Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1989
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer in der Bilanz der Klägerin zum 30. September 1989 gebildeten Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen in Höhe von 1,2 Millionen DM.
Die Klägerin ist eine … die in … ein Säge- und Spanplattenwerk betreibt mit … Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01. Oktober bis 30. September.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Trier erließ am 20. Dezember 1988 gegenüber der Klägerin eine Anordnung aufgrund §§ 17 Abs. 1, 26 und 28 BImschG (Bl. 52–54 der Prozeßakten), mit der die Klägerin aufgefordert wurde, die von ihr betriebene Spänetrocknungsanlage bis 01. März 1991 so umzurüsten, daß bestimmte Emissionswerte eingehalten werden. Dem Widerspruch der Klägerin gegen diese Anordnung wurde mit Abhilfebescheid vom 23. Juli 1991 (Bl. 8–10 Prozeßakten) in der Weise abgeholfen, daß die Anforderungen an die Emissionsbegrenzungen modifiziert wurden und eine weitere Frist für die Einreichung des Genehmigungsantrags bis spätestens 01. November 1991 gesetzt wurde.
Aufgrund der Anordnung vom 20. Dezember 1988 bildete die Klägerin in ihrer Bilanz zum 30. September 1989 eine Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen in Höhe von 1,2 Millionen DM.
Das vom Beklagten beauftragte Finanzamt Mainz-Süd führte bei der Klägerin in den Jahren 1991/92 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1989 – Wirtschaftsjahre 1985/86 bis 1988/89 – durch. Im Rahmen dieser Außenprüfung versagte der Prüfer der Rückstellung die steuerliche Anerkennung (Tnr. 21 des Bp-Berichts vom 09. April 1992, Bl. 14/15 Prozeßakten). Zur Begründung bezog er sich auf ein Schreiben des BdF vom 27. September 1988 – IV B 2 – S 2137 – 49/88 – (Der Betrieb 1988, S. 2279), wonach Rückstellungen für Ungewisse Verbindlichkeiten nicht gebildet werden dürfen, solange die für Maßnahmen der Luftreinhaltung gesetzte Frist nicht abgelaufen ist. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen in dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin wie bereits im Verwaltungsverfahren gegen die Versagung der steuerlichen Anerkennung der gebildeten Rückstellung. Sie beruft sich auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und trägt vor, daraus resultiere ihre Verpflichtung, Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies umfasse auch Ungewisse Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Natur, die wirtschaftlich in abgelaufenen oder vorangegangenen Wirtschaftsjahren verursacht worden seien. Durch die 4. BImSchV vom 24. Juli 1985 und die TA-Luft vom 28. Februar 1986 sei für sie die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Emissionswerte normiert worden; diese gesetzliche Verpflichtung sei durch die Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts vom 20. Dezember 1988 konkretisiert worden. Da die Spänetrocknungsanlage den gesetzlich geforderten Werten nicht entsprochen habe, habe festgestanden, daß sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechend umgerüstet werden müsse. Die für Rückstellungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten erhöhten Anforderungen gegenüber Rückstellungen für privatrechtliche Verpflichtungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da im Erlaß der nachträglichen Anordnung gem. § 17 BImSchV eine hinreichende Konkretisierung liege. Eine Rückstellung komme stets dann in Betracht, wenn eine Behörde den Kaufmann durch Verwaltungsakt verpflichte, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine konkrete mit Kosten verbundene Handlung vorzunehmen. Darin sei eine objektive, am Bilanzstichtag vorliegende und erkennbare Tatsache zu sehen, die aus der Sicht des sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen sei.
Die wirtschaftliche Verursachung sei durch BImSchV und TA-Luft eingetreten, da damit festgelegt worden sei, daß die Anlage den geforderten Normen nicht mehr entspreche und eine weitere Nutzung nur bei mit erheblichem Kostenaufwand verbundener Umrüstung zulässig sei. Diese Verpflichtung sei durch Verwaltungsakt zum Bilanzstichtag konkretisiert gewesen. Daß später in einem Abhilfe-Bescheid eine neue Frist zur Erfüllung der Auflage gesetzt worden sei, sei für die Frage der wirtschaftlichen Verursachung und der Konkretisierung unbeachtlich. Dies bewirke nur, daß die entstandene Verpflichtung noch nicht fällig sei. Gerade diese Konstellation sei aber typisch für das Vorliegen einer Ungewissen Verbindlichkeit.
Das Urteil des BFH vom 19. Mai 1987 – VIII R 327/83 (BStBl II 1987, S. 848) sei auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Denn die Verpflichtung zur Durchführung einer Inspektion entstehe erst nach einer bestimmten Zahl von Flugstunden und damit in der Zukunft...