Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur steuerlichen Einordnung von Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten für die Schulung zum Tauchlehrer
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen für die Schulung zum Tauchlehrer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist, dass es sich um Fortbildungs- und nicht um Ausbildungskosten handelt. Die Annahme von Fortbildungskosten setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Für die Anerkennung als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Schulungsaufwendungen mit der späteren Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erkennbar sein. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen muss bei weitem überwiegen (sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot). Haben die Aufwendungen nur privaten Charakter, liegen auch keine Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Schulung zum Tauchlehrer in den Jahren 1993 bis 1995 als vorweggenommene Betriebsausgaben behandelt werden können.
Der seit 1997 verheiratete Kläger (geb. 1961) ist kaufmännischer Angestellter; als solcher arbeitete er bis 1996 bei der ... in L., seit 1997 bei der ..., ebenfalls in L. In den Streitjahren bezog er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1993 DM 62.132,--, 1994 DM 57.254,-- und 1995 DM 58.711,--; bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin bezog der Kläger in 1997 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 73.508,--. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger in den Streit- und Folgejahren (Einkommensteuererklärungen liegen bis einschließlich 1997 vor) regelmäßig noch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Der Kläger bezieht aufgrund einer durch einen Unfall in 1982 bedingten Schwerbehinderung (seit 1. März 1983 MdE 30 %) auch eine (Dauer-)Unfallrente des Gemeindeunfallversicherungsverbandes.
Nach eigenen Angaben hat der Kläger 1992 eine Qualifikation als "Tauchlehrer-Assistent" erreicht5, welche ausweislich eines "Ausbildungs- und Prüfungsplanes" sowie einer Bescheinigung der Tauchsportorganisation "..." zur Abnahme eines "Grundtauchscheines" berechtigen soll. Die Beendigung einer Ausbildung des Klägers zum "Tauchlehrer-Assistenten" und die genannte Abnahmeberechtigung werden auch in Bescheinigungen von "..." vom 30. April 1996 und 31. Juli 1996 (Einkommensteuerakte - EStA - Fach 1993 Bl. 8 und Fach Einspruch Bl. 7) bestätigt. In den beiden letztgenannten Bescheinigungen ist außerdem angegeben, dass der Kläger eine "CMAS-Tauchlehrer*"- Qualifikation (CMAS = "Confederation Modiale Des Activites Subaquatiques") erlangt habe; in diesem Zusammenhang wurde von "..." auch die Empfehlung für eine Weiterbildung zum "CMAS-Tauchlehrer**" oder "CMAS- Tauchlehrer***" mit Tauchlehrer-Assistenten- Ausbildungsberechtigung (in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind diese Begriffe näher erläutert) ausgesprochen; nur so könne im In- und Ausland eine Stellenbesetzung als Basisleiter erwartet werden.
Für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 machte der Kläger Kosten für die "Fort- und Weiterbildung" zum Tauchlehrer als vorweggenommene Betriebsausgaben insgesamt wie folgt geltend (die Aufwendungen im einzelnen wurden ausweislich der EStA jedenfalls für 1993 vom damals für den Kläger zuständigen Finanzamt B. anhand vorgelegter Belege überprüft):
1993 1994 1995 DM DM DM ---- ---- ---- Aufwendungen lt. Aufstellung 20.183,20 8.208,80 7.442,96 Beitrag Tauchlehrer-Verband 545,-- Erklärte Einnahmen 0,-- 0,-- 0,-- Erklärter Verlust 20.728,20 8.208,80 7.442,96
In den geltend gemachten Aufwendungen sind u. a. die Kosten für eine umfangreiche Taucherausrüstung sowie diverse Reisen - u. a. in 1993 für eine 14-tägige Reise nach Safaga in Ägypten ("Tauchlehrerprüfung") und für mehrere Reisen zum Walchensee und ins Allgäu, in 1994 und 1995 für mehrere Reisen zum Walchensee sowie 1995 für eine von der Türkei aus durchgeführte einwöchige Bootsreise - enthalten. Bezüglich der Zusammensetzung der Aufwendungen im einzelnen wird auf EStA Bezug genommen.
Auf eine die Einkommensteuererklärung 1993 betreffende Anfrage des Finanzamtes ... vom Februar 1996 teilte der Kläger u. a. mit, er sei Tauchlehrer; hierfür sei der Tauchlehrgang "Abzeichen in Gold" erforderlich gewesen; eine Umschulung sei "für weitere Arbeit" erforderlich gewesen, da krankheitsbedingt nichts anderes möglich sei; sein späteres Ziel sei eine selbständige Tauchschule mit Tauchladen; derzeit sei er kaufmännischer Angestellter, Baumaßnahmen für eine Tauchschule seien bereits getroffen, sein Vorhaben solle verwirklicht werden.
Nach den Streitjahren erklärte der Kläger jedoch lediglich in der Einkommensteuererklärung 1997 - ohne weitere Angaben - einen Verlust aus "Tauchschule und Shop" in Höhe von DM 998,--. Ausweislich von Vermerken in der EStA war der Kläger bei dem oben bereits erwähnten "..." ohne Bezüge angestellt; außerdem erteilte de...