Entscheidungsstichwort (Thema)
Dinglicher Arrest zur Sicherung des mit Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG n. F.
Leitsatz (redaktionell)
Die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 324 Abs. 1 Satz 1 AO ist zur Sicherung eines Wertersatzanspruchs zulässig, wenn das Finanzamt diesen auf Geld gerichteten Anspruch mit Duldungsbescheid neben dem Rückgewährungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG n. F. schon für den Fall geltend macht, daß eine Rückgewähr in Natur nicht erfolgenkann.
Normenkette
AO §§ 191, 324 Abs. 1 S. 1, §§ 328, 249; ZPO § 916; AnfG § 11 Abs. 1, § 7
Tatbestand
Mit der Arrestanordnung vom 11. November 1999 gegen den Kläger hat der Beklagte zur Sicherung des sich aus § 191 Abs. 1 AO i. V. m. § 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 5. Oktober 1994 (Anfechtungsgesetz - AnfG -) ergebenden Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Ansprüche des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts ... in Höhe von 285.186,76 DM den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers angeordnet.
Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, es bestehe gegen Herrn ... eine Einkommenssteuerforderung für das Kalenderjahr 1993 einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 286.587,89 DM. Die vollständige Befriedigung dieser Forderung aus dem Vermögen des Herrn ... sei nicht zu erwarten. Mit Urkunde des Notars ..., Urk.-Nr. 884/99 vom 2. Juli 1999 habe Herr ... seinen Anteil an der am Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der HRB ... eingetragenen Firma ... GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1,00 DM an den Kläger übertragen. Herr ... sei allein Gesellschafter der Firma ... GmbH in ... gewesen. Die Veräußerung dieses Anteils zu einem Kaufpreis von 1,00 DM sei rechtlich und wirtschaftlich als Schenkung zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 1 AnfG habe der Kläger deshalb die Vollstrekkung in den ihm übertragenen GmbH-Anteil zu dulden, so dass gegen ihn am 14. Oktober 1999 ein Duldungsbescheid erlassen worden sei. Es sei zu befürchten, dass der Anteil an der ... GmbH durch den Kläger veräußert oder belastet werde, da bereits die Veräußerung des GmbH-Anteils an ihn in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden sei, so dass dem Kläger auch zuzutrauen sei, dass er das Vermögen dem Zugriff des Fiskus endgültig entziehen wolle.
Gegen den Duldungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 1999 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Januar 2000 hat der Kläger Klage erhoben (Az.: 2 K 1303/00), über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, die angegriffene Arrestanordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 324 Abs. 1 S. 1 AO dürfe der dingliche Arrest in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nur wegen einer Geldforderung angeordnet werden. Im Gegensatz zu § 916 Abs. 1 ZPO werde hier ein Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen könnte, als möglicher Arrestanspruch ausdrücklich nicht genannt. Der Beklagte selbst berühme sich aber lediglich eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstrekkung in den übertragenen GmbH-Anteil des Klägers, also gerade keiner Geldforderung. Dass sich dieser Anspruch auf eventuelle Surrogate beziehe, bzw. in einen Wertersatzanspruch umwandeln könne, spiele keine Rolle. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstand rechtfertige nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes keinen dinglichen Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners.
Darüber hinaus bestehe gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen GmbH-Anteil, weil dessen Übertragung weder ein anfechtbares Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 AnfG noch ein solches nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 AnfG darstelle.
Ein unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG liege nicht vor. Zwar sei es richtig, dass Herr ... mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1999 als alleiniger Gesellschafter der Firma ... GmbH seinen Geschäftsanteil zum Kaufpreis von 1,00 DM an den Kläger übertragen habe. Tatsache sei aber auch, dass dieser als Käufer gemäß § 3 des vorbezeichneten notariellen Vertrags vom 2. Juli 1999 Herrn ... als Verkäufer mit sofortiger Wirkung von persönlichen Verbindlichkeiten gegenüber der ... Mainz i. H. v. 2.864.822,90 DM freigestellt habe. Daher liege kein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Hieraus folge auch, dass Herr ... nicht gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in der Absicht gehandelt habe, seine Gläubiger, speziell den Fiskus zu benachteiligen. In Anbetracht der Verbindlichkeiten der ... GmbH sei der vom Kläger erworbene Geschäftsanteil des Herrn ... objektiv wertlos gewesen und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die ... GmbH über Grundvermögen verfüge, die Stammeinlage bereit...