(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen

 

1.

Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;

 

2.

besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;

 

3.

in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts[1] [Bis 31.12.2020: Haushalts] zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.

 

(2) 1Das Ministerium Ländlicher Raum[2] [Vom 01.01.2017 bis 07.01.2022: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz] und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. 2Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.

 

(3) 1Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu

 

1.

65 Prozent im Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Absatz 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,

 

2.

35 Prozent im Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik [3]je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,

aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern außer Betracht. 2Das Verhältnis Fläche je Einwohnerin und Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.

 

(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministeriums Ländlicher Raum[4] [Vom 01.01.2017 bis 07.01.2022: Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz] und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch (10. Anpassungsverordnung). Anzuwenden ab 08.01.2022.
[3] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch (10. Anpassungsverordnung). Anzuwenden ab 08.01.2022.

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