Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung eines Wahlanwalts im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu erfolgen hat, wenn es in dem Verfahren lediglich um die weitere Ausgestaltung eines bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umgangs zwischen minderjährigen Kindern und dem nicht betreuenden Elternteil geht.
Sachverhalt
Aus der Beziehung der nicht miteinander verheirateten Beteiligten war ein im Januar 2006 geborenes Kind hervorgegangen, das seit der Trennung der Kindeseltern im Januar 2008 im Haushalt seiner Mutter lebte und von dieser betreut wurde.
In einem von dem Kindesvater beim AG eingeleiteten Umgangsverfahren trafen die Eltern eine zum Beschluss erhobene Vereinbarung über das Umgangsrecht des Vaters mit dem gemeinsamen Kind.
Mit einem am 31.12.2009 beim AG eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag begehrte der Vater in Abänderung dieses Beschlusses eine Ausweitung der Umgangskontakte.
Das AG hat mit Beschluss vom 20.1.2010 dem Vater Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt.
Im Termin vor dem AG am 3.2.2010 haben die Kindeseltern in Ergänzung des Beschlusses vom 17.6.2009 eine näher geregelte Ausweitung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem Kind vereinbart.
Gegen den Beschluss vom 20.1.2010 zur Verfahrenskostenhilfe hat der Vater Beschwerde eingelegt, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wurde.
Sein Rechtsmittel hatte in der Sache keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG verwies in seiner Entscheidung darauf, dass in Familiensachen des § 111 Nr. 2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch das vorliegende Verfahren zum Umgangsrecht gehöre, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben sei. Nach der seit September 2009 und somit auch für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolge für Verfahren, in denen anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben sei, die Beiordnung eines Anwalts nur dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheine (BGH FamRZ 2009, 857; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG, Rz. 4 ff.). Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteile sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart, könne die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe legen.
Das Umgangsverfahren folge den allgemeinen Verfahrensregeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten ermögliche. Dem Umstand, dass bei Umgangsstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern und auch des Kindes berührt würden, lasse nicht den Schluss zu, dass solche Streitigkeiten besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich brächten und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderten.
Anhaltspunkte, die die Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu begründen geeignet seien, seien im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Kindeseltern nicht mehr miteinander kommunizieren könnten, genüge hierfür grundsätzlich und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sowohl in den vorausgegangenen Umgangsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren Einvernehmen der Kindeseltern über den Umgang erzielt worden sei, nicht.
Dass die Beteiligten in dem Verfahren entgegengesetzte Ziele verfolgten, rechtfertige keine andere Beurteilung, da in diesen Verfahren nicht die Durchsetzung der Interessen der sich mit entgegen gesetzten Anliegen gegenüberstehenden Eltern im Vordergrund ständen, sondern das Finden einer dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.04.2010, 9 WF 27/10