Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergewöhnliche Belastung: Tierarztkosten wegen Erkrankung des Hundes keine Krankheitskosten des Steuerpflichtigen
Leitsatz (amtlich)
Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerpflichtigen angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten für die tierärztliche Behandlung eines an Diabetes erkrankten Hundes als außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten der Klägerin - steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.
Die Klägerin leidet seit längerer Zeit an einer Erkrankung der Wirbelsäule und beider Knie; ihr Grad der Behinderung beträgt 30%. Seit 1991 befindet sie sich in Behandlung des Arztes Dr. H in N.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 5.082 € geltend. In diesem Betrag enthalten sind Aufwendungen in Höhe von 2.807 € für die tierärztliche Behandlung des Hundes der Kläger.
Zur Begründung führten die Kläger in einer Erläuterung zur Einkommensteuererklärung (Bl. 19 ESt-Akte) aus, durch die Erkrankung der Ehefrau sei eine Bewegungstherapie aus medizinischer Sicht notwendig. Der behandelnde Arzt Dr. H habe deshalb bereits 1991 die Anschaffung eines Hundes angeraten (vgl. Attest Bl. 38/39 Fg-Akte). Die regelmäßige Bewegung sei durch die Anschaffung eines Hundes gewährleistet, da der Hund täglich ausgeführt werden müsse. Die Anschaffung des Hundes und sein therapeutischer Einsatz seien der Anschaffung eines Hilfsmittels und dessen Verwendung gleichzusetzen. Die notwendig gewordene tierärztliche Behandlung sei auf die Zuckererkrankung des neunjährigen Hundes zurückzuführen; diese habe unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Im Falle des Todes des Hundes müsse bei der Klägerin mit einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes in physischer und psychischer Hinsicht gerechnet werden.
Der Beklagte erkannte die Tierarztkosten in dem nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21.03.2006 nicht als außergewöhnliche Belastung an. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg; in der Einspruchsentscheidung wurde erstmalig ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO aufgenommen.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Beklagte habe bei der Würdigung der Empfehlung des Dr. H übersehen, dass diese auch aus psychologischer Sicht erfolgt sei. Die Klägerin sei aufgrund Ehescheidung und einer gescheiterten Existenzgründung psychisch erkrankt gewesen; die Erkrankung des Bewegungsapparates sei hinzugekommen. In Gesprächen bei Dr. H, bei denen beide Kläger anwesend gewesen seien, habe dieser gesagt, er könne der Klägerin keinen Hund verschreiben, da der Leistungskatalog der Krankenkassen dies nicht vorsehe. Die physischen Probleme seien aber großenteils psychischer Natur und er empfehle die Anschaffung eines Hundes, der durch seien Bewegungsdrang die physischen Probleme lindern und durch die permanente Verbundenheit mit der Bezugsperson auch deren psychische Belastung abbauen könne. Dadurch könne die Einnahme von Medikamenten vermieden werden. In Übereinstimmung mit dem ärztlichen Rat hätten die Kläger den therapeutischen Einsatz eines Hundes als zwangsläufig im Hinblick auf das Krankheitsbild der Klägerin angesehen und - nachdem eine entsprechende Genehmigung des Vermieters vorgelegen habe - mit dessen Anschaffung die Konsequenz daraus gezogen. Tatsächlich habe der gesundheitliche Zustand der Klägerin sich in der Folgezeit dadurch, dass sie täglich etwa 10 km mit dem Hund gelaufen sei und er für sie zur Bezugsperson geworden sei, so gebessert, dass sie ihrer Arbeit wieder nachgehen könne. Ohne den Hund wäre sie dagegen dienstunfähig. Es könne dahin stehen, ob die Bewegungstherapie auch ohne Einsatz eines Hundes zum Erfolg geführt hätte. Sicher sei nämlich, dass ohne die therapeutische Wirkung des Hundes die aufgrund der Lebensgeschichte der Klägerin bestehenden psychischen Probleme nicht in den Griff zu bekommen gewesen wären. Den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte die ärztliche Empfehlung zutreffend gewürdigt habe. Der dem Urteil des FG Düsseldorf vom 27.08.1998 zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar. Aus medizinischer Sicht sei der Einsatz von Tieren mittlerweile unbestritten. Der Hund sei im Streitfall einem Hilfsmittel gleichzusetzen. Ebenso wie die Reparatur eines Hilfsmittels zwangsläufig sei, müsse dies auch für die tierärztliche Behandlung gelten. Ein vorheriges amtsärztliches Attest für die therapeutische Notwendigkeit des Hundes habe die Klägerin deshalb nicht eingeholt, weil n...