Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung einer Eigentumswohnung als steuerpflichtige Zuwendung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Gegenleistung oder sonstige schenkungsteuerlich zu berücksichtigende gegenwärtige Minderung des Erwerbs liegt nicht in der Übernahme der lediglich dinglichen Haftung für die auf einer Eigentumswohnung lastenden Grundschulden, und zwar unabhängig davon, ob der Veräußerer und Inhaber der Grundpfandrechte diese durch Abtretung oder sonstige Übertragung auf einen Dritten verwertet oder nicht und wieweit die Grundpfandrechte dem Inhaber als Sicherung dienen .
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 09.12.2009; Aktenzeichen II R 13/08) |
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übernahme von Grundschulden lediglich in dinglicher Haftung eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers ausschließt.
A. B. war im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 20 verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Tiefgaragenstellplätzen im Anwesen C.-Str. 74, D. Straße 1 und 3 in yyyyy . Für ihn war im Grundbuch eine Briefgrundschuld über 150.000 DM an der Eigentumswohnung eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1998 übertrug er die Eigentumswohnung auf die Klägerin. Die Vertragsparteien erklärten in der notariellen Urkunde die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen ab Beurkundung auf die Klägerin über mit der Maßgabe, dass sich der Veräußerer weiterhin zur Tragung der mit der Eigentumswohnung zusammenhängenden Kosten verpflichtete. Eine nach einer weiteren notariellen Urkunde vom 15.12.1998 zur Eintragung kommende Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 DM, die auf dem gesamten Vertragsobjekt lastet, wurde von der Klägerin lediglich in dinglicher Haftung übernommen. Ebenso hatte sie die fortbestehende Eigentümerbriefgrundschuld zu 150.000 DM nur zu dulden. Überdies wurden der Klägerin in der Urkunde alle Eigentümerrechte oder sonstigen Rechte bei Grundpfandrechten abgetreten.
Wie der beurkundende Notar der Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.08.2003 bestätigte, wurde er angewiesen, die Eigentumsumschreibung für den Vertrag vom 15.12.1998 vorerst nicht vornehmen zu lassen, bis die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen verbindlich geklärt seien.
Die Grundschulden über insgesamt 350.000 DM sind lt. Schreiben des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten an das Finanzamt yyyyyy vom 30.03.1999 und seinen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung nicht valutiert.
Mit Bescheid vom 29.06.2000 stellte das Finanzamt yyyyyyy gegenüber der Klägerin den Grundstückswert der genannten Eigentumswohnung zum 15.12.1998 auf 132.000 DM gesondert fest. Da das Finanzamt yyyyy den Zugang dieses Feststellungsbescheids bei der Klägerin nicht nachweisen konnte, stellte es ihr gegenüber mit Bescheid vom 22.01.2003 den Grundstückswert für die Eigentumswohnung zum 15.12.1998 wiederum auf 132.000 DM fest und rechnete ihn der Klägerin als Erwerberin zu. Dieser mit Klage angefochtene Bescheid ist aufgrund der Urteile des Senats vom 07.08.2003 IV 140/2003 und des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2006 II R 42/05 bestandskräftig.
Das Finanzamt E. sah in der Überlassung der Eigentumswohnung an die Klägerin eine steuerpflichtige Zuwendung und setzte ihr gegenüber mit Bescheid vom 29.09.2000 die Schenkungsteuer auf 28.000 DM fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Entscheidung vom 13.02.2001 als unbegründet zurück.
Der Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten hat für die Klägerin Klage erhoben. Er beantragt, den Schenkungssteuerbescheid vom 29.09.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2001 aufzuheben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Die Klägerin sei wegen der von ihr auf Dauer hinzunehmenden Grundschulden über insgesamt 350.000 DM durch die Vereinbarung vom 15.12.1998 nicht bereichert worden. Der Veräußerer der Eigentumswohnung sei vielmehr weiterhin berechtigt, seine Grundschulden an einen Dritten zu verkaufen, und zwar in Höhe des Werts des Grundstücks, höchstens jedoch in Höhe der Grundschulden. Daher sei die Klägerin nicht auf Kosten des Veräußerers bereichert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Eigentumswohnung mehr wert wäre als die Grundschulden zusammen. Durch eine Realisierung der Grundschulden sei es dem Veräußerer jederzeit möglich, die Eigentumswohnung wieder an sich zu ziehen und sie der Klägerin zu entziehen. Anders als in den bisher in der Rechtsprechung einschließlich dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.10.2001 II R 60/99 (BStBl. II 2002, 165) entschiedenen Fällen sei die Geltendmachung der dinglichen Haftung nicht durch eine Zweckerklärung von der Zahlung einer Forderung abhängig oder sonst wie beschränkt und damit auch nicht aufschiebend bedingt. Wegen der Grundschulden könne die Klägerin aus der Eigentumswohnung auch keinerlei geldwerten Vorteil ziehen. Ohne vorherige Löschung der Grundschulden könnte sie diese nicht verkaufen...