Entscheidungsstichwort (Thema)
Reithalle mangels objektiver Funktionsähnlichkeit kein Ersatzwirtschaftsgut für durch Brand zerstörte Tenne mit Stallanteil
Leitsatz (redaktionell)
1) Allein eine gleichartige Nutzung in untergeordneten Bereichen und in untergeordnetem Umfang macht aus einem Wirtschaftsgut kein Ersatzwirtschaftsgut i.S. von Abschn. 35 EStR; erforderlich ist zusätzlich, dass beide Wirtschaftsgüter objektiv funktionsähnlich sind.
2) Eine Reithalle ist im Hinblick auf die Möglichkeit, Pferde zu bewegen, diese in sämtlichen Disziplinen des Pferdesports auszubilden sowie entsprechende Reitsportveranstaltungen durchzuführen, einer Tenne auch dann nicht objektiv funktionsähnlich, wenn diese in den Wintermonaten als Bewegungsfläche für die dort untergebrachten Pferde genutzt worden ist.
Normenkette
EStG § 53; EStR Abschn. 35
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung.
Der Kläger (Kl.) ist als selbständiger Landwirt Eigentümer eines 29 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. Neben dem üblichen Ackerbau hat er seinen Betrieb auf Pensionspferdehaltung ausgerichtet.
Der Beklagte (Bekl.) führte die Einkommensteuer(ESt)-Veranlagungen für die Streitjahre 1993 und 1994 mit Bescheiden vom 16.08.1995 (1993) und 16.11.1995 (1994) zunächst antragsgemäß durch. Die Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN).
Im März 1997 fand bei dem Kl. eine Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft … statt.
Der Betriebsprüfer ermittelte u.a. folgenden Sachverhalt:
Am 16.10.1991 vernichtete ein Brand teilweise die an das Wohnhaus des Kl. angrenzenden Wirtschaftsgebäude. Die Versicherung des Kl. erstattete für den Brandschaden 633.761 DM.
Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers bestand die Hofstelle des Kl. vor dem Brand im wesentlichen aus 6 Gebäudeteilen. Nach dem Versicherungsgutachten verteilt sich die Erstattung auf diese Gebäudeteile wie folgt:
Gebäude(teil) |
Bezeichnung lt. Anlage 6 des Bp-Berichts |
Betrag in DM |
Wohnhaus |
Pos. A |
5.985,00 |
Wohnhaus u. Stall |
Pos. B |
45.524,00 |
Stallanbau |
Pos. C |
70.843,00 |
Wirtschaftsgebäude |
Pos. D |
237.877,00 |
Schweinestall |
Pos. E |
220.129,00 |
Pferdestall |
Pos. F |
49.743,00 |
Schadensminderungskosten |
|
3.660,00 |
insgesamt |
|
633.761,00 |
Bei dem Gebäudeteil C handelt es sich um einen ehemaligen Kälberstall, der nach den Angaben des Kl. bereits vor dem Brand zu einem Pferdestall mit 3 Boxen und einem Laufstall umfunktioniert wurde. Die nach dem Versicherungsgutachten dort befindlichen Abtrennungen für Kälberboxen sind nach seinen Angaben dort nur eingelagert worden.
Bei dem Gebäudeteil D handelt es sich um eine Tenne. Über die Nutzung der Tenne vor dem Brandschaden streiten die Parteien.
Bei dem Gebäudeteil E handelt es sich um einen ehemaligen Schweinestall, der nach den Angaben des Kl. bereits vor dem Brand zu einem Pferdestall mit 6 Boxen und einem Laufstall umgebaut wurde.
Der Kl. bildete in seiner Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1991/92 eine Rücklage für Ersatzbeschaffung i.H.v. 614.785,61 DM.
Im Wirtschaftsjahr 1992/93 erstellte der Kl. auf seiner Hofstelle eine Lager- und Gerätehalle. Die Herstellungskosten betrugen 178.609 DM. Ausweislich der Bauakten handelt es sich bei dieser Halle um ein Erssatzgebäude für die zerstörten Gebäudeteile C, D und E. Der Kl. übertrug auf dieses Wirtschaftsgut eine Rücklage für Ersatzbeschaffung i.H.v. 178.609 DM. Der Betriebsprüfer beanstandete diese steuerliche Behandlung nicht.
Im Wirtschaftsjahr 1993/94 errichtete der Kl. desweiteren auf seiner Hofstelle eine Reithalle mit angebautem Pferdestall. Die Gesamtbaukosten für das Gebäude betrugen 290.093 DM. Von den Baukosten entfielen, das ist zwischen den Parteien unstreitig, auf die Reithalle 63,59 % sowie auf den Pferdestall 36,41 %. Desweiteren fielen Herstellungskosten für Pferdeboxenelemente i.H.v. 20.289 DM an. Der Kl. übertrug auf dieses Wirtschaftsgut eine Rücklage für Ersatzbeschaffung i.H.v. 310.382 DM (= Gesamtherstellungskosten). Der Betriebsprüfer vertrat diesbezüglich die Auffassung, eine Übertragung der Rücklage für Ersatzbeschaffung komme nur insoweit in Betracht, als der Kl. Pferdeställe hergestellt habe. Zulässig sei insoweit eine Übertragung i.H.v. 98.666 DM. Die verbleibende, im Wirtschaftsjahr 1991/92 gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung i.H.v. 337.510 DM sei zum 30.06.1994 gewinnerhöhend aufzulösen. Wegen der Gewinnänderungen im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 05.06.1998 Bezug genommen.
Aufgrund dieser und weiterer unstreitiger Prüfungsfeststellungen erließ der Bekl. am 19.11.1997 Änderungsbescheide für 1993 und 1994 in denen er die ESt auf 82.193 DM (1993) und 82.449 DM (1994) festsetzte.
Gegen diese Bescheide legte der Kl. fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, auch auf die Reithalle sei eine Übertragung der Rücklage für Ersatzbeschaffung möglich. Bei der Reithalle handele es sich ebenfalls um ein Ersatzwirtschaftsgut für d...