rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988–1991
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 1988–1990 vom 10.08.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.1993 werden aufgehoben.
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 10.08.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.1993 wird die Einkommensteuer auf 16.476,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit, nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 12.148,00 DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt) 1988–1991, ob Renovierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) als vorweggenommene Werbungskosten (WK) abzugsfähig sind.
Die Kläger (Kl.) werden zusammen veranlagt. Der Kl. bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Bruttolohn lag zwischen ca. 87.000,00 und 105.000,00 DM jährlich. Die Klägerin (Klin.) hatte nebenberufliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Kursleiterin an der Volkshochschule. Die Klin. ist seit 1977 Eigentümer des Zweifamilienhauses (ZFH) „Weg zum Ehrenmal 10– in … Das Haus ist 1935 erbaut worden. Die Kl. bewohnen die 70 Quadratmeter große Wohnung im Obergeschoß. Die 70 Quadratmeter große Erdgeschoßwohnung wurde von der Mutter der Klin. bis zu ihrem Tod Ende 1983 aufgrund eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts genutzt. Von 1984 bis 1993 stand die Wohnung leer. Seit Juli 1993 ist sie vermietet.
Ab 1984 begann der Kl. das ganze Haus weitgehend in Eigenleistung zu renovieren. Vorrangig wurde zunächst die Renovierung betrieben, die nicht die Erdgeschoßwohnung betraf. Die Renovierungskosten lagen in den Jahren 1986 bis 1991 zwischen ca. 1.700,00 DM und 4.600,00 DM jährlich.
Die Kl. erklärten die Einkünfte aus VuV für die Jahre ab 1984 unter Einbeziehung der leerstehenden Erdgeschoßwohnung weiterhin im Wege der Überschußrechnung gem. § 21 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie machten neben anderen Aufwendungen die Renovierungskosten als Erhaltungsufwand geltend und wurden zunächst bis 1987 entsprechend veranlagt. In der ESt-Erklärung 1984 gaben sie an, die Erdgeschoßwohnung werde renoviert und deshalb bis Mitte 1985 zunächst nicht vermietet, im Rahmen der Veranlagungen 1985 und 1986 gaben die Kl. im Februar 1987 an, mit einer Nutzung der Erdgeschoßwohnung sei ab 1988 zu rechnen, wobei sie sich vorbehielten, die Wohnung möglicherweise selbst zu nutzen. Bei der Veranlagung 1987 erklärten die Kl. im Juni 1988, die Wohnung werde noch renoviert. Mit der Fertigstellung sei Mitte 1989 zu rechnen.
Auch für 1988 bis 1990 erklärten die. Kl. Verluste aus dem gesamten Objekt im Wege der Überschußrechnung. Im Rahmen der Veranlagung 1988 fand am 17.04.1990 eine Ortsbesichtigung statt, bei der die Erdgeschoßwohnung den Eindruck einer Baustelle machte. Der Kl. gab an, die Renovierungsarbeiten sollten im laufenden Jahr beendet werden. Die Wohnung solle an die 1967 geborene, zur Zelt noch studierende Tochter vermietet werden. Die seit 1983 geleistete Renovierung habe zum größten Teil noch nicht die Erdgeschoßwohnung betroffen.
Das Finanzamt (FA) veranlagte die Kl, für 1988 bis 1990 zwar im wesentlichen mit den erklärten Verlusten aus VuV, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung beliefen sich auf ca. 14.000,00 bis 17.000,00 DM pro Jahr.
Auch mit der ESt-Erklärung 1991 machten die Kl. einen Verlust aus dem ganzen Objekt im Wege der Überschußrechnung geltend, wobei sie darauf hinwiesen, daß die Wohnung noch immer leer stand. Im Rahmen der Veranlagung erklärte der Kl. im Juli 1992, ein Abschluß der Renovierung sei nicht abzusehen. Er habe keine Eile. Die Tochter werde wahrscheinlich nicht einziehen und er sei auf Mieteinnahmen nicht angewiesen.
Nunmehr kürzte das FA die erklärten WK um ca. 50 %. Zur Begründung des ESt-Bescheides 1991 führte es aus, die Kosten entfielen in dieser Höhe auf die leerstehende Wohnung. Eine Vermietungsabsicht sei insoweit nicht festzustellen. Für die eigengenutzte Wohnung ging das FA von einem im Wege der Überschußrechnung zu ermittelnden, steuerlich anzuerkennenden Verlust aus. Für die Jahre 1988 bis 1990 erließ es in gleicher Weise geänderte Bescheide. Die Verluste aus VuV beliefen sich hiernach auf ca. 4.000,00 bis 6.000,00 DM pro Jahr. Auf die Bescheide, alle vom 10.08.1992 wird Bezug genommen.
Mit Ihrem Einspruch wandten die Kl. im September 1992 ein, die gestrichenen Kosten seien als vorweggenommene WK abzugsfähig, da sie in allen Jahren die Absicht der Vermietung gehabt hätten. Die lange Renovierungszeit erkläre sich daraus, daß der Kl. die Arbeiten aus finanziellen Gründen selbst durchgeführt habe. In der Erdgeschoßwohnung ständen immer noch einige Arbeiten an....