Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining in einer Sportförderschule keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Schulwegkosten zu einer in Nordrhein-Westfalen einmaligen Sportförderschule in Form einer staatlichen Gesamtschule unterfallen nicht dem Schulgeldabzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

2) Schulwegkosten erfüllen ebensowenig die Voraussetzung eines Abzugs als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 2 EStG, weil sie typische Aufwendungen der Lebensführung sind, die durch den Grund- und Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld abgegolten sind.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung (agB) steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Ihr am 9. September 1998 geborener Sohn (J.) sowie ihre am 10. August 2000 geborene Tochter (K.) besuchten im Streitjahr 2011 die Sportklasse der Gesamtschule der Stadt G.

Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2011 machten die Kl. Aufwendungen in Höhe von 688 EUR für J. sowie 4.752 EUR für K. als Schulgeld an eine Privatschule steuermindernd geltend.

Diese Beträge setzen sich zusammen aus pauschalierten Fahrtkosten zur o. a. Gesamtschule sowie zu nachmittäglichen Trainingseinheiten im Fußballverein SV in. Wegen der Höhe und der Zusammensetzung der Kosten im Einzelnen wird auf die bei den ESt-Akten befindliche Aufstellung verwiesen.

Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die vorbezeichneten Aufwendungen im ESt-Bescheid 2011 vom 25.06.2012 nicht.

Die Kl. legten gegen diesen Bescheid am 23.07.2012 Einspruch ein.

Zur Begründung führten sie aus, bei der von ihren Kindern besuchten Schule handele es sich um eine Förderschule, die nur einmal in Nordrhein-Westfalen existiere. Für den Besuch der Sportförderklasse sei eine Aufnahmeprüfung vorgesehen gewesen, darüber hinaus ist die Mitgliedschaft in einem Sportverein Voraussetzung. Von daher seien die Kosten als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte (Bekl.) wies den Einspruch der Kl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.09.2012 als unbegründet zurück. Er vertrat dabei die Auffassung, ein Abzug von Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) komme nur in Betracht, wenn die Aufwendungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellten. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da die Kl. lediglich Fahrtkosten als Schulgeldzahlungen geltend machten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die EE Bezug genommen.

Mit der am 29.10.2012 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.

Zur Begründung führen sie zum einen aus, der Begriff des Entgelts im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei gesetzlich nicht definiert. Nach ihrer Auffassung seien auch Fahrtkosten unter diesem Begriff zu subsummieren.

Darüber hinaus sei ergänzend zu prüfen, ob nicht eine Berücksichtigung der Fahrtkosten gemäß § 33 EStG als agB in Betracht komme. Bei der von ihren Kindern besuchten Gesamtschule handele es sich um eine sportliche Eliteschule. Von daher seien die Aufwendungen für den Besuch dieser Schule außergewöhnlich und zwangsläufig. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Kl. vom 12.12.2012 Bezug genommen.

Die Kl. beantragen,

den ESt-Bescheid für 2011 vom 25.06.2012 in Gestalt der EE vom 26.09.2012 dergestalt zu ändern, dass die Kosten der Kl. für den Schulbesuch ihrer Kinder bei der Gesamtschule in in Höhe von 5.438,40 EUR steuerlich berücksichtigt werden.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der ESt-Bescheid 2011 vom 25.06.2012 und die EE vom 26.09.2012 sind rechtmäßig.

Der Bekl. hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen der Kl. für Fahrten ihrer Kinder zur Gesamtschule steuermindernd nicht zu berücksichtigen sind.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für das Streitjahr 2011 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Jahressteuergesetz 2009 – Bundesgesetzblatt I S. 2794) sind nur noch Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privatfinanzierte Schulen dem Grunde nach steuerlich als Sonderausgaben im Rahmen der gesetzlich geltenden Höchstbeträge steuermindernd zu berücksichtigen. Eine derartige Schule ist die von den Kindern der Kl. besuchte Gesamtschule nicht. Bei dieser Schule handelt es sich vielmehr um eine staatliche Regelschule in Trägerschaft der Stadt G. Aufwendungen der Kl. im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihrer Kinder erfüllen daher schon dem Grunde nach nicht die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben unabhängig davon, ob Fahrtkosten überhaupt unter dem Entgeltbegriff im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu subsummieren sind.

Die Schulwegkosten der Kl. sind darüber hinaus keine agB im Sinne von § 33 EStG.

AgB im Sinne der vorgenannten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge