Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger tragt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Verhältnis zur Besteuerung von Sozialversicherungsrenten (§ 22 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Buchst. a EStG).
Der 1912 geborene Kläger – geschieden – ist pensionierter Beamter. Seit dem 1. Mai 1977 bezieht er neben seiner Beamtenpension ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 2. Mai 1994 (Bl. 320 ESt-Akte II) unterwarf das Finanzamt für das Streitjahr 1993 die Pensionsbezüge von 50.179,– DM nach Abzug des Versorgungs-Freibetrags von 6.000,– DM (§ 19 Abs. 2 EStG) und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 2.000,– DM (§ 9 a Nr. 1 EStG) der Einkommensteuer; die Rentenbezüge von 12.140,– DM setzte es in Höhe eines Ertragsanteils von 24 v.H. (= 2.913,– DM) gemäß § 22 Satz 3 Buchst. a EStG 1993 nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9 a Nr. 3 EStG von 200,– DM mit 2.713,– DM an. Der hiergegen mit der Begründung eingelegte Einspruch des Klägers; die Besteuerung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge sei deshalb verfassungswidrig; weil die dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG – mit Beschluß vom 26. März 1980 – 1 BvR 121/76; 122/76 (BStBl II 1980, 545) eingeräumte Frist zur umfassenden Regelung einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Besteuerung aller Altersbezüge abgelaufen sei, wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 25. Juli 1994 zurück (Bl. 331 ESt-Akte II).
Mit der unter Vorlage umfangreicher Vergleichsberechnungen für die Jahre 1975 bis 1994 (Bl. 44 bis 51 Prozeßakte) hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend:
Seit dem Beschluß des BverfG vom 26. März 1980 seien vier Legislaturperioden und seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 459/87, 467/87 (BStBl II 1992, 774) sei die seinerzeit laufende Legislaturperiode vergangen, ohne daß der Gesetzgeber der vom BverfG aufgegebenen Verpflichtung zur umfassenden Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge nachgekommen sei, obwohl sich die ungleiche Behandlung bei der Besteuerung der Pensionäre seit 1975 drastisch erhöht habe. Allein um den vom BverfG schon 1980 für gleichheitswidrig erachteten Zustand wiederherzustellen, hätte der Gesetzgeber den Versorgungs-Freibetrag auf 9.408,– DM anheben müssen. Seit 1975 seien die Sozialrenten gegenüber den Beamtenpensionen überproportional gestiegen. Während für die Beamtenversorgung zwischen 1975 und 1993 nur ein mittlerer Steigerungssatz von jährlich 4,68 v.H. festgestellt werden könne, betrage dieser für die Sozialrenten 5,83 v.H.. Infolge der steuerlichen Belastung der Pensionen ergebe sich für das Jahr 1994 beispielsweise bei Ansatz einer gegenüber einer Rente von 3.725,– DM um 6 v.H. höherer Pension von 3.949,– DM eine deutlich höhere Nettorente, nämlich von 3.603,– DM gegenüber einer Nettopension von 3.089,– DM (Zeile 61 Vergleichsrechnung, Bl. 46 Prozeßakte). Legitimationsgrunde für die unterschiedliche Besteuerung gleichhoher Bezüge lagen nicht vor: Die Rentenversicherungsbeiträge wurden wegen ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit aus unversteuerten Einnahmen erbracht. Das Rentenniveau sei infolge betrieblicher Zusatzrenten bzw. der beamtengleichen Altersversorgung der öffentlichen Angestellten und Arbeiter über die Zusatzversorgung sowie der – gegenüber den Pensionen – überproportionalen jährlichen Erhöhung nicht mehr durchgängig niedrig. Die Pensionen seien – ebenso wie die Renten – eine „Nachwirkung” aus der vorangegangenen Berufstätigkeit. Sie könnten daher wie diese nach § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3 EStG mit dem dort ausgewiesenen Ertragsanteil besteuert werden. Das Finanzgericht habe für die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Verwerfungskompetenz, da es sich um vorkonstitutionelles Recht handele, da die heutige Regelung auf § 9 Abs. 1 EStG 1920 und § 36 EStG 1925 zurückgehe. Zumindest sei eine Richtervorlage an das BverfG erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 2. Mai 1994 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1994 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf einen Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die Pensionsbezüge von 50.179,– DM nur in Hohe von 12.042,– DM (Ertragsanteil: 24 v.H.) angesetzt werden,
hilfsweise,
das verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob infolge Untätigkeit des Gesetzgebers im Anschluß an die Beschlüsse des BVerfG vom 26. März 1980 – 1 BvR 121, 122/76 (BStBl II 1980, 545) und vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 459, 467/87 (BStBl II 1992, 774) die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – soweit sie Ruhegehälter nach dem Bundesversorgungsgesetz betrifft – wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 Grundge...