Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.09.1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte der Tochter des Klägers im Begünstigungszeitraum die anteilige Einkommensgrenze übersteigen.
Die am 05.11.1975 geborene Tochter … des Klägers stand ab Ende 1994 in einem Ausbildungsverhältnis als Zahnarzthelferin. Die Ausbildung endete am 18.07.1997. Die Ausbildungsvergütung betrug in der Zeit von Januar bis Juni 1997 monatlich 1.026 DM. Für den restlichen Ausbildungszeitraum 01.07. bis 18.07.1997 erhielt sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 626 DM.
Im Anschluß an die Ausbildung wurde … ab 19.07.1997 als Arbeitnehmerin mit einem Bruttolohn von 2.368 DM monatlich übernommen. Für den Zeitraum 19.07. bis 31.07.1997 erhielt sie einen anteiligen Bruttolohn von 1.026 DM.
Mit Verwaltungsakt vom 25.09.1997 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes ab Januar 1997 gemäß § 175 AO auf und forderte das für die Monate Januar bis Juli gewährte Kindergeld (7 × 220 DM) in Höhe von 1.540 DM gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück. Die Beklagte begründete dies dahin, daß die Einkünfte von … für den Zeitraum Januar bis Juli 1997 die anteilige Einkünftegrenze von 7.000 DM überstiegen, sie lägen bei 7.013,20 DM.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 zurück. Die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes stützte sie dabei auf § 70 Abs. 2 EStG. Im übrigen stellte sie die Berechnung der Einkünfte von … für den Zeitraum Januar bis Juli 1997 wie folgt dar:
Einnahmen
Januar bis Juli 1997
Ausbildungsvergütung: 1.026 DM × 6 Monate |
6.156,00 DM |
Ausbildungsvergütung 01.07.–18.07.1997 |
626,00 DM |
Arbeitsentgelt 19.07.–31.07.1997 |
1.026,00 DM |
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7.808,00 DM |
Werbungskosten
Aufteilung der Werbungskostenpauschale von 2.000 DM im Verhältnis der Höhe der im gesamten Kalenderjahr 1997 zugeflossenen Einnahmen zu den anteilig in den Monaten Januar bis Juli 1997 zugeflossenen Einnahmen
Einnahmen: Januar bis Juli 1997 |
7.808,00 DM |
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Einnahmen: August bis Dezember 1997 |
11.840,00 DM |
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Gesamteinnahmen |
19.648,00 DM |
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2.000: 19.648 × 7.808 = |
./. |
794,80 DM |
Einkünfte |
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7.013,20 DM |
Im Hinblick darauf, daß die Einkünfte den anteiligen Einkommensgrenzbetrag von 7.000 DM überstiegen, habe kein Anspruch auf Kindergeld bestanden. Die Festsetzung sei zu Recht aufgehoben, die Zahlungen zu Recht zurückgefordert worden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe eine unzulässige Berechnung in Gestalt eines fiktiven Jahreseinkommens durchgeführt. Diese führe zu dem unlogischen Ergebnis der Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 1.540 DM, nur weil die ermittelte Freigrenze um 13,20 DM überschritten werde. Bis einschließlich Juni 1997 habe … eine gleichbleibende monatliche Ausbildungsvergütung bezogen, die den monatlichen Freibetrag nicht überschritten habe. Erst durch die Einbeziehung des Monats Juli, in dem Kindergeld nicht mehr zustehe, werde die Einkommensgrenze überschritten, weil unzulässigerweise auch das Arbeitseinkommen einbezogen worden sei. Im übrigen könne die Festsetzung nicht nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werden, weil die Festsetzung des Kindergeldes erst mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben sei, die Verhältnisse hätten sich aber erst im Juli 1997 und nicht schon ab Januar 1997 geändert.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.09.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einkommensverhältnisse des Kindes … hätten sich abweichend von der vorausschauenden Prognose derart geändert, daß die anteilige Einkommensgrenze für den maßgeblichen Zeitraum Januar bis Juli 1997 überschritten worden sei. Die Kindergeldfestsetzung sei daher nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu korrigieren. Letztlich werde die anteilige Einkommensgrenze deshalb überschritten, weil der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM als Werbungskosten entsprechend den Einkommensverhältnissen des gesamten Jahres 1997 aufgeteilt worden sei. Maßgebend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten sei das Berechnungsbeispiel Nr. 1 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienausgleiches Tz. 63.4.2.7. Danach sei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach dem Verhältnis der Bruttoeinnahmen des gesamten Jahres 1997 aufzuteilen. Unter Berücksichtigung des Bruttoeinkommens von 7.808 DM des Anspruchszeitraums Januar bis Juli 1997 und der Gesamtbruttobezüge im Kalenderjahr 1997 in Höhe von 19.648 DM ergebe sich ein Werbungskostenanteil am Arbeitnehmer-Pauschbetrag entsprechend dem Einkünfteanteil von Januar bis Juli 1997 in Höhe von 794,79 DM. Nach Abzug dieses Anteils am Arbeitnehmer-Pauschbetrag von den Einnahmen Januar bis Juli 1997 (7.808 DM) verblieben Einkünfte in Höhe von 7.013,21 DM. Die a...