Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Berufsbetreuer ist gewerblich tätig.
2) Sind einzelne Mitunternehmer einer Personengesellschaft auch gewerblich tätig, so erzielt die gesamte Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18; BGB §§ 1896 ff; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von den Gesellschaftern ausgeübte berufsmäßige Betreuungstätigkeit zu gewerblichen Einkünften der Anwaltssozietät im Streitjahr 2001 führt.
Die Klägerin, eine Sozietät von Anwälten, besteht seit dem 1.1.1996. Für den Zeitraum 2001 bis 2003 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung durch. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde ein Honoraraufkommen von ca. 80% ermittelt, welches aus der Tätigkeit der Anwälte für die Übernahme von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz vereinnahmt wurde. Diese Tätigkeit wurde vom Beklagten als gewerblich eingestuft. Ausgehend von der sog. „Abfärbetheorie” aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG qualifizierte der Beklagte sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit der Anwaltssozietät als gewerblich.
Der Beklagte erließ am 28.6.2006 einen Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr. Die Klägerin legte hiergegen am 12.7.2006 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 3.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Am 1.12.2006 hat die Klägerin Klage eingereicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Tätigkeit aus der Übernahme von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz als freiberuflich zu qualifizieren sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass auch die Betreuungstätigkeit als anwaltliche Tätigkeit möglich und erlaubt sei. Die Beauftragung der Anwälte erfolge in der Regel gerade deshalb, um im Zusammenhang mit der Betreuung eine qualifizierte rechtliche Beratung der Betreuten zu ermöglichen. Dies gelte beispielsweise in Rentenprüfungs- und Rentenwiderspruchsverfahren. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte im Rahmen der Betreuung seien arbeits- und mietrechtliche Streitigkeiten sowie rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften und Heimbetreuungen. Insoweit unterscheide sich diese Art der Betreuung von der Tätigkeit anderer sog. Berufsbetreuer. Die Tätigkeit des anwaltlichen Betreuers sei deshalb auch nicht mit der eher verwaltenden Tätigkeit eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Vielmehr komme es hier auf den persönlichen Einsatz der Anwälte an. Diese erbrächten anwaltstypische Leistungen. Die Vormundschaftsgerichte bestellten Anwälte auch deshalb, um so kostensparend eine umfassende Betreuung und Beratung sicherzustellen. Aus Sicht der Klägerin sei die Berufsbetreuung lediglich ein Teilaspekt der anwaltlichen Tätigkeit und nicht isoliert von der üblichen anwaltlichen Tätigkeit zu sehen.
Zu beachten sei zumindest für das Streitjahr aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte habe trotz Kenntnis der Art der Tätigkeit der Anwaltssozietät keine Gewerbesteuererklärung angefordert und auch keine vorsorgliche Gewerbesteuerfestsetzung durchgeführt. Die Einzelheiten über den Umfang habe er erst 2006 erfragt.
Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid für 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.11.2006 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Berufsbetreuung gewerblich sei. Dies gelte auch für den Fall, dass Anwälte als Berufsbetreuer tätig würden. Insoweit handele es sich gerade nicht um eine berufstypische, sondern allein um eine mit dem Beruf des Anwaltes vereinbare Tätigkeit. Ein Fall der Verwirkung liege nicht vor. Eine Zusage hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte sei nicht gemacht worden.
Die Sach- und Rechtslage wurde vom Berichterstatter mit den Beteiligten am 24.8.2007 erörtert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Betreuertätigkeiten der Anwälte in der Sozietät der Klägerin sind gewerblich und führen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu, dass im Streitfall alle Einkünfte aus der Sozietät der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festzustellen sind. Dies erfolgte seitens des Beklagten zu Recht. Vertrauensschutzaspekte sind nicht erkennbar.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Tätigkeit von Berufsbetreuern gewerblich ist. Wie bereits im Urteil vom 12.5.2004 (1 K 842/03 G, EFG 2004, 1459) ausgeführt, führt eine Tätigkeit als Berufsbetreuer weder zu einer freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch zu einer sonstigen selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sondern zu einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG. Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers ist schon deshalb keine einem Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnliche Tätigkeit, weil für diese Tätigk...