Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste bei Strukturwandel
Leitsatz (amtlich)
Bei Beendigung einer vermögensverwaltenden KG kann ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn nicht entstehen.
§ 15 a EStG stellt sich nicht - auch nicht über die Verweisung in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG - als Gewinnermittlungsvorschrift dar.
Eine Umqualifizierung verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste kommt im Fall des Strukturwandels eines vermögensverwaltenden hin zu einem gewerblichen Unternehmen nicht in Betracht.
Normenkette
EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nrn. 5-6, §§ 15a, 21 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Anwendung der §§ 15a, 21 EStG die von der Klägerin begehrte Umqualifizierung verrechenbarer Verluste des Beigeladenen in Höhe von 196.979,00 DM in ausgleichsfähige Verluste im Fall des Strukturwandels eines vermögenverwaltenden hin zu einem gewerblichen Unternehmen.
Durch notariellen Vertrag vom 10. September 1998 wurde der bisherige Komplementär S Kommanditist der Klägerin. Die Komplementärstellung und Geschäftsführung wurde zum 10. September 1998 von der S Grundbesitz-Verwaltungs-GmbH eingenommen mit der steuerrechtlichen Folge, dass seit diesem Stichtag eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegt. Die Klägerin ist seit diesem Tag buchführungspflichtig und erzielt seit dem Stichtag nicht mehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte. Die Klägerin hat zum 10. September 1998 eine Eröffnungsbilanz erstellt, die Aufstockungsbeträge als Einlagen in Höhe von 14.506.202,04 DM erfasst (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 6 i.V.m. § 5 EStG) und den Kapitalkonten gutgeschrieben.
Gemäß dem am 2. August 2000 ergangenen zusammengefassten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes für 1998 wurde für den Mitkommanditisten und Beigeladenen - abweichend von den Angaben in der eingereichten Einkommensteuererklärung - ein verrechenbarer Verlust zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 196.979,00 DM festgesetzt. Dieser setzte sich zusammen aus verrechenbaren Verlusten (Werbungskostenüberschüssen) der vorangegangenen Jahre von 184.204,00 DM und laufenden Verlusten (Werbungskostenüberschüssen) aus Vermietung und Verpachtung vom 1. Januar 1998 bis zum 9. September 1998 von 15.272,00 DM, gemindert um gewerbliche Gewinne von 2.497,00 DM ab dem 10. September 1998. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem form- und fristgerecht erhobenen Einspruch, mit dem sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides 1998 beantragte. Zur Begründung führte sie aus, dass sich im Streitfall ein Strukturwandel von einem vermögensverwaltenden hin zu einem gewerblichen Unternehmen vollzogen habe. Im umgekehrten Fall, also bei einem Strukturwandel von der gewerblichen zur vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft würden nach Literaturauffassung zunächst die negativen Kapitalkonten durch den Aufgabegewinn ausgeglichen (= Umqualifizierung von verrechenbaren in ausgleichsfähige Verluste) und - soweit der Aufgabegewinn nicht reiche - die verbleibenden verrechenbaren Verluste fortgeführt. Im vorliegenden Falle könne nichts anderes gelten. Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 15 a EStG bedeute, dass auch hier der "Aufgabegewinn" mit den negativen Kapitalkonten zu verrechnen und eine Umqualifizierung von verrechenbaren in ausgleichsfähige Verluste vorzunehmen sei. Dies erscheine logisch und entspreche zweifelsfrei der Intention des Gesetzgebers. Dass der Aufgabegewinn steuerfrei sei, ändere hieran nichts. Es sei geradezu typisch, dass Aufgabegewinne bei Vermietungseinkünften steuerlich nicht erfasst würden. Daher spreche der Gesetzgeber auch lediglich von einer sinngemäßen Anwendung des § 15 a EStG.
Mit Bescheid vom 14. September 2000 nahm der Beklagte zur Einspruchsbegründung Stellung und verfügte zugleich, dass eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO nicht gewährt werden könne, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestünden. Es handle sich bei der Umqualifizierung der Einkünfte weder um eine Einbringung im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes noch um eine Aufgabe bzw. Veräußerung im steuerlichen Sinne. Das habe u.a. zur Folge, dass der verrechenbare Verlust nicht nach § 15 a Abs. 4 EStG aufzulösen, sondern fortzuführen sei. Die Aufstockung der Grundstückswerte erfolge somit zwingend im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Folge der Umqualifizierung der Einkünfte. Es handle sich damit nicht um aufgedeckte stille Reserven. Von sog. stillen Reserven spreche man nur bei Gewinneinkünften, nicht bei Überschusseinkünften. Im Übrigen habe dies für die Beurteilung der Einschränkung des Verlustabzugs durch § 15 a EStG keine Bedeutung. Bei Anwendung des § 15 a EStG seien...