Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
Steuerberatungskosten sind nur dann als erwerbsbedingte Aufwendungen abziehbar, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen. Die Einkommensteuererklärung folgt der Einkünfteerzielung und liegt im Bereich der Einkommensverwendung. Steuerberatungskosten für die Fertigung der Einkommensteuererklärung sind daher nicht als erwerbsbedingte Aufwendungen von den Einkommensteuerbemessungsgrundlagen abziehbar.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 3; StBVV § 24 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang Kosten für die Fertigung der Einkommensteuererklärung durch den steuerlichen Berater von den Einkommensteuerbemessungsgrundlagen abgezogen werden können.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wiesen die Kläger u. a. aus, Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Urologe (Gewinn ermittelt nach § 4 Abs. 3 EStG) und als Augenärztin (Anlage S mit Gewinnermittlung aus selbständiger Arbeit sowie einheitlich und gesondert festgestellte Einkünfte), Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP und Anlage AUS für ausländische Einkünfte), sonstige Einkünfte (Anlage SO mit Verrechnung vorgetragener Verluste), sowie Angaben zu berücksichtigungsfähigen Kindern (Anlagen Kind/Kinderbetreuungskosten), zu Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und Spenden) und Handwerkerleistungen.
Ihr Steuerberater hatte mit Rechnung vom 13.08.2008 gemäß Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) für Leistungen für den Veranlagungszeitraum 2007 1.515,10 € zzgl. 287,88 € Umsatzsteuer (19%) in Rechnung gestellt. Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben mit schriftlichem Erläuterungsbericht beim Kläger (§ 25 Abs. 1 StBGebV) 1.188,30 € netto, für die Einkommensteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV) 273,00 € netto, zweimal für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 StBGebV) 16,90 € netto und Auslagenersatz gem. § 16 StBGebV 16,90 € netto.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger über die Gebühren für die Gewinnermittlung bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen hinaus auch die Gebühr für die Einkommensteuererklärung und den Auslagenersatz geltend, nämlich durch Aufteilung des Rechnungsbruttobetrages von 1.802,97 € im Verhältnis 97,23 v.H. zur Anlage GSE (1.753,10 €) und 2.77 v. H. zur Anlage KAP (49,87 €).
Bei der Einkommensteuerzusammenveranlagung mit Bescheid vom 29.07.2009 ließ das beklagte Finanzamt Steuerberatungskosten i. H. von 324 € nicht zum Abzug zu und erhöhte insoweit die Einkünfte der Kläger. Die geltend gemachten Steuerberatungskosten seien in dieser Höhe weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Sie seien daher ab 2006 nicht mehr abzugsfähig. Die Einkommensteuerfestsetzung erging hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig.
Zu ihrem dagegen eingelegten Einspruch führten die Kläger aus, der nicht berücksichtigte Betrag stelle den Bruttobetrag der gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in Rechnung gestellten Grundgebühr für die Fertigung der Einkommensteuererklärung dar.
Diese Kosten seien entsprechend der in der Anlage zur Einkommensteuererklärung vorgenommenen Verteilung bei den Einkunftsarten anzusetzen. Die Verteilung der Grundgebühr entsprechend der Summe der Einkünfte entspreche nicht nur der gesetzlichen Vorgabe, sondern auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Die Finanzverwaltung unterstelle, dass dieser Betrag für die Erstellung des Mantelbogens und somit für die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berechnet werde. Dies entspreche jedoch in keiner Weise der Methodik der StBGebV. Die Grundgebühr werde für die Erstellung der gesamten Einkommensteuererklärung berechnet, wobei der Gegenstandswert aus der Summe der positiven Einkünfte ermittelt werde. Die Ermittlung der Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen spiele hierbei überhaupt keine Rolle.
Wenn Bemessungsgrundlage der Grundgebühr die Summe der Einkünfte sei, dann sei diese Gebühr ausschließlich durch die Höhe der Einkünfte verursacht. Die Zuordnung dieser Gebühr zu den einzelnen Einkunftsarten sei logisch und verursachungsgerecht.
Der Aufwand für die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sei in der Regel im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung verschwindend gering. In der Praxis liege der Zeitaufwand dafür bei maximal fünf bis dreißig Minuten. Bei diesen Positionen falle in der Regel auch kein Kontrollaufwand durch den Praxisinhaber an.
Dass im Streitfall ein Aufwand in Höhe von 324,53 € für die Erstellung des Mantelbogens angefallen sein solle, müsse als absurd bezeichnet werden. Bei einem Stundenverrechnungssatz von 50,00 bis 60,00 € für einen angestellten Steuerfachgehilf...