Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anwendung des § 50c EStG auf die Ermittlung des Gewerbeertrags
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 50c EStG ist auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 50c Abs. 1 S. 1; GewStG § 9 Nr. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Regelung des § 50 c EStG 1995 auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eingreift.
Die Klägerin - eine AG mit Sitz in ... - fertigt und vertreibt Werkzeuge und Hartstoffe. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag zum 30. Juni. Im Streitjahr 1995 war sie zunächst nur mit 0,02 v.H. an der KI-GmbH (im folgenden KI-GmbH) beteiligt, deren Stammkapital 4,501 Mio. DM betrug. Mit notariellem Vertrag vom 16.03.1995 und Wirkung zum 01.03.1995 erwarb sie die restlichen 99,98 v.H. der Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage von ihrer in den USA ansässigen Gesellschafterin, der A-Inc., P. Als Gegenleistung erhielt die A-Inc. 375.000 Stück neu geschaffene Inhaberaktien an der Klägerin zum Ausgabekurs von 155 DM je Aktie (Gesamtwert 58,125 Mio. DM). Am 14.06.1995 beschloss die KI-GmbH die Ausschüttung einer Vorabdividende für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 in Höhe von 4,2 Mio. DM. Der Betrag wurde am 16.06.1995 ausbezahlt und ist im Betriebsergebnis1994/1995 der Klägerin mit dem um die anrechenbare Körperschaftsteuer von 1,8 Mio. DM erhöhten Bruttobetrag von 6 Mio. DM enthalten. In diesem Jahresabschluss nahm die Klägerin eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der KI-GmbH in Höhe von 6 Mio. DM vor.
In der Körperschaftsteuererklärung 1995 erklärte die Klägerin einen Gewinn von 19.554.347 DM, wobei sie die Teilwertabschreibung gemäß der Regelung des § 50 c Abs. 1 EStG wieder hinzugerechnet hatte. Für die Gewerbesteuer nahm sie diese Hinzurechnung nicht vor und erklärte einen Gewinn von 13.554.347 DM. Das Finanzamt erhöhte zunächst auch den Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Teilwertabschreibung von 6 Mio. DM, erkannte diese jedoch im Rechtsbehelfsverfahren an. Dementsprechend wurde im, Bescheid vom 03.09.1996, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1995 mit 225.886.244 DM festgestellt.
Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1996 ging das Finanzamt davon aus, dass die Teilwertabschreibung nach § 50 c Abs. 1 EStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen ist und die Voraussetzungen für eine Kürzung des Beteiligungsertrags nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht vorliegen, weil die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums noch nicht mindestens 10 % betragen hatte. Dementsprechend wurden mit Bescheiden vom 15.09.1998 der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag (ausschließlich nach dem Kapital) auf 105.120 DM festgesetzt und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1995 auf 205.171.332 DM festgestellt. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin hat Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Rechtsfolge des § 50 c EStG sich ausschließlich auf die Körperschaftsteuer auswirke. Sie sei bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem System des Einkommensteuergesetzes (EStG), dem Sinn der Vorschrift und der gebotenen verfassungskonformen Auslegung.
Der Gewerbeertrag sei unabhängig vom Gewinn nach dem EStG zu ermitteln. Hierbei sei auch zu entscheiden, welche Normen aus dem EStG für die Gewerbesteuer anwendbar seien. Der Verweis auf bestimmte Gewinnermittlungsvorschriften sei letztmals in der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) von 1950 enthalten gewesen und später entfallen. Durch die Stellung des § 50 c EStG im IX. Kapitel des Einkommensteuergesetzes sei systematisch deutlich geworden, dass es sich um keine Gewinnermittlungsvorschrift, sondern um eine Besonderheit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens handle.
Sowohl die Bundesregierung als auch der Finanzausschuss des Bundestages hätten ausdrücklich nur das Ziel verfolgt, das Verbot der Körperschaftsteueranrechnung für nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner durchzusetzen. In der Gesetzesbegründung sei von einer einkommensmindernden Wirkung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung ausgegangen worden, die durch § 50 c EStG ausgeschlossen werden sollte. Dies lasse auf eine Korrekturvorschrift schließen, die erst nach und außerhalb der Gewinnermittlung nach den §§ 4 bis 7 EStG anzuwenden sei. Da der Gewerbeertrag aber an den Gewinn gemäß §§ 4 bis 7 EStG anschließe, sei § 50 c EStG für dessen Ermittlung irrelevant.
§ 50 c EStG diene alleine der Missbrauchsvermeidung. Er solle verhindern, dass durch eine Veräußerung der Beteiligung das Verbot der Körperschaftsteueranrechnung für nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner umgangen werde. Demzufolge solle die Verwaltung eine Billigkeitsmaßnahme prüfen, wenn und soweit die Reserven der inländischen Besteuerung bereits unterwor...