rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1996
Tenor
Der USt-Bescheid 1996 vom 28.04.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.1997 wird dergestalt geändert, daß die Ust auf … DM festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß: Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig sind, die Art und Weise der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs für Kfz-Privatfahrten.
Der Kläger (Kl.) ist Unternehmer, der nach allgemeinen Grundsätzen zur Umsatzsteuer (USt) herangezogen wird. Er erwarb in 1991 von einem gewerblichen Autohändler einen gebrauchten Mercedes-Benz 250 D zum Preis von brutto 50.600 DM. Der Listenpreis für ein Neufahrzeug gleicher Art und Ausstattung betrug 52.383 DM. Der Pkw wurde dem Unternehmen des Kl. zugeordnet. Die in der Pkw-Rechnung offen ausgewiesene USt zog der Kl. als Vorsteuer ab. Im Streitjahr 1996 fiel eine Gesamtfahrleistung des Pkw's von ca. 15.700 km an. Davon entfielen ca. 2.200 km auf Privatfahrten des Kl. Ein Fahrtenbuch hat der Kl. im Streitjahr nicht geführt. Er besaß im Streitjahr außerdem zwei privat genutzte Motorräder; seine Ehefrau war krankheitsbedingt daran gehindert, selbst Auto zu fahren. Der Haushalt des Kl. bestand nur aus zwei Personen.
Im Streitjahr fielen folgende Kosten für den Mercedes an:
Abschreibung: |
2.486,00 DM |
Kfz-Steuer: |
927,00 DM |
Kfz-Versicherung: |
1.160,00 DM |
Kraftstoff: |
1.650,00 DM |
|
6.223,00 DM. |
Der Kl. ermittelte in seiner USt-Erklärung unter Bezugnahme auf ein Merkblatt des Verbands der steuerberatenden Berufe W. die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung des Pkw's, indem er von 50 % der tatsächlichen Kosten 20 % Pauschale für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten abzog und aus dem Ergebnis die USt herausrechnete. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Anlage zur USt-Erklärung 1996 des Kl. Bezug genommen.
Der Beklagte (Bekl.) ermittelte demgegenüber die Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch nach der sog. 1 %-Regel, wobei er die Höhe des Eigenverbrauchs auf die im Streitjahr angefallenen Gesamtkosten beschränkte (BMF-Schreiben vom 28.05.1996, DB 1996, 1213) und davon 20 % pauschal für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten abzog (BMF vom 11.03.1997, BStBl 1 1997, 324). Das so ermittelte Ergebnis sah der Bekl. als Netto-Bemessungsgrundlage an.
Der gegen den USt-Bescheid 1996 vom 28.04.1997 eingelegte Einspruch war im Hinblick auf die hier im Streit befindliche Rechtsfrage erfolglos. Es wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.09.1997 Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage.
Der Kl. meint, die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage des Pkw-Eigenverbrauchs nach der sog. 1 %-Regelung verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 und Art. 11 A Abs. 1 c) 6. EGRL. Nach EG-Recht dürften nur solche Kosten bei der Ermittlung des Eigenverbrauchs berücksichtigt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Hierzu gehörten nicht fiktive Kosten. Außerdem sei die ertragssteuerliche 1 %-Regelung nicht auf das USt-Recht übertragbar.
Der Kl. beantragt,
den USt-Bescheid 1996 vom 28.04.1997 in Gestalt der EE vom 11.09.1997 dergestalt zu ändern, daß die USt auf … DM festgesetzt wird, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
Er hält grundsätzlich die 1 %-Regelung auch für die umsatzsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Privatanteil der Kfz-Nutzung für zulässig. Die Schätzung sei im Streitfall auch sachgerecht, weil die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch auf 80 % der insgesamt entstandenen Fahrzeugkosten beschränkt worden sei. Eine eigenständige Ermittlung der umsatzsteuerlichen Werte für den Eigenverbrauch lehnt der Bekl. ab.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hält es im Hinblick auf den geringen Streitwert und den unstreitigen Sachverhalt für sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 94 & FGO). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden.
Die Klage ist begründet.
Im Streitfall kann die Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerlichen Pkw-Eigenverbrauch nicht nach der 1 %-Regelung ermittelt werden.
Die Nutzung eines unternehmerischen Fahrzeugs zu privaten Zwecken erfüllt den Tatbestand des Verwendungseigenverbrauchs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG (Abschn. 9 Abs. 2 UStR 1996; BMF-Schreiben vom 11.03.1997 in BStBl. 1 1997, 324; Schuhmann in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 1 Rd.Nr. 417). Dieser Eigenverbrauch wird nach den entstandenen Kosten bemessen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Dabei sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, aus denen ein Vorsteuerabzug möglich war (EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 C-193/91, BStBl. II 1993, 812 und BFH-Beschluß vom 11. April 1996 V B 133/95, UR 1996, 337). Für ertragssteuerliche Zwecke ist die Behandlung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen ab dem Veranlagungszeitraum 1996 neu geregelt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ...