Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustberücksichtigung bei späterem Hinzuerwerb von Anteilen
Leitsatz (redaktionell)
Für wesentliche Beteiligungen, die im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft ent-geltlich erworben wurden, erfolgt eine Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 S. 4 lit. a EStG auch hinsichtlich späterer Anteilserwerbe. Weitere Zusatzerfordernisse - wie die Frist nach § 17 Abs. 2 S. 4 lit. b EStG - sind insoweit nicht zu beachten.
Normenkette
EStG 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2; EStG 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2 S. 4 lit. a; EStG 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2 S. 4 lit. b
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der steuerlichen Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes aus einer wesentlichen Beteiligung des Klägers an einer GmbH die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996 entgegensteht.
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kl. war u. a. an einer im Jahre 1987 gegründeten GmbH beteiligt. Sein Anteil am Stammkapital betrug 1/3. Im September 1991 wurde eine Kapitalerhöhung auf zunächst 270.000 DM und dann auf 300.000 DM vorgenommen. Der Anteil des Kl. am Stammkapital nach den Kapitalerhöhungen betrug 90.000 DM. Die Beteiligung wurde seit Gründung der Gesellschafter durch einen Treuhänder gehalten (sog. Vereinbarungstreuhand).
Im Jahre 1994 erwarb der Kl. einen weiteren Anteil am Stammkapital in Höhe von 45.000 DM von einem Mitgesellschafter. Hierfür zahlte er 80.000 DM.
Im Oktober 1997 veräußerten die GmbH-Gesellschafter, also auch der Kl., ihre GmbH-Anteile. Der auf den Kl. entfallende Veräußerungserlös betrug 121.500 DM. Dem stehen Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe von (90.000 DM + 80.000 DM =) 170.000 DM sowie Veräußerungskosten in Höhe von 12.577,67 DM und damit insgesamt 182.577,67 DM gegenüber, so daß sich ein Gesamtverlust in Höhe von 61.077,67 DM ergibt.
Der Beklagte (Bekl.) erkannte in der Einkommensteuerfestsetzung diesen Verlust nicht an. Vielmehr berücksichtigte er als Veräußerungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach § 17 Abs. 2 EStG lediglich einen Betrag von 17.386 DM. Dieser errechnet sich aus 2/3 des Veräußerungserlöses (= 81.000 DM) den der Bekl. aus dem Verhältnis des nominalen Stammkapitals des Kl. nach den Kapitalerhöhungen im Jahre 1991 zu dem Nennwert des im Jahre 1994 hinzu erworbenen weiteren Stammkapitals (= 45.000 DM) errechnet, abzüglich der Anschaffungskosten von 90.000 DM für das bis zur Kapitalerhöhung dem Kl. zustehende Stammkapital und der anteilig hierauf entfallenden Veräußerungskosten – diese sind wiederum zu 2/3 berücksichtigt und zu 1/3 nicht berücksichtigt. Der weitere Verlust in Höhe von (40.500 DM anteiligem Veräußerungserlös ./. 80.000 DM Anschaffungskosten aus dem Jahre 1994 ./. 4.192 DM anteilige Veräußerungskosten =) 43.692 DM ließ der Bekl. unberücksichtigt, weil seit dem Hinzuerwerb der weiteren Nominalanteile von 45.000 DM im Jahre 1994 bis zur Veräußerung aller GmbH-Anteile nicht mehr als 5 Jahre vergangen waren (§ 17 Abs. 2 Satz 4 b EStG). Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens wurde die Einkommensteuer für 1997 nochmals mit Änderungsbescheid vom 25.02.1999 aus Gründen herabgesetzt, die in diesem Verfahren nicht streitig sind. Anschließend wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren auf eine steuerliche Anerkennung seines Gesamtverlustes aus der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung weiter. Er hält die vom Bekl. angegebene Regelung nicht für anwendbar, da er bereits seit der Gesellschaftsgründung wesentlich Beteiligter der GmbH gewesen sei. Damit liege ein Fall des § 17 Abs. 2 Satz 4 a EStG vor. Dieser verlange zur Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes keine Mindestfrist, innerhalb der die wesentliche Beteiligung bestanden haben müsse. Anteile, die nach der im Rahmen der Gründung der Kapitalgesellschaft entgeltlich erworbenen wesentlichen Beteiligung hinzuerworben würden, seien nicht anders zu behandeln, als die im Rahmen der Gründung erworbenen Anteile.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
- die Einspruchsentscheidung vom 29.03.1999 aufzuheben und unter Änderung des Bescheides vom 13.01.1999 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.02.1999 und 16.09.1999 die Einkommensteuer für 1997 herabzusetzen und dabei einen weiteren Verlust aus wesentlicher Beteiligung in Höhe von 43.692 DM zu berücksichtigen,
- hilfsweise, die Revision zuzulassen
- sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Bekl. beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung meint er, die im Jahre 1994 hinzuerworbenen Anteile fielen für die Frage der Verlustberücksichtigung unter § 17 Abs. 2 Satz 4 b EStG. Danach sei ein Veräußerungsverlust nur zu berücksichtigen, wenn der Veräußerer und An...