Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung von Leistungsaustausch und Gesellschafterbeitrag
Leitsatz (redaktionell)
Eine Personenvereinigung tritt nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches ihren Gesellschaftern gegenüber, wenn es an einem konkreten Austauschvertrag über eine bestimmte Leistung fehlt, weil die Leistungserbringung bereits durch den Gesellschaftsvertrag gesichert war.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1, 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
Die Klägerin (Klin) ist eine GbR, die durch Vertrag vom 10.12.1991 gegründet wurde (Bl. 8 GA). Gesellschafter sind eine andere GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, und ein Landwirt.
Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die gemeinsame Errichtung und Nutzung einer Kartoffellagerhalle. Die Nutzung beschränkt sich auf die Lagerung von Kartoffeln, die in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter erzeugt werden. Nach § 4 tragen die Gesellschafter alle mit der Planung und der Errichtung der Kartoffellagerhalle sowie der Anschaffung von Maschinen verbundenen Kosten zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für die Deckung der laufenden Kosten. Nach § 8 wird der Gewinn bzw. Verlust zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt.
In der USt-Erklärung für 1992 machte die GbR Vorsteuer von 86.508,43 DM und in der für 1993 Vorsteuer von 12.020 DM geltend. Als Ausgangsumsätze wurden für 1993 43.500 DM als Mindestbemessungsgrundlage erklärt.
Bei einer Betriebsprüfung ging der Prüfer in seinem Bericht vom 29.11.1995 davon aus, daß die Klin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, weil sie keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringe. Aus § 4 des Gesellschaftsvertrages folge, daß die Zahlung der Gesellschafter nur als Beitrag für die Errichtung und den Betrieb der Kartoffelhalle anzusehen seien. Da die Klin nur gegenüber ihren Gesellschaftern tätig werde, handele es sich um eine steuerlich unbeachtliche Innengesellschaft. Auf Tz 11 des Bp-Berichts wird Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte der Ansicht des Prüfers und erließ für die Streitjahre Änderungsbescheide, wobei es die Vorsteuern und Ausgangsumsätze jeweils mit O DM ansetzte. Dies führte zur Rückforderung von 86.508,43 DM für 1992 und von 5.945,00 DM für 1993.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 1.12.1997) trägt die Klin mit der Klage vor, es liege ein Leistungsaustausch zwischen ihr und ihren Gesellschaftern vor. Ihre Leistungen bestünden in der Errichtung und Verwaltung der Kartoffelhalle und in der Besorgung des Rechnungswesens. Da sie dafür Anspruch auf Gegenleistung ihrer Gesellschafter habe, handele es sich umsatzsteuerlich um einen entgeltlichen Leistungsaustausch.
Die Klin beantragt,
unter Änderung der angefochtenen USt-Bescheide 1992 und 1993 für 1992 einen Überschuß i. H. v. 86.509 DM und für 1993 einen Überschuß i. H. v. 5.495 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es meint, daß die Klin selbst Eigentümerin der Halle und des Inventars geworden sei. Die Nutzung der Halle erfolge nicht gegen Entgeltszahlung. Die Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sei kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten und des Gesellschaftsvertrages vom 30.12.1991 Bezug genommen.
Der Senat hat am 3.5.2000 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat im Ergebnis zu Recht die Umsatzsteuer nicht in der von der Klin begehrten Höhe festgesetzt.
Es fehlt im Streitfall an steuerbaren Ausgangsumsätzen der Klin und damit am Leistungsaustausch mit ihren Gesellschaftern. Derartige Ausgangsumsätze sind nach § 15 Abs. 2 UStG erforderlich, um den Vorsteuerabzug zu gewähren.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer als Vorsteuerbeträge die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Jedoch ist dies nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Eingangsumsätze zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Eine GbR kann unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätig werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.4.1996 V R 123/93, BStBl II 1996, 387). Ob Leistungen einer Personenvereinigung als steuerbare Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches oder als nichtsteuerbare Leistungen zu beurteilen sind, richtet sich danach, ob sie ihren Gesellschaftern wirtschaftlich und nicht nur gesellschaftsintern gegenübertritt. Damit erfolgt die Abgrenzung zwischen steuerbaren Leistungen im Verhältnis zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern danach, ob im Rahmen einer konkreten Leistungsbeziehung Sonderbelange des einzelnen Gesellschafters oder ob im Rahmen des Gesellschaftszwecks Gesa...