Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 16.06.1997 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid vom 28.01.1997 wird insoweit aufgehoben, als Kindergeld für die Zeit Juni bis einschließlich September 1996 versagt worden ist.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für die Monate Juni bis einschließlich September 1996 zu zahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tochter des Klägers ihre Ausbildung im Zeitraum Juni bis einschließlich September 1996 unterbrochen hat und die Beklagte für diesen Zeitraum zu Recht kein Kindergeld gezahlt hat.
A., die 1972 geborene Tochter des Klägers, studierte ab dem Wintersemester 1993/1994 an der Universität B. Romanistik (Französisch und Spanisch) sowie evangelische Theologie. Für das Sommersemester 1996 war sie beurlaubt. In der Zeit vom 01.10.1995–31.05.1996 war sie im Bereich der Akademie in C. als Fremdsprachenassistentin (Lehrassistentin) gegen einen monatlichen Unterhaltszuschuß von 5.368 FFs (brutto) an einer französischen Schule tätig. Das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD – Pädagogischer Austauschdienst – hatte A. mitgeteilt, daß eine deutsch-französische Auswahlkommission sie im Austauschjahr 1995/1996 hierfür vorgesehen hatte. Im Wintersemester 1996/1997 nahm A. ihr reguläres Studium wieder auf.
Nach Abschluß der Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin und vor Wiederaufnahme des Studiums nahm sie an einem Intensiv-Fremdsprachenkurs in Spanisch an der Universität D. (in Mexico) – Zentrum für Sprachstudium – teil, weil, wie der Kläger vorgetragen hat, zu diesem Zeitpunkt das Sommersemester in B. bereits begonnen hatte.
Nach einer Bestätigung der Universität D. vom 12.08.1996 hat A. in der Zeit vom 22.07.–09.08.1996 an einem Sprachkurs, der 45 Stunden umfaßt hat, teilgenommen. Darüber hinaus liegt eine Ablichtung eines Studentenausweises (Gültigkeitsdauer, bis Oktober 1996) vor, wonach sie seit 12.06.96 dort an Spanisch-Intensivkursen teilnimmt.
Die Beklagte sah die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin nicht als Ausbildung i. S. des Kindergeldrechts an. Auch die Zeit des Sprachstudiums erachtete sie nicht als Ausbildung. Die Beklagte hob die Festsetzung von Kindergeld daher mit Bescheid vom 28.01.1997 ab Januar 1996 auf. Das bis Juni 1996 ausbezahlte Kindergeld forderte sie vom Kläger zurück.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er begründete den Einspruch dahin, daß A. nur bis Mai als Lehrassistentin tätig gewesen sei, ab Juni 1996 stehe ihm Kindergeld wieder zu, weil von da an die Tochter die Ausbildung wieder fortgesetzt habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.1997 wies die Beklagte den Einspruch zurück. In der Einspruchsentscheidung ging die Beklagte davon aus, daß für die Zeit bis zum Ablauf der Beurlaubung, also bis Ende September 1996, ein Anspruch auf Kindergeld nicht bestehe. Im Hinblick auf das Einspruchsbegehren sei der Anspruchszeitraum Juni bis einschl. September 1996 streitig. Die Beklagte führte aus, daß das Bundessozialgericht im Bereich der früheren Kindergeldregelung entschieden habe, daß die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch genommen werden müsse, um von einer Ausbildung auszugehen. Davon könne bei einer Beurlaubung, d. h. einer Unterbrechung der Ausbildung (hier: als Studentin der Romanistik) nicht ausgegangen werden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, daß ihm für den Zeitraum 01.06.–30.09.1996 Kindergeld für A. zustehe, weil sie in diesem Zeitraum an der Universität D. für Sprachstudien eingeschrieben gewesen sei. Diese Sprachstudien rechneten zur Ausbildung im Sinne des Gesetzes. Es sei nicht einzusehen, daß Studenten, die im Lande blieben, Kindergeld bekämen, während diejenigen, die gemäß den Empfehlungen des Studienganges im Ausland Studien betrieben, kein Kindergeld erhielten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.06.1997 den Verwaltungsakt vom 28.01.1997 insoweit aufzuheben, als für die Monate Juni bis einschl. September 1996 Kindergeld versagt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für diesen Zeitraum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert übersteigt im Streitfall DM 1.000 DM nicht. Das Gericht entscheidet daher ohne mündliche Verhandlung (§ 94 a FGO).
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht Kindergeld für die Tochter A. für den Zeitraum Juni bis September 1996 zu, weil die Tochter in dieser Zeit für einen Beruf i. S. der Kindergeldvorschriften ausgebildet wurde (§§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG). Die Beklagte hat für diesen Zeitraum zu Unrecht Kindergeld nicht gewährt.
1. Der Kläger hat sein Klagebegehren auf die Bewilligung von Kindergeld für den Zeitraum Juni bis September 1996 beschränkt. Dem Senat ist es verwehrt, über das Klagebegehren hinauszugehen, selbst wenn dem Kläger Kindergeld ab 01.01.1996 zustehen würde.
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