rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 5 GrEStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Begriff der Vermögensauseinandersetzung in § 3 Nr. 5 GrEStG ist umfassender als die Bereiche Zugewinn, Geschiedenenunterhalt und Versorgungsausgleich. Er bezieht die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten ein.
2) Die Vermögensauseinandersetzung endet nicht mit dem Abschluß eines notariellen Grundstücksauseinandersetzungsvertrages nebst Auflassung, wenn damit die endgültige rechtliche Zuordnung des Grundstücks nicht erreicht werden soll.
3) Unter § 3 Nr. 5 GrEStG fällt auch ein im Miteigentum der in Gütertrennung lebenden Ehegatten stehendes Eigenheim.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 3 Nr. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 18.02.1997 (UR-Nr. 77/1997 des Notars) erwarb die Klägerin (Klin.) von ihrem geschiedenen Ehemann (E) den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück O. Der Vertrag ist mit „Grundstücksauseinandersetzungsvertrag nebst Auflassung” überschrieben. Die Klin. verpflichtete sich, die Grundschulden und die zugrundeliegenden Darlehnsverpflichtungen sowie den für den Ausbau der O-straße zu zahlenden Beitrag nach § 8 KAG zu übernehmen. Außerdem hatte sie einen Geldbetrag i.H.v. 230.357 DM zu zahlen.
Laut § 9 des Vertrages blieben die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsbeteiligten (des E wegen Beteiligung an den von der Klin. aus der Grundbesitzung gezogenen Nutzungen und des Anspruches der Klin. gegen E wegen Aufwendungsersatz wegen durchgeführter Reparaturmaßnahmen an dem Vertragsobjekt) von dem Vertrag unberührt.
Laut § 4 des Vertrages verpflichteten sich die Vertragsbeteiligten wechselseitig zur Rücknahme der von ihnen gestellten Teilungsversteigerungsanträge in dem vor dem Amtsgericht – 31 K 80/96 – geführten Teilungsversteigerungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen (Grunderwerbsteuerakte Bl. 4-17).
Das Grundstück hatten die früheren Ehegatten 1988 zu je ½ Miteigentumsanteil erworben. Die Eheschließung war am 07.03.1974 erfolgt und die Trennung der Eheleute erfolgte zunächst innerhalb des als Ehewohnung dienenden Hausgrundstückes O-str.. Unstreitig erfolgte die endgültige Trennung der früheren Eheleute im Juli 1994 durch Auszug des E aus der vormaligen Ehewohnung.
Mit notariellem Vertrag vom 23.09.1993 (UR-Nr. 39/1993 des) vereinbarten die früheren Ehegatten, die zu jenem Zeitpunkt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, den Güterstand der Gütertrennung.
Laut I Nr. 4 des Vertrages sind sie vom Notar über die rechtliche Bedeutung der Gütertrennung belehrt worden. Sie wurden danach insbesondere auf den Wegfall jeglichen Zugewinnausgleichs bei Beendigung des Güterstandes einschließlich der Auswirkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht, auf den Wegfall der Verfügungsbeschränkungen und die Notwendigkeit hingewiesen, bei Zuwendungen der Ehegatten während der Ehe eine Rückforderung bei Beendigung des Güterstandes ausdrücklich vorzubehalten. Außerdem verzichteten die Vertragsbeteiligten wechselseitig auf Geschiedenenehegattenunterhalt für den Fall der Rechtskraft der Scheidung ihrer Ehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages verwiesen (Bl. 17 – 23 der Gerichtsakte – GA –).
Die Scheidung der Ehe erfolgte am 07.03.1996 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in W.. Gleichzeitig wurde vom Gericht der Versorgungsausgleich geregelt (Bl. 48 – 58 der GA).
Der Beklagte (Bekl.) – das Finanzamt – FA – setzte wegen des Grundstückserwerbes mit Bescheid vom 13.03.1997 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 270.000 DM eine Grunderwerbsteuer i.H.v. 9.450 DM fest. Dem Antrag, die Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG nicht zu erheben, entsprach das FA nicht.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klin. damit, hier greife § 3 Nr. 5 GrEStG ein. Vermögensauseinandersetzungen im Sinne des § 3 Nr. 5 GrEStG bedeute die Bestimmung der endgültigen rechtlichen Zuordnung des gemeinsamen Grundstücks als Folge der Scheidung (Hinweis auf Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.04.1989 II 105/85 EFG 1990, 188). Nach herrschender Rechtsprechung sei der Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung weit gespannt. Er beziehe die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten ein. Eine zeitliche Befristung sei nicht vorgesehen. Lediglich nach Beendigung der Auseinandersetzung sei eine Befreiung von Erwerben nach dieser Vorschrift nicht möglich. Im vorliegenden Fall sei im übrigen die Vermögensauseinandersetzung noch nicht gänzlich abgeschlossen gewesen, da der geschiedene Ehemann sich ausweislich des Vertragstextes die Geltendmachung von Früchten für die Vergangenheit vorbehalten habe. Die Scheidungsnebenfolgen Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung hätten zwischen ihr und E außerg...