rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO
Leitsatz (redaktionell)
Ein verkehrsrechtlich als LKW eingestuftes Pick-up-Fahrzeug (hier Mazda B 2500 mit Doppelkabine) ist nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 - unabhängig von seinem zulässigen Gesamtgewicht - als anderes Fahrzeug (§ 8 Nr. 2 KraftStG) nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2, § 8 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a; Richtlinie 70/156/EWG; Richtlinie 2001/116/EWG
Tatbestand
I.
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 11.07.2005.
Die Antragstellerin ist seit August 2004 Halterin des streitgegenständlichen Mazda UN (= B-Serie, Verkaufsbezeichnung B 2500), eines Pick-up-Fahrzeugs mit Doppelkabine, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX . Aus Fahrzeugbrief und -schein ergeben sich die verkehrsrechtliche Fahrzeugart "Lkw offener Kasten", verbunden mit der (Lkw-)Schadstoffschlüsselnummer 53 (Ziffer 1, Stellen 5 und 6), und u.a. folgende weitere Daten: Erstzulassung 14.07.2000, Dieselmotor, Hubraum 2500 cm, zulässiges Gesamtgewicht 2825 kg, 5 Sitzplätze.
Das Finanzamt hatte das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Mit Änderungsbescheid vom 11.07.2005 - gestützt auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG- - stufte es den Pick-up rückwirkend ab 01.05.2005 nunmehr als Pkw ein und besteuerte ihn dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Die bisherige (Lkw-)Jahressteuer von 172,- € erhöhte sich dadurch um 511,- € auf 683,- € (27,35 € je angefangene 100 cm). Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter "Erläuterungen":
- "Die Besteuerungsgrundlagen für Ihr Fahrzeug haben sich infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO zum 01.05.2005 geändert. Die Besteuerung richtet sich ab diesem Stichtag ausschließlich nach objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Bei hiernach vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeugen (z. B. Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbusse, Pick-ups) ist die Steuer nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu bemessen."
Die Antragstellerin legte anlässlich einer Vorsprache beim Finanzamt am 13.07.2005 gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 11.07.2005 Einspruch ein, mit Schreiben vom 14.08.2005 u. a. damit begründet, dass nach Streichung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -StVZO- (wegen Verstoßes gegen EU-Recht) die vom Bundesfinanzhof -BFH- entwickelte Definition des Begriffes "Pkw" keine Gültigkeit mehr habe. Entsprechend der verkehrsrechtlichen Einstufung nach der Richtlinie 70/156/EWG sei ihr Mazda Pick-up ein "für die Güterbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug" also ein Fahrzeug der Klasse N1.
Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 30.08.2005, in deren Schlusssatz auch ausdrücklich der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird, hat die Klägerin/Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 28.09.2005 Klage erhoben (Az. VI 373/2005). Über diese ist noch nicht entschieden. Soweit sich der Vertreter der Klägerin zur (Klage-)Begründung ausführlich mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung auseinandersetzt, wird auf seinen Schriftsatz vom 09.12.2005 nebst Anlagen verwiesen.
Mit Klageerhebung hat die Klägerin/Antragstellerin sinngemäß auch beantragt , den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 11.07.2005 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als die festgesetzte Steuer höher ist als die bisher festgesetzte (Lkw-)Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Das Finanzamt hat sinngemäß die Ablehnung des Antrags beantragt .
Auch nach Wegfall der Vorschrift § 23 Abs. 6a StVZO habe die Eingruppierung eines Fahrzeugs als Personen- oder Lastkraftwagen unter Würdigung aller Umstände zu erfolgen. Einzelnen Merkmalen, wie der Größe der Ladefläche im Verhältnis zur Größe der der Personenbeförderung dienenden Fläche sowie den Seitenfenstern im Fond, komme dabei besondere Bedeutung zu. Nachdem die Ladefläche des streitbefangenen Fahrzeugs nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmache, sei eindeutig eine Zuordnung als Personenkraftwagen vorzunehmen.
Ergänzend hat die Behörde noch darauf hingewiesen, dass nach einem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 21.12.2005 "zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung" (BR-Drucksache 229/05) nach dem in § 2 KraftStG einzufügenden Abs. 2a auch Pick-up-Fahrzeuge, deren zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, (unecht) rückwirkend ab 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen im Sinne des § 8 Nr. 1 KraftStG gelten sollen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 11.07.2005...