Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt keine Werbungskosten und keine außergewöhnlichen Belastungen. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Reparatur oder die Neubeschaffung eines unfallbeschädigten PKW sind keine Werbungskosten, wenn der Unfall sich auf einer Privatfahrt (privat veranlassten Umwegfahrt) ereignet hat; hierzu gehören auch Fahrten, die mit dem KFZ unmittelbar von der Arbeitsstätte zur Erledigung privater Angelegenheiten (Besorgungen, Arztbesuche u. ä.) unternommen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 33
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.
Sie ist als Sekretärin halbtags an der Universität P. (P) beschäftigt. Sie erlitt am 19. Februar 1998 ca. 14.00 Uhr einen Kfz-Unfall (dadurch entstandene Kosten: 4.622 DM). Der Unfall ereignete sich nicht auf der Fahrtstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, sondern im ca. 25 km entfernten O.. Die Klägerin hatte dort gleich nach Beendigung der Arbeit und direkt von ihrer Arbeitsstelle aus einen Zahnarzt aufgesucht.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte bei der Veranlagung zunächst 2.000 DM der Unfallkosten. Das Einspruchsverfahren führte zu einer vom FA angekündigten Verböserung (Schreiben vom 13. Juni 2001), denn es strich nun auch die 2.000 DM, da der Unfall sich nicht auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet habe (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 11. Dezember 2001, Bl. 42–45 ESt-Akte 1998).
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Abzug der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen. Auf den Schriftsatz vom 2. Januar 2002 wird verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 22. August 2000 in Gestalt der EE vom 11. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen i.H.v. 4.622 DM als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das FA die Unfallkosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dem steht das Abzugsverbot (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) entgegen.
Aufwendungen für die Reparatur oder die Neubeschaffung eines unfallbeschädigten Pkw sind keine Werbungskosten, wenn der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet hat (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. August 1973 VI R 84/70, BFHE 111, 63, BStBl II 1974, 104). Zu den Privatfahrten gehören auch Fahrten, die mit dem Kfz unmittelbar von der Arbeitsstätte zur Erledigung privater Angelegenheiten (Besorgungen, Arztbesuche u.ä.) unternommen werden. Das o.g. BFH-Urteil spricht daher gegen die Klägerin und nicht für sie. Auch der von ihr zitierte BFH-Beschluss vom 28. November 1997 GrS 2–3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) setzt voraus, dass sich der Unfall auf der Hin- oder Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet haben muss. Privat veranlasste Umwegfahrten – wie im Streitfall – gehören nicht hierzu.
In BFHE 111, 63 = BStBl II 1974, 104 hat der BFH ferner entschieden, dass die Unfallkosten auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige das Kfz teilweise für dienstliche Fahrten als Arbeitnehmer benötigt (s. auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 33 Rn. 35 Stichwort „Unfall”).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 FGO (s. Beschluss vom 4. Februar 2002).
Fundstellen