rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhaftung

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die bis zum 07.08.1997 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Die seitdem entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM 5.348 festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden.

Die Kläger (Kl.) waren Gesellschafter und zugleich jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der im Jahre 1991 errichteten … GmbH (GmbH), die für die Fa. … mbH & Co. KG (KG) Stahlbleche bearbeitete. Die Bücher der GmbH wurden von der KG geführt, über deren Vermögen am 10.12.1993 auf Antrag vom 29.11.1993 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Die GmbH reichte dem Beklagten (Bekl.) am 19.11.1993 bzw. 06.01.1994 Lohnsteueranmeldungen für die Monate Oktober und November mit folgenden Daten ein:

10/1993

11/1993

Lohnsteuer

358,99

4.794,41

ev. Kirchensteuer

48,18

108,49

rk. Kirchensteuer

0,62

36,87

Die GmbH führte diese Steuern nicht ab. Das Amtsgericht … eröffnete auf Antrag vom 08.12.1993 am 25.02.1994 das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH, nachdem es bereits am 22.02.1994 die Sequestration angeordnete hatte.

Der Bekl. nahm die Kl. mit Bescheiden vom 21.04.1994 nach den §§ 34, 69, 191 Abgabenordnung (AO) für die von der GmbH nicht abgeführten Lohn- und Kirchensteuern der Monate Oktober und November 1993 zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt jeweils DM … in Anspruch. Die Kl. legten hiergegen Einsprüche ein. Sie trugen vor, die von der GmbH angemeldeten Abzugssteuern hätten wegen vertragswidrigen Verhaltens der … Bank … die die entsprechenden Schecks habe platzen lassen, nicht abgeführt werden können. Durch dieses vertragswidrige Verhalten sei auch die Konkursantragsstellung der KG am 29.11.1993 erforderlich geworden. Bei der KG sei der Buchhalter B. seit 25 Jahren für die Erledigung der Lohnsteuerangelegenheiten verantwortlich gewesen.

Die Einsprüche hatten nur insoweit Erfolg, als der Bekl. mit Entscheidungen vom 26.02.1997 (EE'en) die Haftungssummen auf jeweils DM … herabsetzte und dabei die von der GmbH verwirkten Säumnis- und Verspätungszuschläge außer Betracht ließ.

Wegen der Einzelheiten der EE'en wird auf Bl. 61 bis 65, 172 bis 176 der Haftungsakte Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die mit Schriftsatz der Kl.-Vertreter vom 19.03.1997 zusammengefaßt erhobenen Klagen.

Die Kl. haben zunächst vorgetragen, die Buchführung der GmbH sei von B miterledigt worden, der seit 25 Jahren ohne Beanstandungen bei der KG als Buchhalter tätig gewesen sei. Die GmbH habe nicht über eigene Bankkonten oder Kredite verfügt. Die Gehälter 11/93 hätten nur aufgrund zwischenzeitlicher Freigabe der KG-Konten gezahlt werden können.

Nachdem der Bekl. mit Schriftsatz vom 23.06.1997 darauf hingewiesen hat, daß die GmbH entgegen dem Vortrag der Kl. über ein eigenes Bankkonto Nr. … bei der … Bank verfügte, auf dem am 24.01.1994 noch ein Guthaben von DM … bestand (Bl. 30 Gerichtsakte), tragen die Kl. mit Schriftsatz vom 11.07.1997 vor, sie hätten die Kontoauszüge erstmals jetzt zur Kenntnis nehmen können. Sie behaupten mit weiterem Schriftsatz vom 14.08.1997, die …-Bank habe ab Konkursantragstellung der KG keine Verfügungen über Konten der GmbH mehr zugelassen, da man von einer Konzernhaftung zwischen KG und GmbH ausgegangen sei.

Die Kl. beantragen,

die Haftungsbescheide aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klagen abweisen.

Er hat die Haftungssummen mit Bescheiden vom 07.08.1997 und vom 27.08.1997 in der Weise ermäßigt, daß sich die Haftung der Kl. für Lohn- und Kirchensteuern 11/93 nur noch auf einen Betrag von insgesamt DM … bezieht, so daß sich insgesamt Haftungssummen von jeweils DM … ergeben. Wegen der Einzelheiten der Teilrücknahmebescheide wird auf Bl. 40, 41 und Bl. 47 der Gerichtsakte verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und gem. § 79 a Abs. 3, 4 FGO durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind nicht begründet.

Die Kl. haften in dem im Klageverfahren ermäßigten Umfang für die von der GmbH geschuldeten Lohn- und Kirchensteuern der Monate Oktober und November 1993.

Gem. § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist auch der Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Er haftet, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 Satz 1 AO). Interne Zuständigskeitsvereinbarungen können den gesetzlichen Vertreter jedenfalls dann hinsichtlich der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten der juristischen Person nicht entschuldigen, wenn der gesetzliche V...

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