Entscheidungsstichwort (Thema)
Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG bei beabsichtigter Veräußerung
Leitsatz (redaktionell)
§ 28 Abs. 3 ErbStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn von vornherein die Veräußerung von begünstigtem Vermögen beabsichtigt ist.
Normenkette
ErbStG § 13c Abs. 3, § 28 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die von der Klägerin zu entrichtende Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu stunden ist.
Die Klägerin beerbte die am 23.11.2013 verstorbene Schwester ihrer Mutter gemäß deren Testament vom 18.03.1997 als nicht befreite Vorerbin. Als Nacherben der Klägerin waren deren leibliche Abkömmlinge, die 1999 und 2012 geborenen Kinder, bestimmt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Auf den demgemäß erteilten Erbschein in der Erbschaftsteuerakte wird Bezug genommen.
Zum Nachlass gehörten die Grundstücke A-straße xx, B-straße … sowie 1/3 Anteil am Grundstück A-straße yy in C und das Grundstück D-straße … in E. Die für Erbschaftsteuerzwecke anzusetzenden Bedarfswerte betragen ausweislich des Erbschaftsteuerbescheides vom 16.12.2015 in der Summe 1.348.760 Euro. Das zum Nachlass gehörige Mietkonto wies am Todestag ein Guthaben in Höhe von 46.133 Euro aus. Außerdem bestand eine Darlehnsverbindlichkeit in Höhe von 68.632 Euro, deren Raten vom Mietkonto bedient wurden. Zugunsten ihres Bruders hatte die Erblasserin ein Wohnrecht an einer Wohnung seiner Wahl auf dem Grundstück A-straße xx angeordnet. Der Wert des Wohnrechts belief sich auf 26.520 Euro.
Erstmals durch Bescheid vom 01.06.2015, durch Änderungsbescheid vom 12.06.2015 und dann durch am 16.12.2015 geänderten Erbschaftsteuerbescheid setzte der Beklagte Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin in Höhe von 349.530 Euro fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid in der Erbschaftsteuerakte Bezug genommen.
Am 15.06.2015 beantragte die Klägerin die Stundung der zu entrichtenden Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG, da ihr die Begleichung der Steuer nur möglich sei, wenn Teile des Grundbesitzes veräußert würden. Sie verwies auf die Regelung in § 2126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Erbschaftsteuer aus dem Nachlass zu bestreiten sei. Auf entsprechende Anforderung des Beklagten legte sie eine Aufstellung über ihre eigenen Vermögensverhältnisse vor (vgl. zu den Einzelheiten die Aufstellung in der Erlass- und Stundungsakte), brachte jedoch keine Bankbescheinigung o. ä. bei, wonach ihr eine Kreditaufnahme zur Begleichung der Erbschaftsteuer nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 11.09.2015 lehnte der Beklagte die Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG ab, da die Klägerin zum einen nicht nachgewiesen habe, dass ihr eine Kreditaufnahme nicht möglich sei, und da zum anderen § 28 ErbStG bereits deshalb nicht anzuwenden sei, weil eine teilweise Veräußerung des Grundbesitzes beabsichtigt sei.
Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch vom 13.10.2015 verwies die Klägerin auf ihre besondere Situation als nicht befreite Vorerbin. Die für die Entrichtung der Erbschaftsteuer erforderliche Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass sei nur mit Zustimmung der Nacherben möglich. Da diese minderjährig seien, seien sowohl ein Ergänzungspfleger einzuschalten als auch die Zustimmung des Familiengerichts einzuholen. Der Ergänzungspfleger sei durch Beschluss des Amtsgerichts F vom 06.11.2015 bereits bestellt und die Zustimmung des Familiengerichts für Februar 2016 in Aussicht gestellt. Dass sie sich für die Entrichtung der Erbschaftsteuer selbst verschulde, könne von ihr als nicht befreite Vorerbin nicht verlangt werden. Außerdem erfordere eine dingliche Absicherung eines etwaigen Kredits die Besicherung der zum Nachlass gehörigen Grundstücke, die ebenfalls nur unter Einschaltung eines Ergänzungspflegers und mit Zustimmung des Familiengerichts möglich sei.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 13.01.2016 als unbegründet zurück. Eine Stundung sei von vornherein insoweit ausgeschlossen, als die eigene Wohnung der Erblasserin betroffen und Barvermögen vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei anhand der vorgelegten, in sich unschlüssigen Vermögensaufstellung nicht nachgewiesen, dass für die Entrichtung der Erbschaftsteuer keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden gewesen seien. Da außerdem die Veräußerung von Grundstücken zur Begleichung der Erbschaftsteuer von vornherein beabsichtigt gewesen sei, komme die Schutzfunktion des § 28 Abs. 3 ErbStG nicht zum Tragen. Denn eine Stundung ende gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 ErbStG, wenn das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung oder – gemäß der Richtlinienanweisung in RE 28 Abs. 5 – veräußert werde.
Mit ihrer Klage vom 15.02.2016 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG weiter. In Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Einspruchsverfahren verweist sie darauf, die Versagung der Stundung erschwere die Wahrnehmung ihrer Rechte aus §§ 2126/2124 BGB. Die Erbschaftsteuer sei eine außerordentliche Last, die die Klä...