Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1993
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuernder Unternehmer (§ 24 Umsatzsteuergesetz 1993 – UStG –), der einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, hieraus einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Der Kläger (Kl.) betrieb im Streitjahr 1993 eine Gärtnerei, die von den Beteiligten als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb behandelt wurde und deren Umsätze der Kl. nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuert hat. Im Streitjahr ließ sich der Kl. eine Umsatzsteuer(USt-)ldentifikationsnummer zuteilen, verzichtete auf die Anwendung des § 1 a Abs. 3 Nr. 1 c UStG und erwarb für seine Gärtnerei von einem in D. ansässigen Unternehmer, dem ebenfalls eine USt-Identifikationsnummer zugeteilt war, Bindegrün. Der Kl. erklärte den innergemeinschaftlichen Erwerb (Bemessungsgrundlage: … DM) zum ermäßigten Steuersatz (USt: … DM) und machte insoweit in derselben Höhe einen Vorsteuerabzug geltend. Der Beklagte (Bekl.) folgte dem nicht und setzte abweichend von der Erklärung eine USt in Höhe von … DM fest (USt-Bescheid 1993 vom 03.11.1995). Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 01.02.1996).
Dagegen richtet sich die Klage.
Der Kl. meint, der in § 24 Abs. 1 Satz 6 UStG geregelte Ausschluß eines über die pauschalierten Vorsteuerbeträge hinausgehenden Vorsteuerabzugs sei im Streitfall nicht einschlägig. Der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb gehöre nämlich nicht zu den in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Umsätzen. Die Option des Kl. gemäß § 1 a Abs. 4 UStG führe daher zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften, so daß ein Vorsteuerabzug aus § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu gewähren sei.
Der Kl. beantragt,
den USt-Bescheid 1993 vom 03.11.1995 in Gestalt der EE vom 01.02.1996 dergestalt abzuändern, daß die USt auf … DM festgesetzt wird.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im wesentlichen auf seine EE.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hält es im Streitfall für zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a FGO).
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kl. steht der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Bindegrüns nicht zu. Der grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG mögliche Vorsteuerabzug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist im Streitfall durch § 24 Abs. 1 Satz 6 UStG ausgeschlossen.
Im Streitfall liegt ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 a UStG vor, denn der Kl. hat gemäß § 1 a Abs. 4 UStG auf die Anwendung des § 1 a Abs. 3 Nr. 1 c UStG verzichtet. Unternehmer nach § 24 UStG können – sofern die Erwerbsschwelle nach § 1 a Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht überschritten ist – wählen, ob sie ihre Eingangsleistungen, die sie von Unternehmern aus anderen Mitgliedsstaaten beziehen, der Erwerbsbesteuerung nach § 1 a UStG unterwerfen. Soweit dies nicht der Fall ist, hat der pauschalierende Unternehmer insoweit keine besonderen Aufzeichnungspflichten und benötigt auch keine USt-Identifikationsnummer. Der im anderen Mitgliedstaat ansässige Veräußerer muß die Lieferung zum dort geltenden USt-Satz versteuern und wird daher in der Regel die USt über den Preis auf den inländischen Erwerber abwälzen. Die im Preis für die Eingangsleistung enthaltene USt ist mit der Pauschalierung der Vorsteuerbeträge nach § 24 Abs. 1 Satz 5 ff UStG abgegolten. Insoweit besteht für den pauschalierenden Unternehmer kein Unterschied in der steuerlichen Behandlung von Eingangsleistungen aus dem Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat.
Bei Eingangsleistungen aus Mitgliedsstaaten, in denen hohe USt-Sätze gelten, ist es für den pauschalierenden Unternehmer im Regelfall günstiger, wenn er – wie im Streitfall – auf die Anwendung des § 1 a Abs. 3 c UStG verzichtet. Der ausländische Lieferer leistet in diesem Fall, sofern er und der inländische Leistungsempfänger eine USt-Identifikationsnummer haben, umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 b, § 6 a UStG), was in der Regel zur Folge haben wird, daß der ausländische Unternehmer dem Erwerber nur den Nettopreis berechnen wird. Der inländische Erwerber muß diesen Umsatz als innergemeinschaftlichen Erwerb zum inländischen Steuersatz versteuern, er spart jedoch im Ergebnis die Differenz zwischen der (höheren) ausländischen und der inländischen USt. Die USt aus der Erwerbsbesteuerung ist nicht mit der Pauschalsteuer nach § 24 Abs. 1 UStG abgegolten, denn dieser Umsatz ist von dieser Vorschrift nicht erfaßt. § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG verweist ausdrücklich nur auf § 1 Abs. 1 bis 3 UStG, der Erwerbsumsatz ist jedoch in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG geregelt (im Ergebnis ebenso: Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, 2 Aufl. 1996. IX Rdr. 580).