Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer 1995
Tenor
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13.02.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.07.1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grunderwerbsteuer(GrESt)-Bescheid 1995 aufzuheben ist.
Die Klägerin (Klin.), eine GmbH & Co KG, ist durch formwechselnde Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff des Umwandlungsgesetzes (UmwG) 1995 aus der … GmbH (… GmbH) hervorgegangen (Umwandlungsbeschluß vom 27.2.1995; UR 72/95 des Notars …). Zum Gesellschaftsvermögen gehörte in diesem Zeitpunkt Grundbesitz.
Mit Bescheid vom 13.2.1996 setzte das Finanzamt (FA) nach einer grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.845.900 DM (350 % des Einheitswerts) eine GrESt in Höhe von 36.918 DM fest, da es den Formwechsel als einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 der GrESt unterliegenden Übergang des Eigentums am Grundbesitz von der GmbH auf die Klin. erachtete.
Nach erfolglosem Vorverfahren macht die Klin. mit der vorliegenden Klage geltend, daß die formwechselnde Umwandlung mangels Vermögensübertragung nicht der GrESt unterliege. Denn es handele sich im Streitfall um eine formwechselnde identitätswahrende Umwandlung, bei welcher der Rechtsträger nur sein Rechtskleid wechsele und eine Grundstücksübertragung gerade nicht erfolge. Insoweit sei der gesellschaftsrechtliche Formwechsel nicht grunderwerbsteuerbar.
Mit Beschluß vom 13.6.1996 (8 V 1705/96 GrE) hat der erkennende Senat den Antrag der Klin. auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit der Begründung abgelehnt, daß die … GmbH ihrer Rechtspersönlichkeit entkleidet worden und ihr Vermögen in Art einer klassischen Umwandlung in das Eigentum ihrer zur KG verbundenen Mitglieder übergegangen sei. Auf die Beschwerde der Klin. hat der BFH diese Entscheidung aufgehoben und AdV gewährt, da es nicht ernstlich zweifelhaft sei, daß die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft mangels Rechtsträgerwechsels nicht der GrESt unterliege (Beschluß vom 4.12.1996 II B 116/96).
Die Klin. beantragt,
den GrESt-Bescheid vom 13.2.1996 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 24.7.1996 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen, im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, daß der Übergang von Grundstücken im Rahmen von Umwandlungen der GrESt unterliege, wenn – wie hier – grunderwerbsteuerlich ein Wechsel des Rechtsträgers anzunehmen sei. Zwar sei handelsrechtlich nach den §§ 190 ff UmwG eine sog. formwechselnde Umwandlung ab dem 1.1.1995 auch von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und umgekehrt möglich, wobei unterstellt werde, daß der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiterbestehe. Dies möge zivilrechtlich sinnvoll sein, um die bei Vermögensübertragungen regelmäßig auftretenden mannigfaltigen Probleme zu vereinfachen. Jene Grundsätze seien jedoch nicht auf die GrESt als Rechtsverkehrssteuer zu übertragen.
Insbesondere aus den speziellen Regelungen der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG folge, daß Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nicht gleichgestellt seien. Ansonsten wäre der durch die o. g. Vorschriften zugelassene Durchgriff auf die hinter der Personengesellschaft stehenden Personen – der bei Kapitalgesellschaften nicht zulässig sei – nicht gerechtfertigt. Grunderwerbsteuerlich seien somit Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften eindeutig Rechtsträger unterschiedlicher Struktur, die auch nicht bei den mit der formwechselnden Umwandlung verbundenen Unterstellungen gleichgestellt werden könnten.
Überdies seien die Vorschriften der §§ 192 Abs. 2, 197, 205, 206 UmwG nicht mit der Annahme vereinbar, daß die Identität des Rechtsträgers tatsächlich das maßgebliche Wertungsprinzip des Gesetzgebers gewesen sei. Es handele sich lediglich um ein gesetzestechnisches Mittel ohne materiellen Gehalt. Denn materiell gehe auch das Handelsrecht davon aus, daß mit der formwechselnden Umwandlung eine Personengesellschaft in eine GmbH eine neue Kapitalgesellschaft – mithin ein neuer Rechtsträger – entstehe. Insoweit sei es nicht gerechtfertigt, für den Bereich der GrESt weitergehende Folgerungen als im Bereich des Handelsrechts zu ziehen.
Würde man bei der formwechselnden Umwandlung grunderwerbsteuerlich nicht von einem Rechtsträgerwechsel ausgehen, würde das Gef...