Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff der „Kosten der Regelung des Nachlasses” ist weit auszulegen, sodass auch die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich der Bewertungskosten und die Kosten umfasst sind, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.
2. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.
3. Wenn der Erbe Ansprüche gerichtlich geltend macht, die tatsächlich oder angeblich zum Nachlass gehören, liegen Nachlassregelungskosten vor, wenn die Klage dazu dient, nachlasszugehörige Ansprüche zu klären oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen zu erwirken.
4. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall erhoben wurde.
5. Eine Zeitspanne von sieben Jahren zwischen Erbfall und Beginn der Rechtsverfolgung bildet keinen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mehr.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nr. 3; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten in Bezug auf den Nachlass der am 27.09.2002 verstorbenen Frau L. A. (im Folgenden auch „Erblasserin”).
Frau L. A. war die Stiefmutter der Klägerin. Sie war die zweite Ehefrau des am 01.07.1961 verstorbenen Vaters der Klägerin, Herrn F. A.. Die Klägerin ist wie ihre Schwester, Frau J. F., geschiedene M., geb. A., dessen Tochter aus erster Ehe. Herr Q. L. ist der einzige leibliche Sohn der Klägerin.
Herr F. A. war der Sohn eines der beiden Mitbegründer der Firma N und selbst lange dort unternehmerisch tätig. Er hatte am 21.08.1953 ein notarielles Testament errichtet. Darin setzte er die Erblasserin hinsichtlich seines Privatnachlasses zur befreiten Vorerbin und hinsichtlich der „Aufkünfte” aus dem Geschäftsnachlass zur Vermächtnisnehmerin ein. Seine beiden Töchter aus erster Ehe setzte er zu Miterbinnen und Nachvermächtnisnehmerinnen ein. Hintergrund war, dass nur direkte Abkömmlinge der Gründer an dem Unternehmen „N” beteiligt werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Testament vom 21.08.1953, UR Nr. xxx des Notars X. J. in C-Stadt. Zum Testamentsvollstrecker waren die jeweiligen Leiter der Steuerabteilung bei N bestimmt. Als das Nachlassgericht (AG Bielefeld) nach dem Tod der Erblasserin den ursprünglichen Erbschein nach Herrn F. A. eingezogen und einen neuen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erlassen hatte, teilte der damalige Testamentsvollstrecker Herr C. N. dem Nachlassgericht im Juli 2004 mit, sein Amt als Testamentsvollstrecker sei beendet. Das Nachlassgericht erteilte am 08.09.2004 auf entsprechenden Antrag u.a. der hiesigen Klägerin einen neuen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk.
Ca. ein Jahr nach dem Tod des Herrn A. gab es bereits erste Differenzen bezüglich der Auslegung des Testaments. Am 19.10.1965 schloss die Erblasserin mit der Klägerin und ihrer Schwester einen notariellen Erbvertrag. Mit diesem Vertrag vermachte die Erblasserin ihren Stieftöchtern zu gleichen Teilen, „dasjenige, was bei ihrem Tode aus den Auskehrungen noch vorhanden ist, welche sie aus den N-Beteiligungen und aus den „Aufkünften” aus den übrigen, von ihrem Ehemann F. A. ererbten Vermögenswerten erhalten hat” (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Erbvertrages). Nicht angerechnet werden sollten Ersparnisse aus den durch den Testamentsvollstrecker an die Erblasserin ausgekehrten Unterhaltsbeiträgen sowie das Vermögen, das sich am Todestag des Herrn F. A. in ihrem Vermögen befunden hatte. Auch die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten sollten nicht angerechnet werden (§ 1 Abs. 2 und 3 des Erbvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbvertrag vom 19.10.1965, UR-Nr. xxx des Notars Dr. I. L. in Z-Stadt, Bezug genommen.
Am 24.08.1967 schloss die Klägerin mit der Erblasserin, ihrer Schwester und dem damaligen Testamentsvollstrecker P. eine „Aufteilungsvereinbarung” ab, nach der die Aufkünfte aus den N-Beteiligungen im Verhältnis 50 (L. A.): 25: 25 auf verschiedene N-Konten gebucht werden sollten. Solche Buchungen fanden in der Folgezeit auch statt.
Per notariellem Testament vom 14.06.1985, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (UR Nr. xxx des Notars J. X. in Z-Stadt), setzte die Erblasserin die von ihr im selben Jahr 1985 gegründete „F. und L. A. Stiftung” als Alleinerbin ein (Ziff. I Abs. 1 des Testaments). Außerdem ordnete sie verschiedene Vermächtnisse (Ziff. II des Testaments) und die Testamentsvollstreckung (Ziff. III des Testaments) an. Vermächtnisse zugunsten ihrer Stieftöchter ordnete sie nicht an. In der Folgezeit (04.02.1991, 24.05.1993, 24.05.1997) errichtete die Erblasserin weitere Testamente.
Nach dem Tod der ...