Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Antrag eines Hauptzollamts auf Anordnung einer Durchsuchung nach den Vorschriften des SchwarzArbG
Leitsatz (redaktionell)
1) Gegen eine Anordnung einer Durchsuchung nach den Vorschriften des SchwarzArbG nach § 4 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
2) § 4 Abs. 1 SchwarzArbG räumt lediglich die Befugnis zum Betreten der dort genannten Räume an, nicht hingegen, sie zu durchsuchen.
3) Für die Befugnis zum Betreten der Räumlichkeiten i.S. des § 4 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG besteht kein Richtervorbehalt.
Normenkette
SchwarzArbG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; SchwarzArbG § 23
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (ASt.) begehrt die Anordnung einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme.
Die Sparkasse X reichte im … eine Meldung nach § 11 Geldwäschegesetz (GwG) beim Landeskriminalamt ein. Dort heißt es, Herr A habe am … ein Geschäftskonto bei der Sparkasse X angelegt. Auf diesem sei es zu Gutschriften i.H.v. … € (…) und … € (…) gekommen. Über beide Beträge sei größtenteils in bar verfügt worden. Es sei vereinbart worden, dass Unterlagen zwecks Plausibilisierung der Geldeingänge eingereicht werden, welche dann aber nicht eingereicht worden seien. Steuerzahlungen seien nicht erkennbar. Der Mitteilung fügte die Sparkasse Kontoauszüge über den Zeitraum vom … bis zum … bei.
Das Landeskriminalamt gab die Meldung mit einer Verfügung vom … an die Staatsanwaltschaft X ab. In einem Vermerk des Landeskriminalamts vom … heißt es, A sei am … geboren und sei … Staatsangehöriger. Er sei amtlich gemeldet in X. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass er ein Gewerbe als … betreibe. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Umsätze seien typische Umsätze eines Gewerbebetriebs, wobei jedoch keine Zahlungen von Steuern etc. ersichtlich seien. Es handele sich um typische Umsätze für Schwarzarbeit.
Laut einer in den Akten befindlichen Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt X. vom … war A dort ab dem … mit einem Einzelunternehmen gemeldet, und zwar mit der folgenden Tätigkeit: …. Als Betriebssitz war die Anschrift … in X angegeben. Abgemeldet wurde das Gewerbe danach zum 31.12.2016. Laut einem Vermerk vom … war für A lediglich eine Frau B ab dem … als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gemeldet.
Die Staatsanwaltschaft X stellte das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche mit Verfügung vom … nach § 170 Abs. 2 StPO ein und gab die Akte an den ASt. zur Aufnahme von Ermittlungen ab.
Der ASt. erließ unter dem Datum vom … eine Prüfungsverfügung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) gegenüber A unter Nennung des Betriebssitzes … in X. Mit Schreiben vom … kündigte der ASt. A eine Geschäftsunterlagenprüfung nach § 4 SchwarzArbG für den … an. Es seien die Nachunternehmerverträge, Ein- und Ausgangsrechnungen, Lohn- und Meldeunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum vom … bis zum … vorzulegen.
Laut einem Aktenvermerk vom … teilte an diesem Tag ein Herr C dem ASt. telefonisch mit, dass sich A derzeit in … aufhalte und aus diesem Grund die Geschäftsunterlagenprüfung nicht möglich sei. C bat darum, dass die Unterlagen an Amtsstelle vorgelegt werden könnten. Zu seinem Verhältnis zu A teilte C lediglich mit, er sei ein Bekannter von diesem.
Mit Schreiben vom … sagte der ASt. den Termin zur Geschäftsunterlagenprüfung ab. Zugleich räumte der ASt. A die Möglichkeit ein, die angeforderten Unterlagen bis zum … an Amtsstelle vorzulegen.
Nachdem A die Unterlagen in der Folge nicht vorlegte, bestimmte der ASt. mit Schreiben vom … einen neuen Termin zur Geschäftsunterlagenprüfung auf den ….
Laut einem Aktenvermerk vom … suchten zwei Mitarbeiter des ASt. den Betriebssitz von A auf, um die Geschäftsunterlagenprüfung dort durchzuführen. Laut dem Vermerk handelte es sich um den Wohnsitz von A, wo lediglich B angetroffen worden sei. Diese sei nach eigener Aussage die Ehefrau von A. Da sie nur geringe deutsche Sprachkenntnisse gehabt habe, sei eine Verständigung nicht möglich gewesen. Geschäftsunterlagen seien nicht vorgelegt worden. B habe einen telefonischen Kontakt mit C hergestellt. Dieser sei aufgefordert worden, die Unterlagen bis zum … in die Dienststelle zu bringen. Laut einem Aktenvermerk vom … wurden in der Folge keine Unterlagen vorgelegt.
Mit Schreiben vom … bestimmte der ASt. nochmals einen Termin zur Geschäftsunterlagenprüfung auf den …. Laut einem Aktenvermerk vom … teilte C am … mit, dass A die Unterlagen an Amtsstelle vorlegen möchte und bereits unterwegs sei. A sei dann erschienen und habe lediglich einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und B vom … vorgelegt. Auf Nachfrage habe er mitgeteilt, die übrigen Unterlagen würden sich bei seinem Steuerberater befinden, welcher C sei. Er erläuterte des Weiteren, dass er das Gewerbe nicht mehr betreibe. Seit dem 2.1.2017 sei er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der …GmbH in …. Hierzu habe er einen Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigungen vorgelegt. Im Anschluss sei C telefonis...