Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung 1989 und 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein abschreibungsfähiger Praxiswert bei Erwerb von GmbH-Anteilen vorliegt und Finanzierungskosten aus dem Erwerb der Anteile als Betriebsausgaben (BA) abzugsfähig sind.
Die Kläger (Kl.) sind Steuerberater. Mit notariellem Vertrag vom 22.02.1984 erwarben sie von dem Alleingesellschafter Steuerberater … je 24.000 DM Anteile am Stammkapital von 100.000 DM der … Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft zum Kaufpreis von je 300.000 DM. Der Anteilserwerb der Kl. war in vollem Umfang fremdfinanziert.
Mit notariellem Vertrag vom 14.12.1988 veräußerten die Kl. ihre GmbH-Anteile mit Wirkung zum 31.12.1988 an die Ehefrau des verbliebenen Gesellschafters …. Für die GmbH-Anteile der Kl. wurde ein Kaufpreis in Höhe von je 4.000 DM vereinbart. Nach dem weiteren Vertragsinhalt waren die Kl. berechtigt, die bisher vertretenen Mandate zu übernehmen und zwar in dem Umfang, wie es dem anteiligen Erwerb ihrer Beteiligung an der Steuerberatungsgesellschaft entsprach. Die Kl. schlossen sich zum 01.01.1989 zu einer Steuerberatungssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, in der sie gemeinsam den von der Steuerberatungs-GmbH übernommenen Mandantenstamm betreuen.
Die GbR ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Im Rahmen der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Streitjahre 1989 und 1990 machten die Kl. als Sonderbetriebsausgaben jeweils eine AfA auf die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile – als Praxiswert bezeichnet -in Höhe von je 20.000 DM sowie Zinsaufwendungen in Höhe von 20.865,51 DM und 25.353 DM für den Kl. Steuerberater … und in Höhe von 5.883 DM und 7.644 DM für den Kl. Steuerberater … geltend.
In den unter dem VdN (§ 164 Abs. 2 AO) stehenden Feststellungsbescheiden wich der Beklagte (Bekl.) von den Erklärungen insoweit ab, als er die geltend gemachten AfA-Beträge auf einen Praxiswert nicht berücksichtigte und eine andere Gewinnzurechnung vornahm.
Der hiergegen gerichtete Einspruch führte zu einer verbösernden Einspruchsentscheidung (EE).
In der EE vom 06.01.1993 vertrat der Bekl. nunmehr die Auffassung, daß auch die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als BA abzugsfähig seien.
Mit ihrer Klage vertreten die Kl. die Auffassung, daß im Streitfall eine entgeltliche Anschaffung und Einlage eines anteiligen Mandantenstammes als Praxiswert in das Betriebsvermögen vorliege. Der bei Verkauf der GmbH-Anteile vereinbarte Kaufpreis von 4.000 DM für die jeweilige Beteiligung der Kl. liege ganz offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Da sich die wirtschaftliche Situation der Steuerberatungs-GmbH seit Anteilserwerb nicht verschlechtert habe, sei zumindest von einem Wert der Anteile von je 300.000 DM auszugehen. Da Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorlägen, sei von einer nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogenen Vereinbarung im notariellen Vertrag vom 14.12.1988 auszugehen. Daraus folge, daß zwischen dem Verkauf der GmbH-Anteile und der Übertragung des anteiligen Mandantenstammes (anteiliger Praxiswert) ein kausaler Zusammenhang bestehe. Der Praxiswert sei somit Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts geworden und bilde somit ein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Da der Mandantenstamm bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des Anteilserwerbs darlehnsweise finanziert worden sei und der Praxiswert nach Einlage in das Betriebsvermögen der GbR notwendiges Betriebsvermögen darstelle, sei die ursprünglich private Schuld in eine betriebliche Verbindlichkeit umgewandelt worden mit der Folge, daß die streitigen Schuldzinsen als BA zum steuerlichen Abzug zuzulassen seien.
Die Kl. beantragen,
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1989 auf 312.364 DM und für 1990 auf 211.083 DM herabzusetzen und den Gewinn 1989 in Höhe von 195.229 DM dem Kl. … und in Höhe von 117.135 DM dem Kl. … und für 1990 in Höhe von 130.181 DM dem Kl. … und in Höhe von 80.902 DM dem Kl. … zuzurechnen
und im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß nach dem insoweit klaren und eindeutigen vertraglichen Regelungen die Kl. GmbH-Anteile erworben und GmbH-Anteile veräußert hätten. Zwar sei der Anteilserwerb in 1984 durch einen Praxiswert beeinflußt gewesen – der gemeine Wert der Anteile habe im übrigen 0,00 DM betragen –, das ändere aber nichts daran, daß nach dem notariellen Kaufvertrag GmbH-Anteile erworben worden seien. Auch bei Veräußerung der GmbH-Anteile an die Ehefrau des verbliebenen Gesellschafters sei ein entgeltlicher Erwerb nicht erfolgt, da die GmbH keine Gegenleistung für die Überlassung des Mandantenstammes erhalten habe. Die Erwerberin selbst habe außer dem Kaufpreis von je 4.000 DM keine weiteren vertraglichen Leistungen zu erbringen gehabt.
Entscheidungsgründe
Die ...