene der Familie G und AF für bisher geliefertes Material und geleistete Arbeiten einen Betrag von 100.000,00 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 19.000,00 EUR in Rechnung.
Mit einer 2. Abschlagrechnung-Nr. 120011 vom 31. März 2012 stellte die Beigeladene der Familie G und AF 85.000,00 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 16.150,00 EUR in Rechnung.
Mit Prüfrechnung-Nr. 12011 vom 27. Juni 2012 berechnete die Beigeladene gegenüber der Familie G und AF für die ausgeführten Leistungen bei der Errichtung des Einfamilienhauses 246.833,52 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 46.898,37 EUR, insgesamt 293.731,89 EUR, und brachte dabei die auf die Abschlagsrechnungen...