Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
Leitsatz (redaktionell)
Für Zwecke der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b EStG a.F. ist bei einem Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten von Todes wegen jeder übertragene Betrieb einzeln zu betrachten.
Normenkette
ErbStG a.F. §§ 13b, 13a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit abgetretenen Lebensversicherungsansprüchen ein zutreffender Wertansatz als Nachlassvermögen erfolgt ist, und darüber, ob der Wert mehrerer wirtschaftlicher Einheiten des Betriebsvermögens für Zwecke der Optionsverschonung zu saldieren ist.
Der Erblasser, Herr D., geboren am 00.00.1950, verstorben am 00.00.2012, wurde von seiner Ehefrau A. zu 2/3 als Vorerbin und zu 1/3 als Vollerbin beerbt. Zu Nacherben waren die hiesigen Kläger bestimmt, wobei die Nacherbfolge mit der Wiederverheiratung bzw. dem Tod der Vorerbin eintreten sollte. Frau A. verstarb am 00.00.2020; die Kläger beerbten sie zu gleichen Teilen.
Herr D. war Gesellschafter der W. GbR (im Folgenden auch „GbR”) mit einem Anteil von ½. Weiterer Gesellschafter der GbR, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelte, war Herr V.. Die GbR betrieb vormals einen gewerblichen Grundstückshandel und vermietete bzw. verpachtete eigene Immobilien. Ertragsteuerlich wurde die W. GbR unter der Steuernummer […] geführt. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2012, die am 00.00.2013 beim Finanzamt I. einging, sowie in der entsprechenden Erklärung für das Jahr 2011, welche am 00.00.2011 eintraf, waren die Art der Tätigkeit der Gesellschaft mit „vermögensverwaltende Gesellschaft” bzw. „Vermögensverwaltung” angegeben (jeweils Zeile 10). Erklärt wurden jeweils laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlagen FE1, Zeile 5).
Die GbR finanzierte die Anschaffung ihres Betriebsvermögens mit Bankdarlehen, welche durch anzusparende Lebensversicherungsverträge ihrer Gesellschafter abgesichert und nach Fälligkeit der Lebensversicherungen durch die Versicherungssummen getilgt werden sollten. Bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Versicherungsansprüche war die Tilgung der Darlehen grundsätzlich ausgesetzt; die jeweilige kreditgebende Bank war verpflichtet, ihre Rückzahlungsansprüche vorrangig aus der Lebensversicherungssumme zu befriedigen.
Im Einzelnen schloss der Erblasser als Versicherungsnehmer nach diesem Modell folgende Lebensversicherungsverträge ab:
1. R. AG: Lebensversicherung Nr. N01
Diese Lebensversicherung vom 00.00.1993 versicherte die Person des Herrn H., den Kläger zu 1.). Sie begann am 00.00.1993 und sollte am 00.00.2013 ablaufen.
Die Ansprüche aus dieser Lebensversicherung wurden am 00.00.1994 in voller Höhe an die K. zur Sicherung von Forderungen gegen die W. GbR und/oder den Erblasser und/oder Herrn V. abgetreten, insbesondere für den Erlebensfall zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Landesbank aus dem Darlehen N02 vom 00./00.00.1993. Ausweislich eines Schreibens der K. an die GbR vom 00.00.2003 war die fortlaufende Darlehenstilgung ausgesetzt. Die Tilgung des Darlehens, dessen Nominalbetrag die Bank in diesem Schreiben auf 3.834.689,11 EUR bezifferte, sollte vielmehr aus der abgetretenen Kapitallebensversicherung Nr. N01, nach Fälligkeit der Versicherungssumme, erfolgen. Nach dem Ablaufdatum der Lebensversicherung zeigte die Versicherungsgesellschaft am 00.00.2013 an, dass eine Abtretung in voller Höhe an die K. bestanden habe und sie den Auszahlungsbetrag (Ablaufleistung zum 00.00.2013) von 1.543.624,19 EUR in voller Höhe wie von der K. gewünscht angewiesen habe.
Im Klageverfahren hat die R.-AG auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 00.00.2024 die Rückkaufswerte zum 00.00.2012 und zum 00.00.2012 mit 1.362.850,10 EUR bzw. 1.385.269,79 EUR beziffert.
2. U.: Versicherung Nr. N03
Versicherte Person dieser am 00.00.1994 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung war der Erblasser. Versicherungsbeginn war der 00.00.1994; als Ablaufdatum war der 00.00.2017 vorgesehen.
Die Abtretung der Ansprüche aus dieser Lebensversicherung erfolgte am 00.00.2009 an die Bank Y.. Sicherungszweck waren die Forderungen gegen die „Herren D. und V. – in GbR”, wobei sich die Sicherung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall auf das Darlehen Nr. N04 bezog. Für den Erlebensfall war der Umfang der Abtretung auf einen erstrangigen Teilbetrag von 3.250.000 EUR beziffert. Dieser Betrag entsprach gemäß der Abtretungsvereinbarung dem Nettokreditbetrag. In ihrer Anzeige gemäß § 29 EStDV vom 00.00.2009 gab die Bank Y. an, die abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dienten sowohl der Darlehenssicherung als auch der Darlehenstilgung.
Laut Mitteilung der U. vom 00.00.2012 an den Beklagten (Meldung nach § 33 ErbStG und § 3 ErbStDV) wurde am 00.00.2012 aus dieser Versicherung ein Betrag von 2.325.351,40 EUR an die Bank Y. als Abtretungsgläubigerin ausgezahlt. Bei dieser Summe handelt...