Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung Grundbesitzwert
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid über den Wert eines Grundstücks i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erlassen ist, liegt bei dem für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt. Auf Anfrage der Betriebsprüfungsstelle, den Grundbesitz für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke festzustellen, ist das Lagefinanzamt damit nicht berechtigt, einen Feststellungsbescheid nach § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erlassen.
2) Die nach Erlass des Feststellungsbescheides erfolgte Nachholung der unterbliebenen Mitwirkung des für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts führt nicht zur Heilung des Verfahrensfehlers i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO.
3) Die Aufhebung des Feststellungsbescheides kann in diesem Fall nicht gemäß § 127 AO unterbleiben, weil nicht feststeht, ob das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eine entsprechende Anfrage zur Feststellung des Grundbesitzwertes gestellt hätte.
Normenkette
AO § 126 Abs. 1 Nr. 5, §§ 127, 179 ff; BewG § 151 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zum Erlass des angefochtenen Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.0000 für Zwecke der Schenkungsteuer berechtigt war.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.01.2012 den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit A-Straße 1, Wohnung Nr. und Garage Nr. in A zunächst auf X Euro fest.
Die Klägerin legte Einspruch ein. Mit Bescheid vom 02.11.2012 setzte der Beklagte den Grundbesitzwert auf X Euro herab. Die Klägerin legte erneut Einspruch ein.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2013 als unbegründet zurück.
Mit der am 08.05.2013 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Der Feststellung des Grundbesitzwertes liegt zugrunde eine an die Bewertungsstelle des beklagten Finanzamts A gerichtete Anfrage der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes A vom 13.12.2011, mit der auf dem dafür vorgesehenen Formular für den Grundbesitz eine Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erb-/Schenkungsteuerzwecke erfolgte. Es heißt weiter: „Ich bitte, für den o. a. Grundbesitz den Grundbesitzwert zum Tag der Schenkung festzustellen und mir mitzuteilen.”
Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit, die Anfrage sei gemacht worden, nachdem die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes R mit Schreiben vom 10.11.2011 dem Beklagten einen Prüfungsauftrag für die Klägerin erteilt habe, wobei sich die Beauftragung auf Schenkungsteuer und Übertragung von Grundbesitz gemäß notariellem Vertrag vom 12.03.2008 zum Besteuerungszeitpunkt 00.00.0000 vom 10.11.2011 erstrecke. Im Prüfungsauftrag heißt es, dass die Beauftragung die Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BpO einschließe. Die Beauftragung erscheine erforderlich, weil die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürften und eine Prüfung durch das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt R nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig sei bzw. die Einbeziehung der Prüfung der Schenkungsteuer in die laufende Betriebsprüfung der Firma L GmbH, für die das Finanzamt R ebenfalls einen Prüfungsauftrag erteilt hatte, aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheine.
Der Beklagte vertritt danach die Auffassung, dass die Betriebsprüfungsstelle aufgrund der vorliegenden Auftragsprüfung berechtigt sei, eine Anfrage zur Feststellung von Grundbesitzwerten an die Bewertungsstelle des Beklagten zu richten.
Einen Schenkungsteuerbescheid hat das für die Festsetzung zuständige Finanzamt bislang nicht erlassen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, in der Klageschrift hatte sie die Herabsetzung des festgestellten Grundbesitzwerts beantragt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid sei nicht dadurch rechtswidrig, dass die Feststellung des Grundbesitzwerts aufgrund einer Anfrage der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts A und nicht aufgrund einer Anfrage des Finanzamts R erfolgt sei. Die Entscheidungskompetenz, ob eine Feststellung durchzuführen sei, obliege allein dem Finanzamt, das für die Festsetzung der Steuer zuständig sei. Im Streitfall habe aber das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt R dem Beklagten einen Prüfungsauftrag zur „Durchführung einer Außenprüfung” nach § 195 Satz 2 AO erteilt. Durch diesen Prüfungsauftrag habe das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass – nach erfolgter Sachverhaltsermittlung – eine Steuerfestsetzung beabsichtigt (gewesen) sei. Damit habe das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt über den Bedarf nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG und die damit erforderliche Feststellung entschieden. Einer besonderen Form der internen Beauftragung bedürfe es nach § 15...