Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds des Städte- und Gemeindebunds NRW
Leitsatz (redaktionell)
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands (Städte- und Gemeindebund NRW) sind weder nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG noch nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 26a, 12
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob seitens des Klägers für seine Tätigkeit im Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) bezogene Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder gemäß § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Bürgermeister der Gemeinde G-Dorf. Darüber hinaus ist er Präsidiumsmitglied des StGB NRW.
Der StGB NRW ist ein Zusammenschluss von 360 kreisangehörigen Kommunen in Nordrhein-Westfalen in der Form eines eingetragenen Vereins (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Die Mitgliedschaft im StGB NRW ist freiwillig (§ 4 der Satzung). Aufgabe und Zweck des StGB NRW ist es, die verfassungsmäßigen Rechte seiner Mitglieder auf gemeindliche Selbstverwaltung zu schützen, ihre allgemeinen Belange zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Darlegung und Vertretung der gemeinsamen Anliegen und Belange gegenüber staatlichen Institutionen, die Beratung der Mitglieder bei der Durchführung ihrer gemeindlichen Aufgaben, Öffentlichkeitsarbeit, Weiterbildung und Informationsaustausch (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Laut § 2 Abs. 2 der Satzung werden ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer liegt nicht vor.
Die Finanzierung erfolgt unabhängig von staatlichen Zuschüssen ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder (§ 6 Abs. 1c der Satzung). Die Mitgliederversammlung beschließt über die Festsetzung der Beiträge (§ 9 Abs. 1c der Satzung), der Hauptausschuss beschließt u. a. über den Haushaltsplan, die Verwaltung des Vermögens und auch über die Bestimmung der Prüfer für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung (§ 10 Abs. 4 der Satzung). Die Prüfung der Finanzen des Städte- und Gemeindebundes wird von einem kommunalen Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde vorgenommen, was auf § 10 Abs. 4 der Satzung bzw. auf ständiger Übung beruht.
Für seine Tätigkeit im Präsidium bezog der Kläger im Streitjahr eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.800 Euro sowie Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt 320 Euro (vgl. Bescheinigung des StGB NRW in der Steuerakte). Diese Gelder erklärte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und vertrat die Auffassung, dass diese Einkünfte gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei zu belassen seien. Dem folgte der Beklagte nicht und erfasste Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2016 durch Bescheid vom 13.11.2017 als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid in der Steuerakte Bezug genommen.
Gegen den Bescheid legten die Kläger am 28.11.2017 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung wandten. Die Organisation des StGB NRW als eingetragener Verein rechtfertige die Versagung der Steuerbefreiung nicht, da Mitglieder nur öffentlich-rechtlich organisierte Gebietskörperschaften seien, so dass auch die geleisteten Beiträge aus öffentlich-rechtlichen Kassen stammten. Es existierten zahlreiche gesetzliche Vorschriften, wie z. B. § 27 Sparkassengesetz NRW (SpkG) (Verpflichtung zur Anhörung kommunaler Spitzenverbände bei über das Kreisgebiet hinausreichender Vereinigung von Sparkassen), zur Anhörung bzw. Beteiligung kommunaler Spitzenverbände in Gesetzgebungsverfahren oder Einzelfällen, womit den Spitzenverbänden und damit auch dem StGB NRW öffentlich-rechtliche Aufgaben zugewiesen seien.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 04.07.2018 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG seien nicht gegeben, da die Aufwandsentschädigung nicht aus einer öffentlichen Kasse im Sinne dieser Vorschrift gezahlt werde. Als öffentliche Kasse sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur eine solche anzusehen, die der Dienstaufsicht unterstehe und deren Finanzgebaren der Prüfung durch die öffentliche Hand unterliege.
Mit der Klage vom 05.08.2018 vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und vertreten die Auffassung, dass die Struktur und die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte des StGB NRW es rechtfertigten, die vom Kläger bezogene Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder mit einer aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Geldern i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gleichzustellen. Im Übr...