rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Grundstücksschenkung. 10 % Grenze bei mittelbarer Grundstücksschenkung. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine mittelbare Grundstücksschenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker nur einen Teil der Kosten eines Gebäudes oder einer bestimmten an einem Grundstück oder einem Gebäude vorzunehmenden Maßnahme trägt. Auch ist unerheblich, ob Geld gegeben oder eine Geldforderung abgetreten wird.

2. Bei der Finanzierung eines Anteils von weniger als 10 % des Kaufpreises durch den Schenker ist die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgeschlossen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, bei solchen im Verhältnis zum Gesamtaufwand geringen Beträgen von einer mittelbaren Schenkung eines Grundstücksteils auszugehen.

 

Normenkette

ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3; ErbStR R 16 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen II R 48/03)

BFH (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen II R 48/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Finanzierung eines Bauvorhabens durch Abtretung einer Darlehensforderung in Höhe von 20.000 DM eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, wenn dieser Betrag unter 10 % der Herstellungskosten des Gebäudes liegt.

I.

Dem Finanzamt (FA) wurde durch Angabe in der vom Testamentsvollstrecker … am 16. April 2000 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung im Erbfall …, gestorben am 11. August 1997, bekannt, dass die Klägerin mit notariellem Schenkungsvertrag vom 16. Juli 1997 von der o.g. Erblasserin und Schenkerin die Darlehensscheine Nr. 1634, 1635 und 1637 zu je 5.000 DM, insgesamt 20.000 DM, der … Beteiligungsgesellschaft m.b.H. … unentgeltlich als Schenkung erhalten hat. In der Urkunde ist angegeben, dass die Schenkung „als mittelbare Grundstücksschenkung für das Bauvorhaben in …” erfolge.

Die Darlehensforderung bestand lt. Schenkungsurkunde (URNr. 120 V/1997) aus vier Darlehensscheinen (Nr. 1634, 1635, 1636 und 1637) zu je 5.000 DM, zusammen also 20.000 DM. Nach der Übertragung von Frau … auf die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wurden die Darlehen bei der … -MBH umgebucht und aus organisatorischen Gründen neu nummeriert. Ab dem 1. Juli 1997 lauteten vier Darlehensscheine mit den Nummern 1847, 1848, 1849 und 1850 auf die Klägerin.

Kündbar waren die Darlehen mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende. Nach Umschreibung wurde die Kündigung ausgesprochen. Die Firma … -MBH stimmte einer vorzeitigen Auszahlung zum 30. Juni 1998 zu. Mit Wirkung zum 30. Juni 1998 wurden die 20.000 DM auf das im Guthaben geführte Konto Nr. … der Klägerin bei der … Bank … überwiesen. Von dem Konto … bei der … Bank erfolgte am 17. Juli 1998 ein Übertrag in Höhe von 50.000 DM auf das Abwicklungskonto Nr. 35114 für die Baumaßnahme … bei der Gewerbebank … Auf diesem Konto wurden keine Schuldbeträge getilgt. Im fraglichen Zeitraum bestand ein Guthaben. Das Konto war eigens für die Baumaßnahme als Abwicklungskonto angelegt worden. Der volle Betrag wurde für Zahlungen betreffend die Baumaßnahme verwendet. Zum Zeitpunkt der Abwicklung war die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks. Das Grundstück hatte die Klägerin nach ihrer Eheschließung am 8. September 1997 am 19. September 1997 zur Hälfte auf ihren Ehemann … übertragen. Im September 1998 wurde das schon damals geplante Einfamilienhaus fertig gestellt. Die auf die Klägerin entfallenden Baukosten betrugen rd. 315.000 DM.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 4. Oktober 2000 setzte das FA aus dem mit 20.000 DM bewerteten Wert des Erwerbs nach Abzug des Freibetrages von 10.000 DM die Schenkungsteuer in Steuerklasse III auf 17 % von 10.000 DM = 1.700 DM fest, weil es sich „nicht um eine mittelbare Grundstücksschenkung handle, da weniger als 10 % der Kosten des Bauvorhabens von der Schenkerin übernommen worden seien” (vgl. R 16 (3) ErbStR, ca. 6,35 %).

Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin vor, dass R 16 Abs. 3 ErbStR nicht generell die Anerkennung einer mittelbaren Grundstücksschenkung versage, wenn nicht sämtliche Kosten vom Schenker übernommen worden seien. Es sei äußerst zweifelhaft, ob ein diese Geringfügigkeitsgrenze rechtfertigender Erfahrungssatz bestehe. Ein Rückgriff hierauf scheitere jedenfalls dann, wenn eine hinreichend eindeutige Verwendungsabrede getroffen worden sei, was hier im konkreten Fall ohne jeden Zweifel der Fall sei. Die Hilfsgröße des prozentualen Anteils trete in den Hintergrund, wenn – wie vorliegend – der Wille des Schenkers eindeutig feststellbar sei, was bei einer notariellen Beurkundung keinen Raum für Auslegungen gebe. Beim vorliegenden Sachverhalt sei die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung auch als Ausnahme vom Regelfall mit den ErbStR vereinbar. Nachdem die Finanzverwaltung im Falle des Urteils des Hessischen Finanzgerichts auf eine Revision verzichtet habe, könne wohl mit einer ähnlichen Beurteilung durch andere Finanzg...

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