Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1986 bis 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1986 bis 1988, ob die Klägerin (Klin.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte.
Die Klin., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin. Die GbR bestand 1986 aus drei Ärzten (Dr. – A. –, Dr. – E. – und Dr. – S.–), die mit einem weiteren Arzt (Dr. – O. –) in Praxisgemeinschaft zusammenarbeiteten. Die von Dr. O. auf dem Gebiet der Mikrobiologie betriebene Praxis wurde nach dessen Versterben im Juli 1986 von der GbR übernommen. Zum 01.01.1987 trat Dr. (D.) in die GbR ein. Dieser hatte bereits zuvor in der GbR gearbeitet. Mit Wirkung vom 01.01.1988 wurde Dr. (K.) weiterer Mitgesellschafter der GbR. In der Folgezeit traten weitere Ärzte in die GbR ein.
Die Praxis, die in angemieteten zusammenhängenden Räumlichkeiten betrieben wurde, war in die Arbeitsgebiete Hämatologie und Serologie, Klinische Chemie, Toxikologie, Isotopenbereich und Mikrobiologie aufgeteilt. Die Zahl der Untersuchungsaufträge betrug 1986, 1987 und 1988. Die Ärzte beschäftigten 1986 175, 1987 188 und 1988 218 Mitarbeiter. Davon entfielen auf das Laborpersonal 90 (1986), 100 (1987) und 110 (1988), auf Verwaltung/Fahrdienst 45 (1986), 50 (1987) und 55 (1988) sowie auf Aushilfen 40 (1986), 38 (1987) und 53 (1988). Das Laborpersonal setzte sich zusammen aus MTA's (57, 63, 73), Chemielaboranten (4, 6, 4), Arzthelferinnen (14, 16, 19), Chemotechnikern/CTA (5, 2, 2), Auszubildenden/Praktikanten (8, 11, 9), Ärzten in Facharztausbildung (1, 1, 2) und einem Chemieingenieur. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Praxisräume, der Tätigkeit der Praxisgemeinschaft, der Untersuchungsaufträge und des Personals wird auf die – insoweit unstreitigen – Feststellungen des Betriebsprüfungs (Bp.)-Berichts vom 17.06.1993 verwiesen.
Die GbR erklärte für die Streitjahre Gewinne aus selbständiger Arbeit von DM (1986), DM (1987) und DM (1988). Gewerbesteuer (GewSt)-Erklärungen gab sie – ausgehend von der Freiberuflichkeit der Tätigkeit – nicht ab.
Für die Streitjahre und auch für die Folgejahre 1989 bis 1992 wurde bei der Klin. eine auch die GewSt betreffende Außenprüfung (Ap.) durchgeführt. Auf die Bp.– Berichte vom 17.06.1993 und 14.11.1995 wird Bezug genommen. Ausgehend von den Feststellungen der Bp. behandelte der Bekl. die Einkünfte der Klin. ab 1986 als gewerblich und forderte die Klin. auf, ab dem 01.01.1991 Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Hinsichtlich dieser Streitfragen waren – neben der vorliegenden Klage – die folgenden Rechtsstreite bei Gericht anhängig:
In den Verfahren 14 K 1706/91 und 14 K 2616/91 AO war die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Buchführung sowie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) dieser Aufforderung streitig. Der Senat wies die Klagen mit Urteil vom 07.10.1993 ab. Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wurde als unzulässig verworfen (Beschluß des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 03.05.1994, IV B 10/94).
Mit den Klagen 14 K 1235/91 AO, 14 K 4941/91 AO und 14 K 2221/91 AO wandte sich die Klin. gegen die die Jahre 1986 bis 1988 betreffende Prüfungsanordnung und deren Ergänzungen. Der erkennende Senat wies die Klagen mit Urteil vom 07.10.1993 ab, der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom 03.05.1994 (IV B 9/94) als unzulässig.
In dem Verfahren 14 V 1416/94 G begehrte die Klin. die AdV für die Einspruchsverfahren wegen der GewSt-Meßbescheide 1986 bis 1991 und 1993 (Vorauszahlungen). Der Antrag wurde mit Beschluß vom 24.10.1994 zurückgewiesen.
Den Antrag, die Vollziehung der GewSt-Meßbescheide 1986 bis 1988 für die Dauer des Klageverfahrens auszusetzen, wies der Senat mit Beschluß vom 20.03.1995 (14 V 6084/94 G) zurück.
Die Anträge, die Vollziehung der GewSt-Meßbescheide 1992 und 1993 auszusetzen, wurden mit Beschlüssen des Senats vom 21.12.1995 (14 V 3717/95 G) und vom 23.04.1997 (14 V 4206/96 G) abgelehnt.
Auf die genannten Verfahren, insbesondere die ergangenen Entscheidungen, wird Bezug genommen.
Für die Streitjahre (1986 bis 1988) erließ der Beklagte (Bekl.) am 16.09.1991 erstmalige, zunächst von den erklärten Gewinnen ausgehende und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende GewSt-Meßbescheide. Dagegen legte die Klin. Einspruch ein. Die nach Abschluß der Bp. nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheide wurden Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Darin waren die einheitlichen GewSt-Meßbeträge für 1986 auf DM, für 1987 auf DM und für 1988 auf DM festgesetzt worden. Der Bekl. wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.11.1994 als unbegründet zurück. Er ging mit der Begründung, nicht jeder der in der Praxisgemeinschaft beteiligten Ärzte sei bei der hohen Anzahl der durchgeführten Untersuchunge...