Entscheidungsstichwort (Thema)

FGG-Reformgesetz: Voraussetzung für die Beiordnung eines Wahlanwalts im Verfahrenskostenhilfeverfahren; schwierige Sach- und Rechtslage bei Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der seit September 2009 maßgeblichen Regelungen in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwalts nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn es in dem Verfahren lediglich um die weitere Ausgestaltung eines bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umgangs zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteils geht.

 

Normenkette

FamFG § 78 Abs. 2, § 111 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 20.01.2010; Aktenzeichen 21 F 2/10 UG)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 20.1.2010 - 21 F 2/10 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2., die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, sind die Eltern des am. Januar 2006 geborenen Kindes C., das seit der Trennung der Kindeseltern im Jahr 2008 im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut wird.

In einem von dem Kindesvater beim AG - Familiengericht - Saarlouis eingeleiteten Umgangsverfahren 21 F 92/09 UG trafen die Kindeseltern am 17.6.2009 eine zum Beschluss erhobene Vereinbarung über das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind (Bl. 10 ff. d.A.).

Mit am 31.12.2009 beim AG - Familiengericht - Saarlouis eingegangenem und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag erstrebt der Kindesvater in Abänderung dieses Beschlusses eine Ausweitung der Umgangskontakte.

Mit Beschluss vom 20.1.2010 hat das Familiengericht dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe für die I. Instanz ab Antragstellung bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen, abgelehnt (Bl. 23, 24 d.A.).

Im Termin vom 3.2.2010 haben die Kindeseltern in Ergänzung des Beschlusses vom 17.6.2009 - 21 F 92/09 UG - eine - näher geregelte - Ausweitung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem Kind C. vereinbart (Bl. 32, 33 d.A.).

Gegen den ihm am 27.1.2010 zugestellten Beschluss vom 20.1.2010 hat der Kindesvater mit am 8.2.2010 eingegangenem Faxschreiben das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist (Bl. 41 ff. d.A.).

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 47 d.A.).

II. Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, als welche sein Rechtsmittel zu behandeln und das zu bescheiden dem Einzelrichter gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO vorbehalten ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

In Familiensachen des § 111 Nr. 2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch Verfahren gehören, die das Umgangsrecht betreffen (§ 151 Nr. 2 FamFG), ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (§ 114 Abs. 1 FamFG). Nach der seit September 2009 - also auch für das vorliegende Verfahren - maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen - wie vorliegend - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (BGH FamRZ 2009, 857; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG, Rz. 4 ff.).

Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt indes eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, nur in engen Grenzen zu (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Das Umgangsrechtsverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensregeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten ermöglichen. Die von den Interessen d...

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