Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 42/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Gewerbesteuer als Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Auch nach Einführung des § 4 Abs. 5b EStG sind Aufwendungen für die Gewerbesteuer weiterhin als Betriebsausgaben anzusehen, weil es sich insoweit nicht um einen Vermögensabfluss für betriebsfremde Zwecke handelt.
Das Gericht schließt sich der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass § 4 Abs. 5b EStG verfassungswidrig sei, nicht an.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5b
Tatbestand
Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung der als Betriebsausgabe abgezogenen Gewerbesteuer im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2008.
Mit Feststellungsbescheid vom 18.12.2009 wurden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 315.484,53 € festgestellt. Der gegen diesen Bescheid am 04.01.2010 eingelegte Einspruch, begründet damit, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung der abgezogenen Gewerbesteuer systemwidrig sei, weil es sich bei der Gewerbesteuer um eine betrieblich veranlasste Real- oder Sachsteuer handele, die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs folglich der Gesetzeslogik widerspreche, blieb ohne Erfolg.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 27.08.2010 führte das Finanzamt insbesondere aus, dass der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes -EStG-, erstmalig anwendbar für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG), lautend "Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben" die wechselseitige Beeinflussung der Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommen-/Körperschaftsteuer beende, die Gewinnberechnung erleichtere und die Ertragshoheiten kläre. Zudem sei auch die Kompensationswirkung durch die Herabsetzung der Steuermesszahl [von 5% auf 3,5% gemäß § 11 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-] und durch den erhöhten Anrechnungsfaktor nach § 35 EStG [3,8 statt vorher 1,8] zu berücksichtigen. § 35 EStG führe dazu, dass der Gewerbesteueraufwand zwar nicht gewinn- wohl aber einkommensteuermindernd wirke, was im Ergebnis schwerer wiege.
Nach Einführung des § 4 Abs. 5b EStG lasse sich die tatsächliche Gesamtsteuerbelastung eines Unternehmens durch eine einfache Addition der Teilkomponenten ermitteln. Aufgrund der Ausgestaltung der Gewerbesteuer als Gewerbeertragsteuer und durch die Anrechnung nach § 35 EStG bestehe zudem ein Bezug des Gewerbesteueraufwands zur persönlichen Sphäre der Beteiligten, so dass auch im Hinblick darauf die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs nicht den verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen überschreite.
Mit ihrer Klage vom 28.09.2010 verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe weiter. Zur Begründung hat ihr Prozessbevollmächtigter wiederholend und vertiefend vorgetragen:
Zwar beende die Neuregelung des § 4 Abs. 5b EStG die wechselseitige Beeinflussung der Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommen-/Körperschaftsteuer. Sie erleichtere dadurch gegebenenfalls auch die Berechnung des Gewinns. Dies führe jedoch nicht zur Rechtfertigung der Einführung einer unsystematischen Regelung, die auf Ebene der Einkommensteuer zu einer Mehrbelastung führe. Die einfachere Berechnung bzw. Ermittlung durch bloße Addition könne im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung nicht die Einschränkung des objektiven Nettoprinzips auf Ebene der Gewinnermittlung rechtfertigen. Außerdem ergäben sich durch die Hinzurechnung auf den Gewinn, ermittelt im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG, bei Gewerbesteuer und Einkommen-/Körperschaftsteuer ähnliche Probleme.
Die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG bei der persönlichen Einkommensteuer neutralisiere zunächst, zumindest bei niedrigeren Hebesätzen, die Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer. Aufgrund der außerbilanziellen Hinzurechnung zum Gewinn im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG ergäbe sich aber in der Einkommensteuer besagte Mehrbelastung. Diese Kompensation hänge entscheidend von der Festlegung der Höhe der Anrechnung ab. Diese sei jedoch geeignet, Spielball von Mehrbedarfsrechnungen und Maßnahmen von Haushaltskonsolidierungen zu werden. Würde das bewährte System des Betriebsausgabenabzugs für betrieblich veranlasste Aufwendungen beibehalten, ergäbe sich diese Problematik nicht.
Die Begründung richte sich demnach auch gegen die Systemwidrigkeit der Vorschrift des § 4 Abs. 5b EStG.
Anders als Einkommen- und Körperschaftsteuer, die als Personensteuern nicht abzugsfähig seien, besteuere die Gewerbesteuer als Real- oder Sachsteuer den stehenden Gewerbebetrieb als Steuergegenstand (§ 2 GewStG). Der Gewerbebetrieb selbst verursache bei entsprechendem Ergebnis die Steuer, die dann auf diesen erhoben werde. Es werde weder eine natürliche noch eine juristische Person besteuert. Ein Gewerbebetrieb könne auch nicht durch eine gesetzliche Neuregelung zu einer natürlichen...