rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991 und Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten wegen Einkommensteuer 1991 werden den Klägern auferlegt.
Die Verfahrenskosten wegen Einkommensteuer 1993 werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Schulgeld für den Besuch einer allgemein-bildenden Ergänzungsschule im Lande Nordrhein-Westfalen (NW) als Sonderausgabe (SA) steuermindernd abgesetzt werden kann.
Die Kläger (Kl.), die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden, ließen ihre am … geborene Tochter … für die sie in den Streitjahren einen Kinderfreibetrag (KFB) erhielten, in diesen Veranlagungszeiträumen die … Schule in …, besuchen. Bei dieser Schule handelt es sich um eine private allgemeinbildende Ergänzungsschule, die auf den Hauptschulabschluß, den Realschulabschluß und das Abitur vorbereitet und an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, da die obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande NW (SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.2.1980 (GV NW S. 164/SGV NW 223) festgestellt hat, daß an ihr das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden könne. Die Schüler können sämtliche Abschlüsse nur durch Ablegung einer externen Prüfung, nämlich vor einer staatlichen Prüfungskommission, erlangen. Als Entgelt (Schulgeld) zahlten die Kl. im Streitjahr 1991 7.440 DM und im Streitjahr 1993 8.280 DM.
Mit ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre machten die Kl. jeweils 30 % des gezahlten Schulgeldes (2.232 DM für 1991 und 2.484 DM für 1993) als SA geltend. Der Beklagte (Bekl.) erkannte diese Abzugsbeträge nicht an (ESt-Bescheide 1991 vom 2.4.1993 und 1993 vom 27.7.1994, dieser versehen mit dem Vorbehalt der Nachprüfung).
Gegen den ESt-Bescheid 1991 legten die Kl. und gegen den ESt-Bescheid 1993 legte der Kl. fristgerecht Einspruch ein. Der Bekl. verband die Einspruchsverfahren zu gemeinsamer Entscheidung und wies die Einsprüche als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung –EE– vom 6.9.1994). Daraufhin erhoben beide Kl. frist- und formgerecht Anfechtungsklage wegen ESt 1991 und 1993. Nachdem die Klägerin (Klin.) ihre Klage insoweit zurückgenommen hatte, als diese das Streitjahr 1993 betraf, trennte der Senat dieses Verfahren zu gesonderter Entscheidung ab (Beschluß vom 6.3.1996). Die Kl. begründen ihre Klage im wesentlichen wie folgt: Bei verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei das von ihnen gezahlte Schulgeld als SA absetzbar. Zwar handele es sich bei der … Schule nicht um eine förmlich „nach Landesrecht anerkannte– allgemeinbildende Ergänzungsschule, da das Recht des Landes NW eine förmliche Anerkennung von Ergänzungsschulen überhaupt nicht vorsehe; es lasse eine schlichte Anzeige genügen. Jedoch könne einem Steuerpflichtigen (Stpfl.) eine bundeseinheitliche gesetzliche Steuervergünstigung nicht allein deshalb verwehrt werden, weil ein Bundesland es entgegen seiner Verpflichtung versäumt habe, ein entsprechendes Anerkennungsverfahren einzuführen. Auf die landesrechtliche Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren könne es bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte des Art. 7 Abs. 4, des Art. 6 und des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht ankommen.
Eine Unterscheidung nach Anerkennung oder bloßer Anzeige einer privaten Ergänzungsschule wäre willkürlich, da sachlich nicht gerechtfertigt. Daher sei das im Lande NW geltende Anzeigeverfahren einem förmlichen Genehmigungsverfahren gleichzusetzen.
Die Kl. beantragen,
unter Änderung des ESt-Bescheides 1991 vom 2.4.1993 einen Betrag von 2.232 DM als weitere SA steuermindernd zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung des ESt-Bescheides 1993 vom 27.7.1994 einen Betrag von 2.484 DM als weitere SA steuermindernd zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt folgende Auffassung:
Der Abzug des von den Kl. gezahlten Schulgeldes als SA scheitere an dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der dort vorausgesetzten landesrechtlichen Anerkennung der Schule könne weder die Anzeige nach § 45 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande NW (SchOG) vom 8.4.1952 (GS NW S. 430/SGV NW 223) – § 44 SchOG neuer Fassung – noch die Genehmigung nach § 22 SchpflG gleichgestellt werden. Die von den Kl. aufgeworfene Frage, ob § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG insoweit verfassungswidrig sei, könne offenbleiben; denn bejahendenfalls könne das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Vorschrift nur für nichtig erklären (vgl. § 78 in Verbindung mit § 82 des Gesetzes über das BVerfG –BVerfGG–), wodurch eine Rechtsgrundlage für den begehrten Steuerabzug nicht geschaffen würde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kl. werden durch den angefochtenen ESt-Bescheid 1991 vom 2.4.1993 nicht in ihren Rechten verletzt. Ebensowenig wird der Kl. durch den an...