Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterprüfung 1995
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger (Kl.) hat nach zwei vergeblichen Versuchen in den Vorjahren, auch die Steuerberater (StB)-Prüfung 1995 nicht bestanden. Bei einer Gesamtnote für die schriftliche Prüfung von 5,0 (Verfahrensrechtsklausur: 5,5; Ertragsteuerrecht: 4,5; Bilanzwesen: 5,0) wurde er mit Verfügung des Beklagten (Bekl.) vom 12.01.1996 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 25 Abs. 2 DVStB). Mit seiner Klage erstrebt der Kl. – unter ausdrücklichem Verzicht auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren – vorrangig seine Zulassung zur mündlichen Prüfung. Er trägt vor:
Das Prüfungsverfahren für die Zulassung zum Steuerberater widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere den Anforderungen des Art. 12 Grundgesetz (GG). Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage: Das Prüfungsverfahren sei nur rudimentär in einem formellen Gesetz geregelt, entscheidende Verfahrensfragen hingegen nur in der Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (StBerG). Dies verstoße gegen das Prinzip des Wesentlichkeitsvorbehalts. So regele die gesetzliche Grundlage z. B. nicht, welchen Schwierigkeitsgrad die jeweiligen Prüfungsklausuren und mündlichen Prüfungen im Rahmen der Steuerberaterklausuren haben dürften. Auch sei – anders z. B. als im JAG und der JAO – im Rahmen der DVStB nicht geregelt, welche Fragen für die jeweiligen Klausuren Prüfungsgegenstand sein dürften. Das Fehlen solcher Regelungen dürfe nicht dazu führen, daß die Prüfungsorgane in der Wahl der von ihnen gestellten Prüfungsaufgabe und deren Benotung völlig frei seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 1, 24) dürfe die „Prüfungsschranke” nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. So aber sei es hier; Die Aufgabenstellung insbesondere im Bereich der Klausur Buchführung und Bilanzwesen enthalte so viele Fehler, Ungereimtheiten und Fallstricke, daß innerhalb der vorgegebenen Zeit die Klausur nicht lösbar gewesen sei. Die Klausur hätte daher nie als Prüfungsaufgabe gegeben werden dürfen.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Wegen der im einzelnen gerügten formellen Fehler der Bilanzklausur, deren behaupteten Unvollständigkeiten und irreführenden Sachverhaltsangaben wird auf Blatt 5 ff. des Schriftsatzes des Kl.-Vertreters vom 26.09.1996 (Blatt 35–40 FG-Akten) verwiesen. Der Kl. referiert hier die in: Prüfungsklausuren mit Lösungen aus der StB – und SU-Prüfung, Band 1996, Fleischer Verlag, Achim, auf Seiten 145 ff. angesprochenen. Fragen. Soweit der Kl. Fehler in der Punktevergabe der Prüfer bei der Bewertung seiner Bilanzklausur rügt, wird auf Blatt 11 ff. des Schriftsatzes vom 26.09.1996 (Blatt 41 f. FG-Akten) verwiesen. Insgesamt vertritt der Kl. die Auffassung, er habe 52 Gutpunkte erlangen und die Bilanzklausur dementsprechend mit 4,5 bewertet werden müssen. Im übrigen habe er festgestellt, daß eine Seite seiner Bilanzklausur in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen fehle. Diese Seite 26 habe sämtliche geforderten Korrektur-Buchungssätze 1992 enthalten, die er zur besseren Übersicht auf einer gesonderten Seite zusammengefaßt habe. Er erinnere sich genau, diese Seite erstellt und abgegeben zu haben. Es sei nicht auszuschließen, daß die Seite nach Abgabe der Klausur abhanden gekommen und nicht mehr in die Bewertung der Arbeit eingeflossen sei.
Der Klausur aus dem Verfahrensrecht und anderen Steuerrechtsgebieten seien Auszüge aus dem BGB, der ZPO und der KO beigegeben gewesen, die für die Lösung der Klausur nicht nötig gewesen seien. Das Lesen und der Versuch, diese Gesetzestexte anzuwenden, habe allein vom Zeitfaktor her, zu einer unzumutbaren Schlechterstellung mit vergleichbaren Klausuren geführt.
Wegen unrichtiger Bewertung der Verfahrensrechtsklausur in einer Anzahl von Punkten (Einzelheiten in Schriftsätzen vom 26.09.1996 Blatt 43 ff. FG-Akten und vom 26.01.1998, Bl. 79 ff. FG-Akten) beansprucht der Kl. für die Lösung dieser Klausur insgesamt 51 Gutpunkte mit einer Klausurenbenotung von 4,5. Damit ergebe sich ein Gesamtnotendurchschnitt für alle drei Klausuren von 4.5.
Der Bekl. hält die Einwendungen des Kl. für solche, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien. Davon abgesehen habe sich der Kl. mit der ausführlichen Begründung des Erstgutachters zur Benotung seiner Klausur in keiner Weise auseinander gesetzt. Die Behauptung, in der Klausur Buchführung und Bilanzsteuerrecht fehle eine Seite 26, entbehre jeder Grundlage: Der Kl. habe auf Seite 25 unten die Arbeit unterschrieben und damit das Ende seiner Ausführungen erklärt.
Der Kl. ist den Ausführungen des Bekl. entgegengetreten mit dem Hinweis, er rüge vornehmlich Verstöße des Bekl. gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe sowie gegen das Prüfungsverfahren. Be...