Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Untätigkeit der Behörde - hier: Kindergeldantrag
Leitsatz (amtlich)
Nach der Rspr. des BFH beträgt der Streitwert im Fall der Untätigkeitsklage lediglich 10 v.H. des streitigen Steuerbetrages, wenn die Klage nur auf das Tätigwerden der Behörde gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Untätigkeit der Behörde darin besteht, schon keine Grundentscheidung zu erlassen.
Normenkette
GKG §§ 52, 63 Abs. 2
Tatbestand
Im vorliegenden Erinnerungsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob das Gericht den Streitwert fehlerhaft festgesetzt und im Anschluss daran die Kosten unzutreffend festgesetzt hat.
Mit Klageschrift vom 01. August 2014, bei Gericht eingegangen am 04. August 2014, beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Kindergeldantrag vom 13. Januar 2014 zu entscheiden. Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hatte, wurden ihr mit Beschluss der Berichterstatterin vom 25. November 2014 die Kosten des Verfahrens gem. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO auferlegt.
Mit weiterem Beschluss vom 26. November 2014 wurde der Verfahrensstreitwert gem. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 GKG auf 3.017,00 € festgesetzt auf der Grundlage folgender Streitwertermittlung im Verfahren 6 K 1983/14:
"Der Kläger beantragt die Gewährung von Kindergeld für das Kind M geb. am 27.08.2007,
die Zeit ab 02/13 - 08/14 (Klageeingang, anstatt EE), = 19 x 158,81 = 3.017,39 €.
Hinweis:
Gemäß BFH-Beschluss vom 19.12.2008 Az: III B 163/07 BFH /NV 2009, 578 bindet die angefochtene Entscheidung nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Streitiger KG-Zeitraum daher maximal bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
SW: 3.017,-- €."
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 beantragte der Kläger eine Kostenerstattung i.H.v. 503,61 €.
Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2015 wurden die von der Beklagten an die Rechtsanwältin gem. § 126 ZPO zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 503,61 € festgesetzt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Erinnerungsführerin mit am 27. Januar 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben Erinnerung ein mit der Begründung, das Gericht habe den Streitwert fehlerhaft festgesetzt. Er sei daher von Amtswegen gem. § 63 Abs. 3 GKG zu korrigieren. Im Rahmen des Klageverfahrens sei die Verurteilung der Beklagten zu irgendeiner Entscheidung beantragt worden. Eine konkrete Bezifferung des Kindergeldes oder eines Zeitraums sei nicht erfolgt (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 01. Juni 2006 I E 2/06). Der Streitwert einer solchen Untätigkeitsklage sei auf 10 v.H. des streitigen Steuerbetrages zu bemessen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. November 1962 IV 70/59 S und BFH-Beschluss vom 11. Juni 1987 III R 92/85). Zu erstatten sei demnach lediglich ein Betrag von 102,82 €. Die Berechnung ergebe sich aus der beigefügten Aufstellung (Bl. 55 der Prozessakte).
Der Streitwert bemesse sich nach dem unmittelbaren Interesse des Klägers. Wenn der Kläger lediglich die Entscheidung über einen Antrag begehre, dann sei der Streitwert mit 10 % der möglichen Kindergeldfestsetzung zu bemessen; dem Klagebegehren sei bereits dann entsprochen, wenn irgendeine Entscheidung getroffen werde. Die zwingende Festsetzung von Kindergeld habe mit dem gestellten Antrag nicht erreicht werden können. Wäre es dem Kläger konkret um das Kindergeld gegangen, hätte er zum Einen eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO beantragen oder einen konkret bezifferten Klageantrag stellen können. Er hätte sich dann jedoch in die Gefahr begeben, mit seinem Sachantrag ggfs. teilweise zu unterliegen.
Der Erinnerungsgegner tritt der Erinnerung entgegen und führt dazu aus, dass die von der Erinnerungsführerin zitierte Rechtsprechung des BFH auf einen ganz anderen Fall abziele, nämlich den, dass bereits eine Entscheidung der Behörde ergangen sei, hiergegen Einspruch eingelegt worden sei und dann über den Einspruch eine unangemessen lange Zeit nicht entschieden worden sei und daher Untätigkeitsklage erhoben worden sei. Vorliegend habe die Behörde jedoch gar nicht entschieden, so dass lediglich zu beantragen gewesen sei, dass die Behörde nunmehr nach 6 Monaten überhaupt über den Kindergeldantrag entscheide. Eine Bezifferung des Antrages sei daher weder notwendig noch geboten gewesen. Der vom Finanzgericht beschlossene Streitwert i.H.v. 3.017,00 € sei daher zutreffend.
Nach Nichtabhilfe ist die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden.
Auf den Antrag der Erinnerungsführerin hin ist die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2015 im Verfahren 6 K 1983/14 einstweilen ausgesetzt worden bis zur Entscheidung über die von der Erinnerungsführung eingelegte Erinnerung (Beschluss des Senats vom 03. Februar 2015).
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist begründet. Die zu erstattenden Kosten sind - ausgehend von einem unzutreffenden Streitwert - im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2015 zu Unrecht auf 503,61 € f...