Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 1989 nachträglich Betriebsausgaben (BA) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger (Kl.) hatte früher aus einer Tanzbar und einem Modernisierungsbetrieb gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Jahr 1973 hatte er seine Betriebe eingestellt. Da er für dieses Jahr keine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung abgegeben hatte, hatte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen im Anschluß an eine Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle (Steufa) … geschätzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 21.06.1976 verwiesen.
Dabei ging das FA davon aus, daß im Zeitpunkt der Aufgabe des Modernisierungsbetriebes Forderungen i.H.v. 315.000,00 DM bestanden hatten und Verbindlichkeiten i.H.v. mindestens 230.000,00 DM. Die genaue Höhe der Verbindlichkeiten aus der Tanzbar hatte sich seiner Auffassung nach nicht mehr zutreffend feststellen lassen. Nach den Ausführungen im Fahndungsbericht sollen sie sich auf mindestens 100.000,00 DM belaufen haben.
Darüberhinaus ergaben sich aufgrund der Fahndungsprüfung Umsatzsteuer (USt)- und Lohnsteuer (LSt)-Nachforderungen gegen den Kl. für die Jahre ab 1968 von mehr als 100.000,00 DM. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte das FA den gewerblichen Gewinn für das Jahr 1973 gem. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 0,00 DM geschätzt (vgl. Tz. 38 und 39 des Fahndungsberichts).
In der Zeit danach erzielte der Kl. steuerlich erhebliche Einnahmen nur noch in einem von seiner Schwester geführten Gewerbebetrieb, der Firma … KG, im folgenden: A. …. Nach seiner Auffassung handelte es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nach der Ansicht des für die Besteuerung der gewerblichen Einkünfte der Elket zuständigen, FA war der Kl. als Mitunternehmer anzusehen, über die zu diesem Streitpunkt anhängige Klage hat der zuständige Senat des Finanzgerichts noch nicht entschieden. Die von der A. ausgezahlten Beträge hat das beklagte FA beim Kl. für das Streitjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfaßt.
Nach erfolglosem Einsprucheverfahren hat der Kl. Klage erhoben. Er macht erstmals geltend, daß nachträgliche BA zu berücksichtigen seien. Aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit seien erhebliche Verbindlichkeiten zurückgeblieben. Hierauf habe er im Streitjahr 3.705,60 DM in der Weise gezahlt, daß in dieser Höhe Geldbeträge von der A. unter Verrechnung mit dem ihm zustehenden Lohn abgeführt worden seien. Nach einer Aufstellung seiner Arbeitgeberin vom 24.11.1993 handele es sich um folgende Beträge:
1. |
an … |
1.305,60 DM |
2. |
an … |
1.800,00 DM |
3. |
an … |
600,00 DM |
|
|
3.705,60 DM |
Die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte – so macht der Kl. weiter geltend – seien in den Jahren um 1970 getätigt worden. Zum Nachweis legt er eine Bescheinigung des Herrn … vom 12.06.1980 vor, aus der sich ergibt, daß der Kl. „für die Umbauten in Kassel” einen Kredit von 200.000,00 DM erhalten hatte und daß bis zu diesem Zeitpunkt Rückzahlungen bis auf 63.471,00 DM erfolgt waren. Außerdem legt er ein an ihn gerichtetes Schreiben eines Prozeßbevollmächtigten des Herrn … vom 21.11.1972 vor. Darin wird der Kl. auf gefordert, ein Schuldanerkenntnis in Höhe eines Schuldsaldos von 55.503,63 DM abzugeben. Herr … sei stiller Gesellschafter in der von ihm, dem Kl., betriebenen Tanzbar gewesen. Nach seiner Erinnerung Habe Herr … in dieser Eigenschaft eine Zahlung geleistet, deren ratenweise Rückzahlung u.a. Gegenstand dieses Rechtsstreits gewesen sei. Schließlich verweist er auf einen schriftlichen Vertrag mit Frau … der auf einem Briefbogen „Tanzbar” abgefaßt ist. Daraus ergibt sich, daß Frau … ihm 45.000,00 DM geliehen hatte. Außerdem legt der Kl. eine Aufstellung seiner Arbeitgeberin vom 12.06.1978 vor. Daraus ergibt sich u.a., daß unter dem Namen … am 18.04.1975 eine Pfändung i.H.v. 32.568,60 DM ausgebracht war und unter dem Namen … am 31.12.1989 eine Pfändung i.H.v. 29.000,00 DM.
Ein Abzug der Tilgungszahlungen als BA komme dann in Betracht – so macht der Kl. weiter geltend –, wenn die Betriebsschulden nicht passiviert worden seien und die Nichtpassivierung nicht Zwecken der Manipulation gedient habe. Beides sei vorliegend der Fall. Eine Passivierung sei im Jahr 1973 als dem Jahr der Aufgabe nicht erfolgt. Eine Aufgabebilanz sei nicht erstellt worden. Der Nichtausweis der Betriebsschulden in einer Bilanz habe auch nicht steuerlichen Manipulationen gedient. Denn ein Großteil seiner Geschäftsunterlagen hätten damals nicht mehr vorgelegen. Ein Teil sei bei einem Brand vernichtet worden. Ein weiterer erheblicher Teil der Unterlagen sei von der Staatsanwaltschaft … worden und erst im Jahr 1976 – unvollständig – herausgegeben worden. Auf die Geschäftsunterlagen für die Zeit nach dem Brand habe er ebenfalls keinen Zugriff gehabt. Sein damaliger Steuerberater habe die Herausgabe der Unterlagen verweigert, da dieser gegen ihn, den Kl., offene Hon...