Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Vorliegen einer Entschädigung i.S des § 24 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in die Errechnung der Abfindung auch eine Ermessenstantieme als Rechengrösse eingestellt, so liegt insoweit keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung vor.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, b, Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen XI R 2/02)

 

Gründe

Zu entscheiden ist, inwieweit eine bei Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung ermäßigt zu besteuern ist.

Der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 15.05.1989, der bis zum 30.04.1994 befristet war, mit Wirkung vom 02.05.1989 zum Vorstandsmitglied der ………………AG bestellt und zum Vorsitzenden des Vorstandes dieser Gesellschaft ernannt. Er erhielt für seine Tätigkeit ein festes Gehalt von jährlich 350.000 DM, eine feste Jahresvergütung von jährlich 150.000 DM sowie eine jährliche Ermessenstantieme, deren Höhe vom Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres abhing, die jedoch bei ganzjähriger Tätigkeit mindestens 100.000 DM betrug. Daneben stand ihm ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung.

Ebenfalls am 15.05.1989 schlossen die ………AG und der Kläger einen Ruhegeld-Vertrag, der neben den Dienstvertrag trat. Danach sollte der Kläger bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der ……….AG u. a. ein Ruhegeld erhalten, „wenn der Dienstvertrag mit der Gesellschaft endet, es sei denn, daß dies auf Wunsch von Herrn A. geschieht oder in einer Verletzung der Vorstandspflichten begründet ist.” (Ziff. 1.2 des Ruhegeld-Vertrages).

Am 01.07.1993 vereinbarten die…………………… AG und der Kläger, daß der Dienstvertrag vom 15.05.1989 auf Veranlassung der Gesellschaft zum 15.08.1993 aufgehoben wurde und zu diesem Termin die Bestellung des Klägers zum Mitglied des Vorstands endete.

Neben dem monatlichen Festgehalt und der anteiligen garantierten Tantieme für die Zeit bis zum 15.08.1993 sollte die Gesellschaft an den Kläger „als Entschädigung für die ihm entgehenden Bezüge eine Abfindung in Höhe von brutto DM 700.000,– (siebenhunderttausend), von der gem. § 3 Ziff. 9 EStG DM 36.000,– steuerfrei sind” zahlen (Ziff. 3 der Vereinbarung).

Gem. Ziff. 4 erhielt der Kläger ab dem 01.05.1995 Ruhegeld nach Maßgabe des Ruhegeld-Vertrages vom 15.05.1989 nach einem Jahresgehalt von brutto 350.000,– DM als Berechnungsbasis.

Mit dieser Aufhebungsvereinbarung waren alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstvertrag und aus Anlaß der Beendigung abgegolten (Tz. 9 der Vereinbarung).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 15.05.1989 und die Vereinbarung vom 01.07.1993 Bezug genommen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 erklärten der Kläger und seine Ehefrau einen Betrag von 664.000,– DM als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung.

Nach zunächst erklärungsgemäßer, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Veranlagung vertrat der Beklagte die Auffassung, mit der Abfindung von 700.000 DM seien u. a. auch bereits die nach dem Ruhegeld-Vertrag bestehenden Rentenansprüche für die Zeit vom 16.08.1993 bis zum 30.04.1994 abgegolten worden. Diese Rentenansprüche i.H.v. 148.750 DM gehörten nicht zu der ermäßigt zu besteuernden Leistung, da es sich hierbei um die Abgeltung eines bereits früher begründeten Anspruchs handele.

Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ der Bekl. am 05.03.1997 einen geänderten, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1993, in der er einen Teilbetrag von 148.750,– DM dem normalen Steuersatz unterwarf.

Mit Schreiben vom 14.10.1997 stellten der Kläger und seine Ehefrau den Antrag, den Einkommensteuer-Bescheid vom 05.03.1997 gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zu ändern und die Abfindungsleistung wieder iHv. 664.000,– DM ermäßigt zu besteuern. Der Antrag und das anschließend vom Kläger geführte Einspruchsverfahren blieben erfolglos.

Mit der Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die Abfindung sei in voller Höhe ermäßigt zu besteuern.

Es liege in vollem Umfang eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, weil der Betrag als Ersatz für entgehende Bezüge aus dem Dienstvertrag für die Zeit vom 16.08.1993 bis 30.04.1994 gezahlt worden sei. Da durch die Abfindung die bis zum 30.04.1994 ursprünglich vereinbarten Bezüge auf neuer Rechtsgrundlage abgefunden worden seien, sei es folgerichtig, daß Ruhegeld erst ab dem 01.05.1994 zu zahlen gewesen und entstanden sei. Insoweit könne dieser Anspruch nicht Inhalt der getroffenen Abfindungsregelung geworden sein.

Dies ergebe sich auch bei Auslegung der Verträge und entspreche dem, was die Vertragsbeteiligten gewollt hätten. Danach hätte Ruhegeld frühestens nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer gezahlt werden sollen Schließlich sei bei der Bemessung des Abfindungsbetrages ein evtl. Ruhegeldanspruch nicht eingerechnet worden. Die Beteiligten seien vielmehr davon ausgegangen, daß damit die Gehaltsansprüche bis zum 30.04.1994 abgegolten werden sollten.

Der Kläger beantragt,

  • die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide für 1...

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