rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 30.12.1996; Aktenzeichen I R 41/96) |
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 18.05.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.1994 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.
In übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf DM 25.536 festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Ermittlung des Buchwertes von Bezugsrechten.
Der Kläger (Kl.) war Kommanditist der … GmbH & Co. KG (KG). Die Gesellschafter der KG gründeten zum 31.12.1984 die … AG (AG) mit einem Grundkapital von DM 20.000.000. Sie brachten ihre KG-Anteile zu Buchwerten gegen Gewährung von Aktien in die AG ein, wobei auf den Kl. Aktien im Nennbetrag von DM 15.000.000 entfielen. Im Jahre 1987 erwarb der Kl. 8.000 Aktien zum Nennbetrag von insgesamt DM 400.000 für einen Stückpreis von DM 285.
Der Börsenkurs einer Aktie im Nennbetrag von DM 50 betrug am 31.10.1989 DM 500. Am 02.11.1989 beschloß der Vorstand der AG aufgrund einer in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltenen Ermächtigung, das Grundkapital der AG um DM 4.000.000 durch. Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit Gewinnanteilsberechtigung erstmals für das Geschäftsjahr 1989 zu erhöhen und die neuen Aktien einem Bankenkonsortium zur Zeichnung und Übernahme zu u.a. folgenden Bedingungen anzubieten: „Das übernehmende Bankenkonsortium ist verpflichtet, die nominal DM 4.000.000 neuen Aktien den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 5:1 zum Preis von DM 370 je Aktie im Nennwert von DM 50 zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös an die Gesellschaft abzuführen.” Der Kl. war zu diesem Zeitpunkt noch Inhaber einbringungsgeborener Aktien im Nominalwert von insgesamt DM 11.152.000 und der im Jahre 1987 erworbenen Aktien von nominal DM 400.000, so daß auf seine Aktien insgesamt 231.040 Bezugsrechte entfielen. Er verwandte 47.200 Bezugsrechte zum Erwerb von 9.440 neuen Aktien und veräußerte die restlichen 183.840 Bezugsrechte an die Deutsche Bank mit der Maßgabe, daß der Kaufpreis je Bezugsrecht dem durchschnittlichen Börsenkurs an der Bezugsrechtshandelstagen abzüglich eines 5 %-iger Plazierungsentgelts entsprechen sollte (vgl. Abrechnung der Deutschen Bank vom 18.12.1989, Bl. 11–13 Bp-Handakte).
Am 13.11.1989 wurde die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der AG eingetragen. Der Kurs der Altaktie betrug an diesem Tage DM 630 und am 05.12.1989 DM 605. Am 06.12.1989 wurde die Altaktie ex Bezugsrecht mit DM 560 und das Bezugsrecht mit DM 36 an der Börse Düsseldorf notiert. Im Verlaufe des bis zum 15.12.1989 dauernden Bezugsrechtshandels sank der Kurs der Altaktie auf DM 505 und der Kurs des Bezugsrechtes auf DM 20,50, wodurch sich an den 8 Börsenhandelstagen des Bezugsrechtes Mittelkurse der Altaktie von DM 526,75 und des Bezugsrechtes von DM 26,81 ergaben. Der Kl. erhielt demgemäß unter Berücksichtigung des Plazierungsentgeltes und der Börsenumsatzsteuer am 19.12.1989 von der … einen Nettoerlös von DM 3.992.191,31 für die veräußerten 183.840 Bezugsrechte.
Der Kl. gab in seiner Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung 1989 (Streitjahr) einen Gewinn aus der Veräußerung der Bezugsrechte von DM 3.429.477,71 nach folgender Berechnung an:
Nettoerlös laut Abrechnung … vom 18.12.1989 |
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DM |
3.992.191,31 |
Anschaffungskosten der Bezugsrechte auf 175.840 einbringungsgeborene Aktien |
- |
DM |
446.633,60 |
Anschaffungskosten der Bezugsrechte auf die im Jahre 1987 erworbenen 8.000 Aktien |
- |
DM |
116.080,00 |
Veräußerungsgewinn |
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DM |
3.429.477,71 |
Der Kl. ermittelte dabei die Anschaffungskosten der Bezugsrechte nach folgender Formel:
Buchwert Altaktie × Bruttoerlös Bezugsrecht
Durchschnittlicher Börsenkurs Altaktie in der Zeit vom 06. bis 15.12.1989
Der Betrag von DM 3.429.477 sei als Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 17 EStG, 21 Umwandlungssteuergesetz anzusetzen.
Der Beklagte (Bekl.) folgte dem mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellten ESt-Bescheid 1989 vom 05.03.1991. Im Jahre 1991 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … im Auftrage des Bekl. eine Betriebsprüfung bei dem Kl. durch, die sich u.a. auf die ESt des Streit Jahres erstreckte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, der Kl. habe die anteiligen Anschaffungskosten der Bezugsrechte zwar zutreffend nach der Gesamtwertmethode ermittelt. Nach dem BFH-Urteil vom 06.12.1968, IV R 174/67 (BStBl. II 69, 105, 107) sei in die Formel für die Gesamtwertmethode jedoch der Börsenkurs der Altaktie vor der Kapitalerhöhung einzusetzen. Maßgebend sei insoweit der Börsenkurs des Tages der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, der im Streitfall DM 630 betragen habe. Dieser Wert sei anstelle des vom Kl. berücksichtigten Durchschnittskurses von DM 526,75 anzusetzen, so daß sich Anschaffungskosten der Bezugsrechte von nur DM 471.174 ergäben und...