Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Der Insolvenzverwalter schuldet die Kraftfahrzeugsteuer für eine Kraftfahrzeugsteuer des in Insolvenz geratenen Halters auch, wenn das Kraftfahrzeug nicht für die Konkursmasse genutzt wird.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 5; StVZO § 27 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) als Insolvenzverwalter für das Halten eines Kfz, das nicht für die Insolvenzmasse genutzt wird, die laufende Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit zu entrichten hat.
Die … GmbH hat am 04.07.2000 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Zulassungsstelle (ZuSt) auf Ihren Namen zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug (Pkw, Erstzulassung 07.06.1993) verfügt über einen Hubraum von 2.497 cm³ und wird mittels eines Dieselmotors angetrieben. Es wurde von der ZuSt der Schadstoffschlüsselnummer 14 (Fahrzeugschein Schlüsselnummer zu 1 fünfte und sechste Stelle) zugeordnet.
Über das Vermögen der … GmbH wurde am 22.11.2004 durch das Amtsgericht/Insolvenzgericht … das Insolvenzverfahren eröffnet (1507 IN 2038/04) und der Kl zum Insolvenzverwalter bestellt.
Wegen der Änderung der Steuersätze zum 01.01.2005 hat das Finanzamt (FA) am 31.05.2005 einen Steuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), gerichtet an den Kl, erlassen und die Steuer wie folgt festgesetzt:
für die Zeit vom 04.07.2004 bis 31.12.2004 |
i.H.v. |
285 EUR |
für die Zeit vom 01.01.2005 bis 03.07.2005 |
i.H.v. |
344 EUR |
für die Zeit ab dem 04.07.2005 unbefristet jährlich |
i.H.v. |
683 EUR |
Mit dem Einspruch (Schr. v. 06.06.2005, Bl. 29 f FA-Akte) machte der Kl geltend, er sei nicht Steuerschuldner, da sich das Fahrzeug nicht im Besitz des Kl befinde und nicht durch die Insolvenzmasse genutzt werde. Nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei nur aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt werde (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2004 VII R 62/03, ZIP 6/2005, 264 ff). Außerdem sei die Steuerfestsetzung für die Zeit ab Verfahrenseröffnung abzugrenzen.
Nach einem, in den Akten des FA befindlichen Schreiben der … GmbH vom 23.08.2001 (Bl. 4 FA-Akte) wurde das Fahrzeug im Juni 2001 verkauft.
Das Fahrzeug ist laut telefonischer Auskunft der ZuSt vom 13.06.2005 bisher weder abgemeldet, noch auf einen anderen Halter umgeschrieben (Bl. 31 FA-Akte). Der Verkauf wurde dieser Behörde nicht angezeigt. Eine Fahndung (z.B. wegen mangelndem Versicherungsschutz) wurde nicht eingeleitet.
Das FA setzte mit der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2005 (Bl. 26 f FA-Akte) die Steuer unter Änderung des angefochtenen Bescheids wie folgt fest:
für die Zeit vom 22.11.2004 bis 31.12.2004 |
i.H.v. |
62 EUR |
für die Zeit vom 01.01.2005 bis 03.07.2005 |
i.H.v. |
344 EUR |
ab dem 04.07.2005 auf jährlich |
i.H.v. |
683 EUR |
Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
Ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung auf den/die Schuldner/in zugelassen sei, sei unabhängig von dessen Verbleib grundsätzlich solange der Masse zuzurechnen, wie diese Zulassung bestehe (vgl. BFH vom 18.12.1954 II 190/52 Urteil, BStBl 1954 III Seite 49). Zum Zeitpunkt der Konkurs- bzw. ab 01.01.1999 Insolvenzeröffnung wechsle die Verfügungsberechtigung (vgl. Strodthoff, Kommentar zur KraftSt, zu § 5 KraftStG, Rz. 44) und die Steuerschuld wechselt auf den Verwalter über (vgl. FG München vom 10.09.1997 4 K 692/95, UVR 1998 Seite 28). Der Verwalter habe alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Beendigung der Steuerpflicht zu erreichen (vgl. FG München vom 10.09.1997 4 K 692/95, UVR 1998 Seite 28, m.w.N.). Dabei sei es ohne Belang, ob dem Verwalter die Existenz des auf den/die Schuldner/in zugelassenen Fahrzeugs unbekannt geblieben sei (vgl. FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53). Das vom Insolvenzverwalter zitierte Urteil des BFH vom 16.11.2004 VII R 62/03, BStBl II 2005, 309 sei für die Frage der Zugehörigkeit zur Masse, bzw. der Dauer der Kraftfahrzeugsteuerpflicht nicht einschlägig. Der BFH habe sich in dieser Entscheidung mit der Aufteilung bereits geleisteter Zahlungen zur Kraftfahrzeugsteuer im Falle der nachfolgenden Insolvenz auseinandergesetzt.
Die Steuerpflicht inländischer Fahrzeuge ende zum Zeitpunkt der Abmeldung, der Umschreibung auf einen anderen Halter oder des Eingangs einer Anzeige i.S.d. § 27 Abs. 3 StVZO bei der zuständigen Zulassungsstelle (§ 5 Abs. 1 bzw. Abs. 5 KraftStG).
Die Steuerpflicht dauere an. Die Kraftfahrzeugsteuer sei demgemäß gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen, allerdings erst ab dem Tag der Verfahrenseröffnung (hier 22.11.2004; vgl. BFH-Beschluss vom 08.07.1997 VII B 89/97).
Mit der Klage (Schr. v. 13.07. und 08.12.2005 sowie 13.03.2006, Bl. 1 f, 34 f und 48 f FG-Akte) beantragt der Kl den angefochtenen KraftSt-Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung a...