(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.

 

(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.

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