Entscheidungsstichwort (Thema)
USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines "Campingschecks"
Leitsatz (amtlich)
1. Der Campingplatzbetreiber (Kl.) hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen mit dem Scheckaussteller den von den Campern vorgelegten Nennwertgutschein im Wert von 14 € als Zahlungsmittel zu akzeptieren und ihn entsprechend dieser Verpflichtung auch akzeptiert. Daher ermittelt sich das Entgelt aus dem Nennwert des Gutscheins unter Herausrechnung der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz; die Camper haben jeweils 14 € aufgewendet, um die Vermietungsleistung zu erhalten.
2. Der französische Scheckaussteller ist hinsichtlich der streitbefangenen Vermietungsverträge kein Reiseveranstalter; die Klägerin erbringt auch keine Reisevorleistungen für diesen. Eine Margenbesteuerung ((Art. 306 - 310 MwStSystRL, § 25 UStG) kommt weder direkt noch analog zur Anwendung.
3. Die Campingschecks vorliegender Art sind nicht mit einem Hotel-Voucher vergleichbar.
Normenkette
MwStSystRL Art. 306-310; UStG § 4 Nr. 12 lit. a, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3
Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von sogenannten "Camping-Cheques", die von einem französischen Unternehmen vertrieben und bei der Klägerin von den Kunden eingelöst wurden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Margenbesteuerung stattzufinden habe, weil sie Reisevorleistungen für den französischen Unternehmer als Reiseveranstalter erbringe.
Die Klägerin ist als Ortsgemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Durch den Betrieb eines Campingplatzes und angrenzenden Schwimmbades wird sie wirtschaftlich aktiv und erfüllt insoweit die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art; sie ist damit uneingeschränkt umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 3 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG). Als Regiebetrieb ist der Betrieb gewerblicher Art rechtlich und wirtschaftlich ein unselbständiger Betriebszweig der Klägerin.
Im Zeitraum vom 26.10.2010 bis 15.12.2010 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 statt (BP-Bericht vom 16. Dezember 2010). Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreites ist der folgende Sachverhalt, der Gegenstand der Prüfung gewesen ist:
Zur besseren Auslastung des Campingplatzes in der Vor- und Nebensaison schloss die Klägerin im Sommer 2003 mit der Firma F (Frankreich) bzw. mit dem Unternehmen Camping-Cheque (kurz CC) mit Sitz in Frankreich einen Vertrag über die Mitgliedschaft im "Netzwerk Camping-Cheque" ab.
Um die Partnerplätze bei den Kunden bekannt zu machen, vertreibt CC sog. Camping-Cheques und veröffentlicht jedes Jahr einen Führer mit dem Titel: "Europa-Guide für die Vor- und Nachsaison". In diesem Europa-Guide, der in mehreren Sprachen gegen Entgelt vertrieben wird, sind alle eingeschriebenen Partner mit Photos und genauer Anschrift verzeichnet. Darüber hinaus bedient sich CC zur Anpreisung der Campingplätze zahlreicher anderer Kommunikationsmittel (Mailing, Internet, Broschüren, Zeitschriften, Messen, Presse usw.).
Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin zur
- Bereitstellung von hervorragenden Aufenthalts- und Unterbringungsmöglichkeiten zu einem Tarif, der mindestens 10 % unter dem in der Nebensaison festgesetzten Tarif für Nicht-campingcheque-kunden liegt.
- Akzeptierung der von CC herausgegebenen Camping-Cheques als Zahlungsmittel bzw. Anzahlung.
- Handlung (Vermietung der Campingplatzfreiflächen) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Gleichbehandlung von Campingcheque-Kunden und Nicht-Campingcheque-Kunden in Bezug auf die Betreuung, Aufnahme, Reservierungsbedingungen und Unterbringung.
- Leistung der pünktlichen Beitragszahlung.
- Teilnahme am Jahreskongress.
- ausschließlichen Kooperation mit CC (Einhaltung einer Nichtkonkurrenz-Verpflichtung).
Als Gegenleistung für die festen Kosten von CC, besonders für die Realisierung des Entwurfs (Layout) und der Übersetzung der Broschüren, hat die Klägerin einen Einmalbeitrag i.H.v. 1.070,00 € (ohne Steuer) an CC zu zahlen. Darüber hinaus zahlt sie als Ausgleich der Leistungen von CC einen Jahresbeitrag von 1.500,00 € (ohne Steuer). Dieser Jahresbeitrag kann sich jährlich um 3 % erhöhen, um die steigenden Werbekosten von CC zu decken.
Die streitbefangenen Camping-Cheques werden von CC ausgegeben. Der Kunde (Camper) zahlt bei CC für den einzelnen Camping-Cheque einen Betrag in Höhe des Nennwertes von 14 € (im Jahr 2007). Der jeweilige Gutschein berechtigt den Kunden zu einer Übernachtung für zwei Personen auf einem Campingplatz seiner Wahl. Gemäß der weiteren Vereinbarungen erhält die Klägerin von CC nach der Übersendung von entsprechenden Rechnungen - unter Beifügung der noch gültigen Camping-Cheque-Abschnitte - nur einen Teilbetrag (70 %) der seinerzeit von CC verkauften Nennwertgutscheine (Nennwert 14 €) per Euro Scheck erstattet. Der Restbetrag i.H.v. 30 % fließt bei CC in das globale Marketing-Budget ein. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gesamtbetrag (so der Beklagte) - und nicht nur der...