Nachgehend
Tenor
I. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1993 vom 11. März 1999 wird teilweise aufgehoben. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 1993 dahingehend neu zu berechnen, dass weitere 4.581,15 DM als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 3/5 und die Kläger zu 2/5 zu tragen.
III. Das Urteils ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob außergewöhnliche Belastungen für Heilbehandlungen anerkannt werden können.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kinderärzte.
In der Einkommensteuererklärung 1993 machen die Kläger Kosten in Höhe von 10.078,00 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Klägerin hatte zwei Tage und der Kläger zwanzig Tage im Kurhotel … erbrecht, sie hatten sich in … einer medizinischen Behandlung im … … unterzogen. Die Kläger reichen ein amtsärztliches Attest oder eine gleichzustellende Bescheinigung nicht ein. Die Versicherungen der Kläger hatten es abgelehnt, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Kosten nicht an, da es sich um eine Kur gehandelt habe.
Im hiergegen angestrengten Einspruchsverfahren beantragten die Kläger, folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen:
Ehefrau: |
Unterbringungs- u. Verpflegungskosten in Höhe von |
628,00 DM |
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Behandlungskosten in Höhe von |
290,00 DM |
Ehemann: |
Unterbringungs- u. Verpflegungskosten in Höhe von |
3.736,20 DM |
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Behandlungskosten in Höhe von |
146,15 DM |
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und |
4.475,00 DM |
Zwischensumme: |
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9.275,35 DM |
abzüglich: |
Telefonkosten |
606,20 DM |
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und Haushaltsersparnis |
745,00 DM |
Gesamtbetrag: |
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7.924,15 DM |
Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, die Zwangsläufigkeit der Behandlung sei zu bejahen; diese habe der Beseitigung von körperschädigenden Toxinen gedient. Eine amtsärztliche Bescheinigung der Notwendigkeit dieser Behandlung sei wegen ihres Charakters außerhalb der Schulmedizin nicht erreichbar. Es handle sich hier weder um eine Badekur noch um eine Heilkur im üblichen Sinne, sondern um eine Krankheitsbehandlung, die den längeren Auswärtsaufenthalt voraussetze. Nur in dieser Form werde sie angeboten. Daher gälten die für Kuren vorgesehenen Nachweisbestimmungen nicht.
Aus Sicht der Kläger seien die Ölbäder, hier speziell die. Ganzkörpersynchronölmassagen, Heilbehandlungen, weil speziell bei PCB- und Lindanbelastungen die Chance bestehe, dass diese Stoffe mit Ölbehandlungen reduziert werden könnten, weil die Stoffe fettlöslich seien. Heilbehandlungen seien nach Auffassung der Kläger auch die Nasenbehandlungen und die Darmspiegelungen.
Bei den vom Schulmediziner … verordneten Therapiemaßnahmen zur Entgiftung von PCB, Lindan und Amalgam handele es sich fast ausschließlich um Heilmaßnahmen. Sämtliche Massagen stellten Ölmassagen dar, bis auf die Fußreflexzonenmassage. Die Heißpackungen entsprächen Fangopackungen. Wegen des Kreislaufrisikos könnten die Heilbehandlungen nur stationär durchgeführt werden.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1993 vom 11. März 1999 weitere 7.924,15 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt vor, sowohl für die Unterbringung im Kurhotel als auch die Behandlung nach der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode Ayur-Veda sei der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Durchführung der Behandlung erstelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest zu führen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, so dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht möglich sei.
Auf die Bescheinigungen Blatt 10 der Prozessakte (Dr. Beisch vom 11. Juni 1996). Blatt 41 Prozessakte (AOK vom 23. Februar 1999) und Blatt 43, 44 Prozessakte (Vereinte Krankenversicherung vom 05. Januar 1998) sowie auf die ärztlichen Liquidationen, Blatt 37 bis 44 der Einkommensteuerakte des Beklagten, Steuernr. 35/002/0019/3, wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Behandlungskosten in Höhe von 4.581,15 DM (290,00 DM betreffend die Klägerin, 4.291,15 DM betreffend den Kläger) sind als weitere außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Die darüber hinaus geltend gemachten Unterbringungs- und Verpflegungskosten sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Als außergewöhnliche Belastungen entfallen darüber hinaus di...