rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Sinne des § 3 Nr. 5 GrEStG ist weit gespannt. Er endet dort, wo sich die geschiedenen Ehegatten wie fremde Dritte gegenüber treten.
2. Die Behauptung im Kaufvertrag, es handele sich um einen Teil der vermögensmäßigen Auseinandersetzung anläßlich der Scheidung, ist im Rahmen der objektiven Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 5 GrEStG unerheblich.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 5; BGB §§ 1372 ff.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerrechtlicher Erwerbsvorgang gemäß § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung auszunehmen ist.
Der Kläger (Kl.) und seine mit Urteil vom 04.12.1984 geschiedene Ehefrau (E.) waren Miteigentümer zu je ½ an dem im Grundbuch des Amtsgerichts … eingetragenen Grundbesitz Parzelle Gemarkung … Flur 12 Nr. 334 nebst aufstehendem Gebäude und zu je ¼ an der Parzelle … Flur 12 Nr. 426. Mit notariellem Vertrag vom 01.08.1996 (UR-Nr. 325/96 des Notars …) verkaufte E. ihren Miteigentumsanteil zum Kaufpreis von 147.000 DM an den Kl.. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dem Kaufvertrag einen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang und setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 2.940 DM fest.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kl. damit, der Rechtsvorgang sei gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen, weil er im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung erfolgt sei. Die Vermögensauseinandersetzung sei erst jetzt von E. und ihm betrieben worden, da sie zunächst die Anteile an dem Haus im Rahmen der natürlichen Erbfolge hätten übergeben wollen. Da E. jedoch nunmehr ihren Anteil gegen Aufrechnung aller weiteren Ansprüche habe abgeben wollen, sei es zu dem Auseinandersetzungsvertrag gekommen. In ihrem Scheidungsverfahren seien nicht Zugewinnausgleich und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten zeitgleich mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt worden (Hinweis auf das Scheidungsurteil vom 04.12.1984 und auf den Beschluß vom 25.02.1985 des Amtsgerichts Schwerte über den Versorgungsausgleich). Da die Kinder noch minderjährig gewesen seien, sei eine vollständige Vermögensauseinandersetzung zunächst zurückgestellt worden, damit die geschiedene Ehefrau mit den Kindern in dem elterlichen Hause hätten wohnen bleiben können. Das Protokoll des Amtsgerichts … vom 14.06.1984 enthalte folgenden Hinweis:
„Die Anwälte erklärten übereinstimmend, daß bzgl. Unterhalt, Hausrat und Zugewinn noch außergerichtliche Verhandlung schweben würde.”
Dieser Zustand habe bis zum Vertrag vom 01.08.1996 angedauert. Erst jetzt, da alle Kinder eine eigene Existenz hätten, hätten er und E. aus den in seinem Einspruch geschilderten Gründen sich entschlossen, eine endgültige Vermögensauseinandersetzung zu betreiben. Um nicht jeden Zugewinn ermitteln zu müssen, hätte er E. den Anteil an dem während der Ehe erworbenen Haus abgekauft. Sie habe im Gegenzug erklärt, daß mit dem entgeltlichen Erwerb des gemeinsamen Hauses durch ihn, alle möglichen weiteren Ansprüche aus der Ehe erfüllt seien (Hinweis auf § 12 des Kaufvertrages). Erst jetzt - freilich nach ungewöhnlich langer Dauer - sei die eigentliche Vermögensauseinandersetzung abgeschlossen worden.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung -EE- vom 13.09.1996). Es meinte, im Streitfall würden die im Zusammenhang mit der Scheidung ergangenen Urteile bzw. Beschlüsse nicht erkennen lassen, daß der vorliegende Grundstücksübergang im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt sei. Soweit bereits bzgl. Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, halte es eine Vermögensauseinandersetzung für abgeschlossen. Nach diesem Abschluß sei eine Steuerbefreiung nicht mehr möglich. Es sei davon auszugehen, daß sich Ehegatten dann wie fremde Dritte gegenüber treten würden, um einen Erwerb zu tätigen. Das sei hier der Fall. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe hervor, daß die Vermögensauseinandersetzung bereits in den Jahren 1984 und 1985 erfolgt sei.
Hiergegen wendet sich der Kl. mit der vorliegenden Klage. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des FA sei die endgültige Vermögensauseinandersetzung erst mit der entgeltlichen Veräußerung des Hausanteils geregelt worden (Hinweis auf § 12 des Kaufvertrages).
Der Kl. beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 09.08.1996 sowie die EE vom 13.09.1996 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in der EE und trägt ergänzend vor, nach der eigenen Einlassung im Schreiben vom 13.08.1996 hätten der Kl. und E. seinerzeit vereinbart, daß beide Parteien ihren Grundstücksanteil behalten sollten, um diesen im Rahmen der Erbfolge auf die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Damit hätten sich die Eheleute bzgl. der Verwendung des Grundstücks bereits auseinan...